@tomXl
Für Kunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung gilt die gesetzliche Regelung des § 5 StromGVV nicht unmittelbar.
Dort gilt vielmehr das, was bei Vertragsabschluss hinsichtlich Preisänderungen zu Zeitpunkt, Anlass und Umfang vertraglich konkret vereinbart wurde. Hierzu muss man in den
eigenen Vertrag sehen, den man ggf. unterschrieben hatte. Dort müsste sich, wenn nachträgliche Preisänderungen überhaupt zulässig sein sollen, eine
Preisänderungsklausel finden.
Handelt es sich bei den etwaig vorhandenen Vertragsregelungen zu Preisänderungen um nicht individuell vereinbarte
Formularvertragsbestimmungen des Lieferanten, kommen auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie denn wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, weil sie der Kunde
vor Vertragsabschluss kannte und sich
bei Vertragsabschluss oder später mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte, die AGB- rechtliche Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB zur Anwendung.
Halten sie dieser
Inhaltskontrolle nicht stand, besteht weder ein Preisänderungsrecht zugunsten des Lieferanten bei steigenden Kosten noch eine Verpflichtung des Lieferanten zur Preisanpassung zugunsten der Kunden bei rückläufigen Kosten, sondern beide Vertragsteile bleiben an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden.
Hatte man jedoch mit dem Lieferanten bei Vertragsabschluss an einem Tisch gesessen (oder gestanden) und wurden die Vertragspunkte einschließlich der Regelung über Preisänderungen
individuell ausgehandelt und vertraglich vereinbart, handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB und es findet deshalb keine Inhaltskontrolle statt. Dann muss man ggf. mit dem Vertragsmurks leben, den man individuell ausgehandelt und vertraglich vereinbart hatte.
Denn wer etwa
individuell vereinbart hatte, dass sich der Strompreis prozentual im selben Umfange ändern soll wie der Hackfleischpreis des Metzgers an der Ecke oder der Preis für eine bestimmte Sorte Hundefutter eines bestimmten Herstellers und die Preisänderung solle mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder durch einen entsprechenden Ruf des Muezzin in Mekka wirksam werden, der wird sich bei seinen individuellen Vertragsverhandlungen schon etwas dabei gedacht haben.
Es ist nicht so, dass ich mich nicht hätte noch volkstümlicher ausdrücken können. Nur ob es dann mehr gefallen hätte, wage ich doch sehr zu bezweifeln.
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