Das Amtsgericht Delbrück hat eine Zahlungsklage der E.ON Westfalen Weser Vertrieb GmbH gegen Gaskunden abgewiesen.
Die betroffenen Kunden hatten u.a bestritten, dass die Klägerin überhaupt Forderungsinhaber sei (Aktivlegitimation). Sie begründeten dies damit, dass die Gaslieferverträge mit E.ON Westfaslen- Weser AG abgeschlossen worden seien. Die Forderungen seien auch nicht auf die Klägerin wirksam übertragen worden. Schließlich sei die Klägerin nicht Gesamtrechtsnachfolger der weiter existenten E.ON Westfalen Weser AG.
Für die Tatsache, dass die betroffenen Vertragsverhältnisse und Forderungen im Wege der Ausgründung auf die Klägerin übergegangen seien, bot diese Zeugenbeweis an. Die vom Gericht vernommen Zeugen konnten indes nur bestätigen, dass eine Ausgründung erfolgt sei, über übetragene Vertragsverhältnisse, Rechte und Forderungen eine Urkunde errichtet worden sei, die sie gesehen hätten. Was Inhalt der Urkunde war und vor allem, dass die genannten Vertragsverhältnisse und Forderungen darin verzeichnet waren, konnten sie nicht bestätigen.
Trotz der Forderung des Beklagtenvertreters, die entsprechenden Urkunden vor Gericht vorzulegen, bot die Klägerin nicht diese Urkunden zum Beweis an, sondern nur den Zeugenbeweis, dessen Beweiserhebung durch das Gericht das geschilderte Ergebnis zeitigte.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung möglich. In der Berufung dürfte jedoch ein Beweisangebot durch Urkundsvorlage im Sinne von § 531 ZPO verspätet sein.