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Autor Thema: neues BGH-Urteil auch für E.ON Hanse- Kunden wichtig  (Gelesen 3220 mal)

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Offline RR-E-ft

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neues BGH-Urteil auch für E.ON Hanse- Kunden wichtig
« am: 15. Juli 2010, 20:29:02 »
Das Urteil des BGH vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 ist auch für Kunden der E.ON Hanse wichtig, in deren Verträgen besondere Preisänderungsklauseln enthalten waren. Denn der BGH hat klargestellt, dass es für Rückforderungsansprüche im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht auf einen Widerspruch gegen Preiserhöhungen und Vorbehaltszahlungen ankommt.

Bericht im Hamburger Abendblatt

Offline Hella

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neues BGH-Urteil auch für E.ON Hanse- Kunden wichtig
« Antwort #1 am: 23. Juli 2010, 07:21:39 »
Ich bin zwar Laie, aber die Pressemitteilung des BGFH zu 145/70 vom 14.7.2010
hört sich nicht ganz so positiv an: denn m.E. betrifft die Rückforderungsmöglichkeit  nur Verträge, welche ab dem 1.4.2007 nach den dann geltenden Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden.

Und noch ein Knackpunkt, welcher mich nachdenklich stimmt:

\"Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden. Dabei hat er die von dem Versorgungsunternehmen in älteren Verträgen verwendete Preisänderungsklausel für wirksam, die in jüngeren Verträgen verwendete Klausel hingegen für unwirksam erklärt. \"

und: gültige Vereinbarung:

\"Der Auftrag erfolgt aufgrund der \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden\"(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft\" in jeweils gültiger Fassung\".


\"Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV* (vor deren Inkrafttreten am 8. November 2006: das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV**) unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB standhält (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, Pressemitteilung Nr. 153/2009, und VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009)

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von dem Versorgungsunternehmen vor dem 1. April 2007 verwendete Preisanpassungsregelung der Inhaltskontrolle standhält und somit wirksam ist.\"

Und nun? Heisst das etwa, dass auch bei allen hiesigen Widerspruchskunden diese uralte Regelung der AVBEltV/AVBGasV doch mit
einem Male wieder Gültigkeit erlangt für die Sondervertragskunden.

Wenn ja, machen wir alle dicke Backen ....

Offline bolli

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neues BGH-Urteil auch für E.ON Hanse- Kunden wichtig
« Antwort #2 am: 23. Juli 2010, 08:29:13 »
@Hella

Lesen Sie mal hier genauer nach. Wie wo was nun tatsächlich gilt oder nicht, ist derzeit noch gar nicht entschieden. Eine wirksame Preisanpassungsklausel muss noch lange nicht wirksam in einen  Vertrag einbezogen sein. Und wenn, dann gilt immer noch die Billigkeitsvoraussetzung, die ja bei den gesetzlichen Preisanpassungen eben auch gegeben ist, zumindest ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs gegen Preiserhöhungen.  ;)

Also Gemach, Gemach. Und am besten erstmal die genauen Urteilsgründe abwarten. Dann werden wir möglicherweise alle etwas schlauer.

 

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