Hallo Forum,
Sachlage:
Mein Versorger ist die EWE .
Tarif: Strom EWE regio.
Am 2. September 2005 habe ich gem. § 315 BGB (Musterschreiben) die Erhöhung der Energiepreise in 2004 und 2005 für unbillig erklärt und mich auf deren Unverbindlichkeit berufen.
Die letzte Endabrechnung für Strom und Gas habe ich im Oktober 2004 erhalten und die Restforderung bezahlt. Ebenso auch die geforderten Abschlagszahlungen bis einschl. September 2005.
Mit Schreiben vom 6.01.2005 kündigte der Versorger eine
EWE Strompreisanpassung zum 1.02.2005 – EWE Strom-Sondervertrag regio an.
Vom eingeräumten Sonderkündigungsrecht habe ich kein Gebrauch gemacht.
Die 12. Abschlagzahlung (Oktober 2005) möchte ich nicht zur Anweisung bringen, da nach meiner Verbrauchsrechnung bereits eine Überzahlung nach alten Preisen bei Strom und Gas eingetreten ist.
Bestehen hierzu rechtliche Bedenken?
Greift die Eingabe vom 2.09.05 auch bei Strom um auch die zu erwartende Endabrechnung auf die letzten Preise aus 2004 zu kürzen?
Die EWE antwortete mit Schreiben vom 6.09.05 auf meine Eingabe( Musterschreiben gemäß 315 BGB) wie folgt:
Auf die allgemeine Begründung wie >Steigende Beschaffungskosten, Zusammensetzung des Erdgaspreises, Preisgünstigkeit der EWE < möchte ich hier nicht eingehen, aber
Bundeskartellamt
EWE hat das Bundeskartellamt im Vorfeld über die Preiserhöhungen zum 1. August 2005 informiert. In dem Gespräch hat EWE dem Bundeskartellamt die Notwendigkeit der Preisanpassung dargelegt. Das Amt erkennt an, dass EWE die Bezugskostensteigerungen nicht voll an ihre Kunden weitergibt.
Bitte geben Sie uns an dieser Stelle Gelegenheit, Ihnen die rechtlichen Hintergründe zur Zahlungsverweigerung mit Hinweis auf die Billigkeit der Erdgaspreise zu erläutern:
Der Kunde, der im Rahmen eines Tarifkundenvertrages oder einer Sondervereinbarung auf Grundlage der AVBGasV versorgt wird, ist zunächst verpflichtet, den Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit der Kunde die Billigkeit der Gaspreise im Sinne des 315 BGB bestreitet, ist er zur Geltendmachung seiner Rechte auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Das heißt, der Kunde muss vorerst den vollständigen Rechnungsbetrag bezahlen und kann anschließend das Versorgungsunternehmen mit Hinweis auf eine seiner Meinung nach bestehende Unbilligkeit der Preisbestimmung verklagen, um eine Rückvergütung des möglicherweise überzahlten Betrages zu erwirken.
Nach § 30 AVBGasV ist der Kunde zur Zahlungsverweigerung nur in den Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Eine Preiserhöhung stellt jedoch keinen solchen Fehler dar.
Bitte sehen Sie von der Kürzung Ihrer Rechnungsbeträge ab. Sie ersparen sich damit ein aufwändiges Mahnverfahren, bei dem für Sie weitere zusätzliche Kosten entstehen.
Und jetzt ?
Mit freundlichen Grüssen aus Dornum