Gerade bei Tarifkunden ist § 315 BGB anwendbar.
Original von F.Schmidt
als Beweise wird lediglich das von der ZVO bezahlte Gutachten von Deloitte vorgelegt
So eine vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung ist gar
kein Beweis, sondern lediglich um eine Substantiierung der - zu bestreitenden - klägerischen Behauptungen.
Es genügt grundsätzlich, den Vortrag zur gesamten Kosten- und Erlösentwicklung wie auch den Inhalt von vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigungen, denen
kein eigener Beweiswert zukommt, mit Nichtwissen zu bestreiten.
BGH VIII ZR 314/07 Rn. 23
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Vortrag der Beklagten zu den Bezugskostensteigerungen einschließlich des Inhalts der Bestätigung der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft in prozessual ausreichender Weise bestritten. Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier die Entwicklung der Bezugskosten der Beklagten für die Kläger - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Eine so genannte sekundäre Behauptungslast, bei der die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und es deshalb dem Prozessgegner ausnahmsweise zumutbar ist, sich die benötigten Informationen zu verschaffen, kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, weil die primär darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 127/04, juris, Tz. 14 m.w.N.). Die Kläger mussten daher nicht weiter substantiiert darlegen, warum die in der Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft benannten Unterlagen nicht aussagekräftig sein sollen und welche weiteren Unterlagen sie für erforderlich hielten. Die Klage hätte mithin nicht ohne Beweisaufnahme über die von der Beklagten behaupteten Bezugskostensteigerungen abgewiesen werden dürfen.
Erst recht ist ein Urteil in einem anderen Verfahren, an dem nan selbst nicht beteilgt war, keinerlei Beweis.
Zunächst stellt sich indes die nicht leicht zu beantwortende Rechtsfrage, ob man denn tatsächlich Tarifkunde ist, und nicht etwa zu einem gegegnüber Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif günstigeren Sondertarif für Kunden mit hoher Jahresabnahmemenge beliefert wurde. Nicht überall, wo Allgemeiner Tarif drüber steht, handelt es sich auch unbedingt um einen solchen (vgl. OLG Dresden, mdl. Verh. vom 08.06.10 und Thüringer OLG Jena, mdl. Verh. 16.06.10).
Dann sollte man sich das Urteil des LG Dortmund v. 20.08.2009 und das Urteil des LG Köln v. 14.08.09 ansehen, bei denen die Zahlungsklagen gegenüber Tarifkunden abgewiesen wurden.
In der Anwaltsliste des Vereins befindet sich auch Herr Kollege Thorsten Meinicke aus Kiel, der sich mit solchen Verfahren auskennt.