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Autor Thema: Ersatzversorgung, die keiner braucht  (Gelesen 5853 mal)

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Offline 0tt0lgel

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« am: 31. Juli 2010, 19:05:53 »
Nachdem Egon Hanse mir zum 30.6. meinen Altvertrag aus 2002 gekündigt hat und mir mein neuer Versorger WEMAG bereits vor mehr als einem Monat die Versorgung ab dem 1.7.2010 bestätigt hat, muss ich mich heute über Post von Egon Hanse vom 29.7.2010 wundern, in der es heißt:

»wir lassen Sie nicht im Regen stehen. Sie haben zwar keinen Energieliefervertrag mit uns abgeschlossen, dennoch beliefern wir Sie seit dem 01. Juli 2010 mit Energie.«

Eigentlich dachte ich, die Zeit des Monopols sei vorbei und es besteht Wettbewerb im Gasmarkt. Wer keinen Vertrag mit Egon Hanse hat, braucht demnach wohl auch keinen Vertrag mit einem anderen Versorger abzuschließen, schließlich wird er gegen seinen Willen trotzdem von Egon Hanse beliefert.

Weiter heißt es:

»Von uns als zuverlässigem Energiedienstleister Ihrer Region können Sie mehr erwarten als nur die gesetzliche Ersatzversorgung.«

Aha, ich verstehe, jetzt folgt die ungesetzliche Zwangsbelieferung nach dem Motto: Mein Netz gehört mir!

Dann heißt es noch:

»Ihre Abschläge sind zu folgenden Terminen zu zahlen: 19.07.2010, ...«

Tut mir leid, dass ich noch kein Zeitreisender bin.

Ich habe E.on Hanse gleich mal mitgeteilt, warum ich das Schreiben für gegenstandslos halte und zusätzlich meinen neuen Versorger über das Schreiben von e.on Hanse informiert.

Hat noch jemand Ähnliches erlebt?

Offline 0tt0lgel

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« Antwort #1 am: 02. August 2010, 22:57:53 »
habe gerade folgende Pressemitteilung der WEMAG entdeckt:

http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?aktion=jour_pm&r=419827

Demnach könnte es bis zu 15.000 betroffene Kunden geben.

Offline eon-rebell

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« Antwort #2 am: 03. August 2010, 07:10:36 »
Man sollte E.ON Hanse auffordern, innerhalb von 10 Tagen verbindlich schriftlich zu erklären, dass die Einstufung i.d. Grundversorgung zurückgenommen wird. Gleichzeitig sollte man E.ON Hanse für den Fall, dass dies nicht bzw. nicht rechtzeitig schriftlich erklärt wird, mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes drohen (Kosten dieser Beauftragung selbstverständlich zu Lasten von E.ON Hanse!). Dann natürlich entsprechend verfahren. Mal sehen, wie E.ON Hanse darauf reagiert, wenn 15.000 Kunden eine Anwaltsrechnung präsentieren.

Offline Netznutzer

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« Antwort #3 am: 03. August 2010, 07:22:36 »
Hier liegt ein Problem zwischen WEMAG und dem NETZBETREIBER vor. Es macht keinen Sinn, den Ersatzversorger anzumahnen. Das Propblem muss zwischen Netzbetreiber und der WEMAG geklärt werden. Wenn diese nicht fristgerecht zur Netznutzung angemeldet haben sollten, hat EON Netz richtig gehandelt und diese Kunden zur Ersatz/Grundversorgung beim veröffentlichten Versorger angemeldet. Daher mit EON Netz sprechen! EON Vertrieb wird keine Aussage treffen können, sie müssen es einfach tun.
Die WEMAG als Grundversorger in Schwerin sollte das wissen.

Gruss

NN

Offline eon-rebell

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« Antwort #4 am: 03. August 2010, 07:33:47 »
Ich habe unterstellt, dass die fristgerechte Ummeldung seitens WEMAG erfolgt ist. Ich werte daher das Verhalten von E.ON Hanse als reine Schikane bzw. letzten Gruß für die abgewanderten E.ON-Kunden.

Offline eon-rebell

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« Antwort #5 am: 04. August 2010, 10:20:58 »
Nachstehend die Info der VZHH:

\"(03.8.2010) E.on Grundversorgung für alle

Ein Systemfehler bei E.on Hanse hat für Verunsicherung gesorgt. Unabhängig davon, ob die Verbraucher bereits einen neuen Anbieter haben, wurde vielen die Benachrichtigung geschickt, dass diese jetzt in der gesetzlichen Grundversorgung bei E.on seien und die Bezahlung der Abschläge vorzunehmen sei.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt zu kontrollieren, ob eine gültige Anmeldung eines anderen Anbieters vorliegt. Sollte dies der Fall sein, kann das Schreiben vernachlässigt werden. Allerdings sollten Sie in Zukunft Ihr Konto auf evtl. Lastschriften seitens E.on beobachten und ggfs. den Betrag zurückfordern.

Diejenigen, die noch keinen neuen Vertrag haben, sollten sich jetzt um einen neuen Anbieter kümmern. Der Wechsel aus der Grundversorgung ist nach 4 Wochen möglich. Spätestens zu Beginn der Heizperiode sollte die Umstellung erfolgt sein, da die Grundversorgung der teuerste Tarif ist.\"

Offline eon-rebell

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« Antwort #6 am: 04. August 2010, 14:53:11 »
Ich erhielt heute folgendes Schreiben der WEMAG AG:

\"Gasbelieferung durch die WEMAG AG


Sehr geehrter Herr ...,

seit dem 01.07.2010 werden Sie mit unserem günstigen Produkt WEMAGAS beliefert.

Sollten Sie in den vergangenen Tagen ein Schreiben über eine mögliche Ersatzbelieferung durch die E.ON Hanse Vertrieb GmbH erhalten haben, betrachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos. Sie haben das Schreiben der E.ON Hanse irrtümlich erhalten.

Uns liegt eine rechtlich verbindliche Bestätigung des Gasnetzbetreibers vor, dass Sie seit dem 01.07.2010 durch die WEMAG AG versorgt werden. Sie werden nicht durch die E.ON Hanse beliefert.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre WEMAG AG\"



Hierzu passt m.E. auch Folgendes gut:


\"Prof. Dr. Kurt Markert                  Berlin, den   23. Juli 2010
Ilmenauer Str. 2 a
14193 Berlin



An die
Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg



Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Geschäftsführer der E.ON Hanse Vertriebs GmbH, Kühnehöfe 1-5, 22761 Hamburg, erstatte ich hiermit

Strafanzeige

wegen Verdachts einer strafbaren Handlung in der Form des versuchten oder vollendeten Betrugs (§ 263 StGB).


I. Sachverhalt

Die E.ON Hanse Vertriebs GmbH (nachfolgend EHV) beliefert in Hamburg und Schleswig-Holstein die große Mehrzahl der sog. Sonderkunden (Heizgaskunden) mit Erdgas. In den  nicht neuerdings bereits gekündigten Lieferverträgen ist folgende Preisanpassungsklausel enthalten: „HeinGas (die Rechtsvorgängerin der EHV) ist berechtigt, ihre Preise an die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“ Gestützt auf diese Klausel hat EHV seit  2004 ihre Lieferpreise mehrfach erhöht und den betroffenen Kunden entsprechende Rechnungen gestellt. Ein großer Teil dieser Kunden hat offenbar die so berechneten Rechnungsbeträge mit oder ohne Vorbehalt auch bezahlt, eine größere Zahl anderer Kunden dies aber ganz oder teilweise verweigert. Von diesen „Verweigerern“ macht EHV seit einiger Zeit flächendeckend die Nachzahlung geltend und hat bereits bei vielen Zivilgerichten in Hamburg und Schleswig-Holstein entsprechende Zahlungsklagen anhängig gemacht.

Soweit mir aus den ins Internet gestellten Informationen der Verbraucherzentrale Hamburg bekannt ist, sind bereits eine Reihe dieser Klagen in erster Instanz abgewiesen worden (z. B. Landgericht Hamburg vom 8.3.2010, 415 O 60/09; Amtsgericht Hamburg vom 24.2.2010, 17 A C 223/09; Amtsgericht Hamburg-Bergedorf vom 5.2.2010, 410 B C 82/09). Begründet wurde dies damit, dass die von EHV als Grundlage für die Preiserhöhungen herangezogene Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist und deshalb die darauf gestützten einseitigen Preiserhöhungen nicht wirksam sind. Die fehlende Rechtswirksamkeit dieser Klausel hat auch das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 27.10.2009, 301 O 32/05, festgestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung von Preisanpassungsklauseln in Gassonderkundenverträgen nach § 307 BGB (Übersicht bei Markert, ZMR 2010, 344 Fußn.3, als Anlage beigefügt) kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die genannte Klausel in den Gassonderkundenverträgen der EHV nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist und deshalb darauf gestützte Preiserhöhungen keine Rechtsgrundlage haben. Nach dieser Rechtsprechung sind Preisanpassungsklauseln in Gassonderkundenverträgen nur dann nach § 307 Abs. 1 BGB wirksam, wenn sie entweder das für die Grundversorgung geltende gesetzliche Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) unverändert in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrages übernehmen  oder in den AGB Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Ausübung des Preisbestimmungsrechts des Versorgers und seine Pflicht, dabei das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu wahren, konkret bezeichnet werden. Diese Anforderungen erfüllt die genannte Klausel der EHV zweifelsfrei nicht.

Unstreitig ist, dass § 5 Abs. 2 GasGVV oder die bis 2006 für die Tarifkundenversorgung geltende Vorläuferbestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 der AVBGasV nicht unverändert in die AGB der EHV übernommen wurde, sondern für Preisanpassungen allein die oben dargestellte, nur auf die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt abstellende Sonderregelung gilt. Diese erfüllt schon deshalb nicht die Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil unklar ist, was genau unter „Wärmemarkt“ zu verstehen ist und auf welche Preise (Einzelpreise? Durchschnitt aller Preise gewogen oder arithmetisch?) es im Einzelnen ankommen soll. Der BGH hat deshalb in einem die Berliner GASAG betreffenden Urteil vom 15.7.2009, VIII ZR 225/07, (auf der Internetseite des BGH abrufbar) eine Klausel als nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam beurteilt, die das Recht zur Gaspreisanpassung lediglich an die Entwicklung der „an den internationalen Märkten notierten Ölpreise“ knüpfte. Ebenso hat der BGH in zwei Urteilen vom 24.3.2010, VIII ZR 158/08 und VIII ZR 304/08, die Anbindung dieses Rechts allein an die Entwicklung der Inlandspreise für leichtes Heizöl (HEL) als nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam angesehen. Es ist offensichtlich, dass im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung die noch viel weniger transparente Anpassungsklausel der EHV einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten kann und deshalb unwirksam ist. Dies wird auch von den zahlreichen bisher gegen EHV ergangenen Instanzgerichtsurteilen bestätigt. Daraus folgt, dass die von EHV ihren Sonderkunden seit 2004 gestellten Jahresrechnungen insoweit unrechtmäßig sind, als sie die unwirksamen Erhöhungsbeträge einschließen.

II. Strafrechtliche Beurteilung

Nach den Grundsätzen des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9.6.2009, 5 StR 394/08, als Anlage beigefügt, begründet der vorstehend dargelegte Sachverhalt den Verdacht eines versuchten oder vollendeten Betruges durch die Geschäftsführer der EHV als die hier verantwortlich Handelnden. Dieser Beschluss betrifft einen Sachverhalt, der mit dem meiner Anzeige zugrundeliegenden vergleichbar ist. Es ging um die Täuschungshandlung und Irrtumserregung dadurch, dass der Erbringer einer Dienstleistung (hier die BSR Berlin für Straßenreinigung) den Leistungsbeziehern ein rechtswidrig überhöhtes Entgelt in Rechnung stellte. Dies erfolgte in zwei Varianten: zunächst für die Tarifperiode 1999/2000 in der Weise, dass das für die BSR verantwortlich handelnde Vorstandsmitglied die erst später bemerkte Überhöhung nicht korrigieren ließ, und danach, indem er trotz Kenntnis der rechtswidrigen Tarifüberhöhung diese weiterhin den Rechnungen zugrunde legen ließ.

Der BGH hat dazu entschieden, dass eine Täuschung des Leistungsbeziehers i. S. des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann, wenn der Täter die Unwahrheit seiner Aussage zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (Tz. 15). Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei den Rechnungsschreiben der BSR die (konkludent miterklärte) Aussage entnommen, dass die BSR-Tarife unter Beachtung der für die Tarifbestimmung geltenden Rechtsvorschriften ermittelt worden seien und mithin auf einer zutreffenden Bemessungsgrundlage beruhten. Der Leistungsempfänger habe praktisch keine Möglichkeit, die geltend gemachten Entgelte auf die Richtigkeit dieser Grundlage zu überprüfen. Dies wiederum präge seinen Empfängerhorizont. Dass die Leistungsempfänger damit rechnen dürfen, dass die Tarife nicht unrechtmäßig gebildet werden, erkläre der Rechnungssteller in seinem Rechnungsschreiben konkludent (Tz. 16). Insofern sei bei den Empfängern der Zahlungsaufforderungen ein Irrtum erregt worden, weil sie auf eine ordnungsgemäße Abrechnung vertrauten und in diesem Bewusstsein die Rechnungen der BSR als gesetzeskonforme Zahlungsaufforderung ansahen (Tz. 17). Der BGH hat ferner entschieden, dass eine Bereicherungsabsicht i. S. des § 263 Abs. 1 StGB auch dann vorliegen kann, wenn der Täter einem Dritten (hier der BSR) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will (Tz. 21). Schließlich ist vom BGH auch die vom Landgericht Berlin bejahte innere Tatseite des Täters als rechtsfehlerfrei festgestellt und die Verurteilung nach § 263 Abs. 1 StGB als rechtmäßig angesehen worden.

Wie oben unter I. dargelegt, steht jedenfalls nach den angeführten Urteilen des VIII. Zivilsenats des BGH vom 15.7.2009 und 24.3.2010 außer Zweifel, dass   die von EHV seit 2004 vorgenommenen einseitigen Gaspreiserhöhungen für Sonderkunden auf eine nach § 307 Abs. 1 BGB rechtsunwirksame Preisanpassungsklausel gestützt wurden und deshalb unwirksam sind. Auch nachdem sich jedenfalls im Lichte dieser Urteile die fehlende Rechtmäßigkeit dieser Erhöhungen herausgestellt hat, hält EHV ihre in den Jahresabrechungen seit 2004 gestellten überhöhten Zahlungsforderungen weiterhin aufrecht und versucht sie sogar jetzt noch gegen Zahlungsverweigerer gerichtlich durchzusetzen. Gegenüber den übrigen Kunden, den Vollzahlern, die damit eine Vermögensverfügung zu ihrem Nachteil bereits getroffen haben, ist ihr diese Durchsetzung bereits gelungen.

Danach  liegt hier nach den Grundsätzen des Beschlusses des 5. BGH-Strafsenats vom 9.6.2009 eine Täuschungshandlung der für EHV verantwortlich handelnden Geschäftsführer in der Form der ersten Handlungsvariante des BSR-Falles vor, wenn man davon ausgeht, dass diese Personen jedenfalls vomZeitpunkt des Bekanntwerdens der angeführten BGH-Urteile vom 15.7.2009 und vom 24.3.2010 zweifelsfrei Kenntnis von der fehlenden Rechtsgrundlage für die Preiserhöhungen ab 2004 erlangt hatten. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab wurden die betroffenen Gaskunden (nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg ca. 400.000) durch die Aufrechterhaltung der  rechtswidrigen Entgeltforderungen in den Schlussrechnungen ab 2004 über deren Rechtmäßigkeit vorsätzlich getäuscht. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB liegen nach den Grundsätzen des BGH-Beschlusses vom 9.6.2009 hier vor.

Ich bitte Sie deshalb, in dieser Sache unter den vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das öffentliche Interesse daran ist angesichts von ca. 400.000 betroffenen Gaskunden mindestens ebenso groß wie in dem von der Staatsanwaltschaft Berlin aufgegriffenen und mit einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 263 Abs. 1 StGB abgeschlossenen  BSR-Fall.

Mit freundlichen Grüßen\"

Offline DieAdmin

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« Antwort #7 am: 04. August 2010, 15:16:03 »
Das kann man der heutigen Pressemitteilung des :bdev: entnehmen:

Strafanzeige gegen E.ON-Hanse und GASAG
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/#con-10954

Da stehe die Schreiben von Prof. Dr. Kurt Markert als Download bereit :)

Offline 0tt0lgel

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Ersatzversorgung, die keiner braucht
« Antwort #8 am: 07. August 2010, 12:57:51 »
Inzwischen hat mir mein neuer Gasversorger sowohl per E-Mail als auch per Post bestätigt, dass dies ein Fehler von E.ON ist, zu dem sich bereits mehrere Kunden gemeldet haben. Er hat dies mit E.ON bereits geklärt. Mein Vertrag wurde dem neuen Versorger vom Netzbetreiber zum 01.07.10 bereits bestätigt.

Von E.ON Hanse liegt mir noch keine Antwort vor. Irgendwie wundert mich das auch gar nicht, da der Informationsfluss dort nicht einmal zwischen den einzelnen Abteilungen einwandfrei funktioniert,

siehe hier:

http://www.abendblatt.de/leserbriefe/article1589638/Aerger-mit-E-on-Hanse-Firma-stoppte-jetzt-Mahnverfahren.html

 

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