@TomXl
Das ernsthafte Nachdenken gelingt fürwahr gemeinschaftlich oft besser.
Die gesetzliche Regelung zur Maßgeblichkeit der öffentlichen Bekanntgabe des einseitig bestimmten Tarifs
gilt nur für Grundversorger und macht dort Sinn, insbesondere mit Rücksicht auf den konkludenten Abschluss eines Grund- bzw. Ersatzversorgungsverhältnisses mit
Neukunden allein durch Energieentnahme aus dem örtlichen Verteilnetz. Sie macht auch insoweit Sinn, weil sonst der Grundversorger den Zugang bei jedem einzelnen
Bestandskunden im Zweifel zu beweisen hätte, was wohl mindestens Zusendung per Einschreiben/ Rückschein verbunden mit hohen Kosten erfordert, was jedoch dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Versorgung widerspricht.
Dem Interesse des Verbraucherschutzes wurde bei der Neuregelung des § 5 Abs. 2 StromGVV gegenüber § 4 Abs. 2 AVBEltV dadurch versucht, stärker Rechnung zu tragen, dass nunmehr auch die Verpflichtung zu einer brieflichen Mitteilung neben der Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntgabe bestheht wie auch eine Verpflichtung zur Veröffentlichung auf den Internetseiten des Versorgers. Das lässt sich alles nachlesen in den Gesetzgebungsmaterialien. Aber wer will das schon.
Die öffentliche Bekanntgabe des geänderten Tarifs allein sagt ja noch gar nichts darüber, ob die damit verbundene einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB für die Kunden überhaupt verbindlich ist. Dies bemisst sich nämlich gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV allein danach, ob die einseitige Leistungsbestimmung überhaupt der Billigkeit entspricht, was der betroffene Kunde zunächst einfach rügen und einen sog. Billigkeitsnachweis verlangen kann, wie es ja viele betroffene Kunden schon seit Jahren praktizieren. Es ist dann am Versorger, dem Kunden darzulegen und ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu beweisen, dass seine einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, weil sie insbesondere die zwischenzeitliche Entwicklung
aller preisbildenden Kostenfaktoren des sog. konkreten Preissockels einschließlich Grund- und Arbeitspreis berücksichtigt, ohne den Gewinnanteil am konkreten Vertragspreis zu erhöhen.
Ein weiterer Schutz des betroffenen Kunden kann sich daraus ergeben, dass das Fordern und Zur- Abrechnung- Stellen eines entgegen gesetzlicher Verpflichtung unbillig kalkulierten Tarifs als Betrug darstellen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Kunden begründen kann. Auch kartellrechtswidrig überhöht kalkulierte Energiepreise im Sinne des § 29 GWB begründen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der betroffenen Kunden.
Der Gesetzgeber hat also einige Sicherungen eingebaut. Diese zu aktivieren und \"scharf zu stellen\" ist aber Aufgabe des einzelnen betroffenen Kunden, weil wir nun einmal nicht in einem System der staatlich Zwangsbeglückten leben. Jedem Kunden sind Instrumente in die Hand gegeben, sich zur Wehr zu setzen. Es ist seine eigene Sache, ob er von diesen Gebrauch macht oder ggf. andere Wege sucht und geht.
Für \"
gelernte DDR- Bürger\": Wer irgendwie den Verdacht hat, das mächtige \"Energiekombinat\" würde bei den Preisen überziehen und die betroffenen Kunden abzocken, muss weder zum ABV, um Anzeige zu erstatten, noch umgehend die Arbeiter- und- Bauern-Inspektion einschalten. Er macht sich wegen unterlassener Anzeige bei den staatlichen Organen nicht selbst strafbar, wird weder vor eine Schieds- oder Konfliktkommission zitiert und auch sonst nicht in seinem Kollektiv der Verletzung irgendwelcher Prinzipien bezichtigt, um ggf. Kritik und Selbstkritik zu üben. Und das ist gut so.
Vorstellbar erscheint, dass die Kündigung eines Energielieferungsvertrages vermittels eingeschriebenen Briefes oder per Fax kostengünstiger ist, als der Abdruck in einer Dorfzeitung. Deshalb ist wohl auch gut, dass der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, dass die Kündigung eines Energielieferungsvertrages durch den Kunden frühestens sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe in der örtlichen Presse zum Monatsende wirksam wird. Mag sein, dass sich mancher Kunde dies aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Gleichbehandlung anders vorstellt, also für die Wirksamkeit seiner Kündigung besser auf die rechtzeitige öffentliche Bekanntgabe in der örtlichen Presse abstellen möchte. Ich selbst schließe mich dieser Meinung nicht an. Sie erscheint auch nicht mehrheitsfähig. Das wäre ja mehr Bürokratie als in der DaDaR.
Original von tomxl
... na dann sollte das gleiche doch auch für den Endverbraucher gelten.
Ich werde meine Kündigung demnächst ebenfalls in der hiesigen Dorfzeitung abdrucken lassen.
Was ich meine ist, das es einfach unverständlich und obendrein noch eine riesen große Frechheit ist, dass solche Regelungen immer nur einseitig gelten.
Wir als Endverbraucher sind doch immer die gearschten.
Es wäre echt ratsam, an dieser Stelle mal etwas mehr Wert auf den Verbraucherschutz zu legen und nicht immer nur den Energiekonzernen den Weg zur hemmungslosen Abzocke zu ebenen.
Bei näherer Betrachtung würde ein Frühaufsteher wohl davon Abstand nehmen.
Bisher findet man in den örtlichen Zeitungen nur die schwarzgerandeten Annoncen zu denen, die von heute auf morgen, oft plötzlich und unerwartet \"nicht mehr im Konsum einkaufen gehen\". Wenn nun auch noch die Zeitungen voll mit Annoncen von lebendigen Kunden sind, die nicht mehr Strom und Gas vom bisherigen Lieferanten beziehen möchten, sind die Seiten der örtlichen Presse wieder voll, ohne dass überhaupt etwas Interessantes für die Leser drinsteht. Ob sich der Nachbar nun dafür interessiert, dass man in sechs Wochen seinen Energielieferungsvertrag beendet, steht zu bezweifeln.
\"Dem Schulze seine Bertha drei Häuser weiter kündigt jetze auch, für in sechs Wochen zum Monatsende.- Sach bloß. Die auch?! Ist ja allerhand.\"Also: Für die Wirksamkeit der Kündigung des Kunden kommt es weiter auf den fristgemäßen Zugang in Textform beim Versorger an. Das schließt nicht aus, dass man darüber hinaus (rein informativ auch für die Nachbarn) die Kündigung auch durch Abdruck in der Dorfzeitung bekannt gibt. Aber allein maßgeblich ist der Zugang in Textform beim Versorger. Das ist auch gut so.