Beim Vertragsabschluss unter Abwesenden kann der Antrag, an welchen der Antragende gem. § 145 BGB gebunden ist, nur innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen werden.
Diese Annahmefrist beträgt nicht einige Wochen, es sei denn, der Antragende hat gem. § 148 BGB eine entsprechend lange Annahmefrist bestimmt und sich dadurch längerfristig gebunden.
Der Antrag erlischt gem. § 146 BGB, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird.
Durch die verspätete Annahme kommt deshalb ein Vertrag nicht wirksam zustande. Eine verspätete Annahme gilt gem. § 150 Abs. 1 BGB vielmehr als neuer Antrag, der seinerseits der Annahme bedarf, damit es zum Vertragsabschluss kommt.
Der Antragende ist also gem. § 145 BGB an seinen Antrag gebunden, ggf. für die gem. § 148 BGB von ihm bestimmte Annahmefrist. Ein Widerrufsrecht steht ihm grundsätzlich nicht zu.
Ausnahmsweise kann sich ein Widerrufsrecht aus Gesetz ergeben, etwa bei Haustürgeschäften oder bei Fernabsatzverträge. Dann betrifft das Widerrufsrecht jedoch grundsätzlich einen bereits durch Angebot und Annahme wirksam geschlossenen Vertrag.
In dem Antrag auf Lieferung Goldgas ist ein zweiwöchiges Widerrufsrecht vermerkt. Längst vor Ablauf der dort genannten Widerrufsrechts kann indes - wie oben aufgezeigt - der Antrag auf Vertragsabschluss gem. § 146 BGB insgesamt erloschen sein, so dass er keine Bindungswirkung mehr entfaltet.
Original von Didakt
Ich habe vorgestern den Versorgerwechsel eingeleitet und Goldgas mit der Belieferung zu dem günstigeren Preis zum schnellstmöglichen Termin beauftragt, d. h., den Vertragsabschluss zu diesen Preisen bislang nur beantragt. Mit gestrigem Datum habe ich lediglich die Empfangsbestätigung meines Gaslieferauftrags erhalten u.a. mit dem Hinweis, dass, sofern keine Unstimmigkeiten auftreten, mir nach einer Bearbeitungszeit von 6 - 10 Wochen kurz vor Lieferbeginn die Vertragsbestätigung zugehe und der genaue Zeitpunkt der Belieferung mitgeteilt werde.
Diese Praxis von Goldgas erscheint nicht akzeptabel.
Der Hinweis verlängert nicht die reguläre Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und kann deshalb den Antragenden entgegen § 146 BGB auch nicht weiter an seinen Antrag binden.
Durch die genannte Empfangsbestätigung steht zu besorgen, dass der Betriebsablauf derart suboptimal gestaltet ist, dass es nie zu einer fristgerechten Annahme des Antrages des Kunden auf Abschluss eines Liefervertrages kommen kann, so dass die Anträge allesamt gem. § 146 BGB erlöschen.
Das ist misslich, weil es eben nicht zum Lieferantenwechsel kommt, wenn Goldgas sich nicht mit einem vom Kunden anzunehmenden Antrag im Sinne des § 150 Abs. 1 BGB meldet. Hätte der Kunde dies früher realisiert, hätte er sich für das Angebot eines anderen Lieferanten entscheiden können.
Im Zweifel könnte das wohl gar dazu führen, dass etwa der bisherige Lieferant einen Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung beendet, der Kunde eine Anschlusslieferung bei Golgas beantragt, dieser Antrag jedoch erlischt und auch sonst kein Vertrag mit Goldgas zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam zustande kommt und der Kunde deshalb in die ungeliebte Grundversorgung eines Lieferanten gerät, mit dem er nichts (mehr) zu tun haben wollte....
Deshalb fein Obacht.