Haben wir zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Chance, mit dem Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher bei unserem Versorger etwas zu erreichen,
Ja. Sie können den Unbilligkeitseinwand jederzeit geltend machen, auch noch nach Erhalt der Jahresverbrauchsabrechnung.
oder müssten wir dann den zuviel bezahlten Betrag zurückklagen (was ja wohl nicht so sinnvoll wäre).
Der Versorger wird zuviel bezahlte Beträge, die sich aus den unbilligen Preiserhöhungen ergeben, ganz sicher nicht erstatten. Einkalgen wird schwierig, weil sich die Beweislast umkehrt, d.h. Sie müßten dann die Unbilligkeit der Gaspreise beweisen.
Bisher haben wir in allen Beiträgen zu diesem Thema immer nur gelesen, dass der Versorger sich den \"zuwenig\" bezahlten Betrag einklagen müsste, dies aber in letzter Instanz aus verschiedenen Gründen nicht macht. Wie sieht es im umgekehrten Fall aus?
Es gibt noch keinen bekannten Fall, daß ein Kunde auf Rückzahlung des Guthabens geklagt hat und damit auch Erfolg hatte.
Sie könnten aber dem Versorger ankündigen, daß Sie die letzte Abschlagzahlung zurückbuchen lassen. Dann wird der Versorger Ihnen zwar Rücklastschriftgebühren in Rechnung stellen (ca. €5,00), aber wenn Sie damit erreichen, daß es kein Guthaben mehr gibt, würde sich das vielleicht sogar rechnen.
In dem Musterbrief vermissen wir überdies eine Passage, dass wir dem Versorger z.B. die mehrfach zitierte Anpassung von 2 Prozent zugestehen.
Sie brauchen dem Versorger nichts zugestehen, auch keine 2prozentige Erhöhung. Der Versorger muß die Angemessenheit der einseitigen Erhöhung nachweisen.
Zur zweiten Frage: Nachdem wir nach Ablauf eines Jahres ungefähr wissen, welchen Verbrauch wir haben, werden wir den Abschlag natürlich für das nächste Jahr herabsetzten lassen wollen. Darf der Versorger den zuviel bezahlten Betrag mit den Folgemonaten verrechnen, oder muss er in jedem Fall den Betrag zurück überweisen?
Sie und auch der Versorger dürfen/darf Forderungen aus dem Vorjahreszeitraum nach § 367 BGB nicht verrechnen. Das müssen Sie dem Versorger aber mitteilen. Dieser Passus ist aber in dem Musterschreiben enthalten.