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Autor Thema: Meine Erfahrungen mit dem GVU E-ON Bayern.  (Gelesen 5477 mal)

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Offline HerrLehmann

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Meine Erfahrungen mit dem GVU E-ON Bayern.
« am: 12. September 2005, 18:55:12 »
Hallo erstmal in die Runde,

lese hier schon geraume Zeit passiv mit und hab mich nun entschieden auch aktiv zu werden.

Mein bescheidener Werdegang als \"Gas-Rebell\" ist vielen der bisher hier geschilderten Fälle ähnlich.

Schritt eins erfolgte im Januar 2005 - vorsorglich hatte ich da die Abschlagszahlung auf Dauerauftrag umgestellt  o h n e  allerdings den Musterbrief hinterher zu senden.

Selbst nach der Jahresabrechnung 2004, im April 2005 (in welcher mir natürlich auch die monatl. Abschlagszahlung von zuvor EUR59,00 auf EUR69,00 erhöht wurde, ich aber selbstverständlich bei EUR59,00 blieb) schob ich das weiter vor mir her ...

Im August bekam ich Post von der E-ON Bayern:
Mahnung, den fälligen, ausstehenden Betrag in Höhe von EUR30,00 unter  Drohung der Einstellung der Gasversorgung zu begleichen! Starker Tobak, finde ich - wegen EUR30,00 gleich das Gas abdrehen!

Das endlich hat mich aufgerafft und den Musterbrief mit Berufung auf die Erhöhung der Gaspreise zum 01.08.2005 abgesenden lassen.
Antwort hab ich auch schon:
Den üblichen Musterbrief von E-ON Bayern für widerspenstige Kundschaft, welcher sich im Wortlaut kaum von den hier zitierten unterscheidet. Ein Satz allerdings ließ mich aufhorchen:
\"Ihren Widerspruch/Vorbehalt nehmen wir zur Kenntnis, halten ihn aber für nicht gerechtfertigt.\"

Hörte sich für mich eigentlich schon fast an, wie:\"Alles wird gut!\" - Sogar die Drohgebärden bleiben vollständig aus. Nur, ... \"die Abschlagsforderung beträgt unverändert monatlich EUR69,00\"... - ich darf aber gern anrufen, um es mir noch mal von den netten Damen und Herren telefonisch erklären zu lassen.


Dank dieses Forums hier hab ich so einiges erfahren, welches viele, aber leider nicht alle Fragen beantwortet - und diese möchte ich nun gern hier stellen:

1.) In welcher Form muß das GVU Preisänderung bekanntgeben? Genügt die Veröffentlichung in der regionalen Presse, oder muß jeder Kunde persönlich angeschrieben werden? - Hintergrund: Mein Nachbar bekam die Preiserhöhung per Post von E-ON Bayern mitgeteilt, ich aber nicht!

2.) Natürlich bleibe ich bei meinem Abschlag, in Höhe von EUR59,00 - möchte auch die Gaspreise von vor dem 01.10.2004 als Berechnungsgrundlage für zukünftige Zahlungen ansetzen.
Kann ich, obwohl ich erst der Erhöhung, der Gaspreise zum 01.08.2005 widersprochen habe das ohne erneutes Schreiben tun, oder muß ich das Musterschreiben nochmals unter Berufung auf alle Preiserhöhungen rückreichend bis Oktober 2004 absenden?


Im Vorraus vielen Dank für Ihre Hilfe!


Es grüßt freundlichst:
HerrLehmann

Offline Cremer

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Meine Erfahrungen mit dem GVU E-ON Bayern.
« Antwort #1 am: 12. September 2005, 20:15:00 »
@Herr Lehmann,

Zu 1:
es genügt die Bekanntgabe in der örtlichen Presse, welche den Versorgungsbereich der Erhöhung beinhaltet.
Natürlich kann der Versorger auch jedem Kunden als Serviceleistung einen Infobrief zukommen

Zu 2:
Nein, Sie müssen erneut mit Musterbrief widersprechen und der Preissteigerung ab Oktober 2004 widersprechen.
da aber die Abrechnung 2004 im April 2005 gekommmen ist, ist dieser Vorgang abgeschlossen. Sie haben ja die Jahresrechnung anerkannt und keine Korrektur (Minderung auf die Preise September 2004) vorgenommen.
Es zeigt sich aber, dass es argumentativ besser ist bei jeder Preiserhöhung erneut zu widersprechen. Deshalb Widerspruch ab April 2005 erneut einlegen. Man kann dann gebetsmühlenhaft alle Preiserhöhungen seit Widerspruch wiéderholen.
Ich empfehle Ihnen deshalb dies nochmals erneut zu tun.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Graf Koks

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Meine Erfahrungen mit dem GVU E-ON Bayern.
« Antwort #2 am: 12. September 2005, 22:21:13 »
@HerrLehmann:

Sie hatten insbesondere nach der Bemessung der Abschlagshöhe gefragt.

Rechtlicher Rahmen für die Abschlagszahlungen ist § 25 AVBGasV. Der Unbilligkeitseinwand greift auch bei den Abschlägen, und was nicht fällig wird, nun, darauf sind erst recht keine Abschläge zu leisten.

Also: Sie können die Verminderung Ihrer Abschläge auf denjenigen Betrag verlangen, der Ihrem aktuellen Verbrauch nach dem bisherigen Preis entspricht.

Macht Ihr Versorger da nicht mit, beschränken Sie die Einzugsermächtigung und verständigen Sie evtl. das zustände Landeswirtschaftsministerium. Auf Ihre Einwendung ist nach § 25 AVBGasV Rücksicht zu nehmen. Versorger, deren Rechtsabteilungen im Bilde sind, wissen dies auch und verhalten sich an dieser Stelle kooperativ. Meiner zum Beispiel.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

 

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