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Autor Thema: Unbilligkeit gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB bei Strom einwenden  (Gelesen 5972 mal)

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Offline dieter potthoff

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Hallo Forum,

Sachlage:
Mein Versorger ist die EWE .
Tarif: Strom EWE regio.

Am 2. September 2005 habe ich gem. § 315 BGB  (Musterschreiben) die Erhöhung der Energiepreise in 2004 und 2005 für unbillig erklärt und mich auf deren Unverbindlichkeit berufen.

Die letzte Endabrechnung für Strom und Gas habe ich im Oktober 2004 erhalten und die Restforderung bezahlt. Ebenso auch die geforderten Abschlagszahlungen bis einschl. September 2005.

Mit Schreiben vom 6.01.2005 kündigte der Versorger eine
EWE Strompreisanpassung zum 1.02.2005 – EWE Strom-Sondervertrag regio an.
Vom eingeräumten Sonderkündigungsrecht habe ich kein Gebrauch gemacht.

Die 12. Abschlagzahlung (Oktober 2005) möchte ich nicht zur Anweisung bringen, da nach meiner Verbrauchsrechnung bereits eine Überzahlung nach alten Preisen bei Strom und Gas eingetreten ist.

Bestehen hierzu rechtliche Bedenken?
Greift die Eingabe vom 2.09.05 auch bei Strom um auch die zu erwartende Endabrechnung auf die letzten Preise aus 2004 zu kürzen
?


Die EWE antwortete mit Schreiben vom 6.09.05 auf meine Eingabe( Musterschreiben gemäß 315 BGB)  wie folgt:

Auf die allgemeine Begründung wie >Steigende Beschaffungskosten, Zusammensetzung des Erdgaspreises, Preisgünstigkeit der EWE < möchte ich hier nicht eingehen, aber

Bundeskartellamt

EWE hat das Bundeskartellamt im Vorfeld über die Preiserhöhungen zum 1. August 2005 informiert. In dem Gespräch hat EWE dem Bundeskartellamt die Notwendigkeit der Preisanpassung dargelegt. Das Amt erkennt an, dass EWE die Bezugskostensteigerungen nicht voll an ihre Kunden weitergibt.
Bitte geben Sie uns an dieser Stelle Gelegenheit, Ihnen die rechtlichen Hintergründe zur Zahlungsverweigerung mit Hinweis auf die Billigkeit der Erdgaspreise zu erläutern:

Der Kunde, der im Rahmen eines Tarifkundenvertrages oder einer Sondervereinbarung auf Grundlage der AVBGasV versorgt wird, ist zunächst verpflichtet, den Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit der Kunde die Billigkeit der Gaspreise im Sinne des 315 BGB bestreitet, ist er zur Geltendmachung seiner Rechte auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Das heißt, der Kunde muss vorerst den vollständigen Rechnungsbetrag bezahlen und kann anschließend das Versorgungsunternehmen mit Hinweis auf eine seiner Meinung nach bestehende Unbilligkeit der Preisbestimmung verklagen, um eine Rückvergütung des möglicherweise überzahlten Betrages zu erwirken.
Nach § 30 AVBGasV ist der Kunde zur Zahlungsverweigerung nur in den Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Eine Preiserhöhung stellt jedoch keinen solchen Fehler dar.
Bitte sehen Sie von der Kürzung Ihrer Rechnungsbeträge ab. Sie ersparen sich damit ein aufwändiges Mahnverfahren, bei dem für Sie weitere zusätzliche Kosten entstehen.


Und jetzt ?

Mit freundlichen Grüssen aus Dornum

Offline im

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Unbilligkeit gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB bei Strom einwenden
« Antwort #1 am: 09. September 2005, 15:57:04 »
Da lesen Sie mal hier:

EWE regio --> Besonderes Preisrecht, §315 BGB greife nich
(EWE regio)

und schauen Sie mal in älteren Threads


mfg
im

Offline Cremer

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Unbilligkeit gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB bei Strom einwenden
« Antwort #2 am: 09. September 2005, 16:10:47 »
@dieter potthoff,

als was EWE da schreibt ist kalter Kaffee und stimmt meistens nicht. Die versuchen Sie weichzukochen.

Siehe hierzu die verschiedenen Urteile. Der Kunde ist nicht verpflichtet erst unter Vorbehalt zu zahlen und dann einen Rückforderungsprozess anzustrengen, um seine Fordrungen zurück zu erhalten. (Urteil Amtsgericht Heilbronn)

Bitte blättern siehe hier in den Threads, was alles bereits in den vergangenen Monaten behandelt worden.
Oder suchen Sie unter dem Begriff \"Suchen\"

Schauen Sie auch unter den Urteilen nach.  

Machen Sie schriftlich EWE aufmerksam, dass bereits eine Überzahlung auf der Preisbasis Septmeber 2004 besteht und Sie deshalb den letzten Abschlag nicht leisten werden.  

Wenn Sie ein Guthaben haben, dann bekommen Sie vom Versorger nämlich garnichts zurück!!!
Auch wenn jetzt bereits inkl. der Nichtzahlung des letzten Abschlages ein  Guthaben auf der Preisbasis Sep. 2004 besteht, erhalten Sie vom Versorger nichts.
Rechtlich nicht ganz einwandfrei könnten Sie, sofern ein Guthaben besteht, dieses mit dem ersten Abschlag des neuen Abrechnungsjahres verrechnen.

Für Strom und Gas müssen Sie getrennte Widersprüche Stellen mit Erwähnung des Datums der verschiedenen Preiserhöhungen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
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Offline Graf Koks

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Unbilligkeit gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB bei Strom einwenden
« Antwort #3 am: 09. September 2005, 17:40:37 »
@dieter potthoff:

§ 30 AVBGasV betrifft Einwendungen gegen die Abrechnung. Methodisch geht die Frage des Preises der Abrechnung voraus und taucht in ihr nur noch als Faktor auf. Hat der Kunde aber die Unbilligkeit eingewandt, so wird der auf den Preisunterschied entfallende Teil des Entgelts bis zum Nachweis der Billigkeit nicht fällig, sondern von Anfang an nur der später gerichtlich bestimmte Preis (statt vieler: BGH VIII ZR 278/02). Dem hat sich kürzlich noch einmal das Kammergericht mit Urteil vom 15.02.2005, 7 U 140/04, angeschlossen.

Was aber schon nicht fällig wird, kann auch nicht abgerechnet werden.

Zudem ist auch aus dem Wortlaut der - untergesetzlichen - Norm des § 30 AVBGasV nicht ersichtlich, dass die Vorschrift des § 315 BGB eingeschränkt werden soll; eine solche Zielrichtung müsste sich aus der Vorschrift klar ergeben.

Diese Erwägungen gelten auch für den inhaltsgleichen § 30 AVBEltV.

Zu einer Aufrechung mit einem nach Ihrer Berechnung gegebenen Guthaben sind Sie nach § 31 AVGGasV eigentlich nicht berechtigt. Sie sollten zukünftig die Abschläge kürzen, damit in keinem Fall ein Guthaben entsteht. Wenn ich Ihren Beitrag richtig verstehe, wollen Sie den letzten Abschlag der laufenden Rechnungsperiode weglassen ?  Das könnte dann evtl. ratsam sein.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline RR-E-ft

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Unbilligkeit gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB bei Strom einwenden
« Antwort #4 am: 09. September 2005, 19:18:52 »
@Graf Koks

Der BGH hat sich doch aktuell noch einmal zu Wort gemeldet, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und dabei explizit auch auf § 30 AVBGasV/ AVBEltV Bezug genommen.

Die Sache ist also vollkommen eindeutig.

Hilfskonstrukte brauchen wir nicht mehr.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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