Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preiserhöhung  (Gelesen 11813 mal)

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Offline tomxl

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Preiserhöhung
« am: 23. Juni 2010, 12:13:46 »
Hallo,

Ich habe mal wieder eine Frage an Euch.

Ist es bei einer Strompreiserhöhung egal, wie weit vorher diese dem Endkunden mitgeteilt wird. Ich habe da so eine Frist von 6 wochen vor eintreten der Erhöhung auf dem Schir ist das richtig?

Und, ist es richtig, dass es ausreicht, eine Preiserhöhung ausschließlich in der Tagespresse bekannt zu geben und dann diese frist beginnt?

Danke !

Offline userD0010

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Preiserhöhung
« Antwort #1 am: 23. Juni 2010, 17:12:19 »
@tomxl
Natürlich reicht es den Energieversorgern, in der Presse die anstehenden Preisanhebungen anzukündigen, ob vier, sechs oder acht Wochen vor deren Eintritt.
Es reicht doch, wenn man als Begründung gestiegene Bezugskosten nennt, auch wenn diese gestiegenen Bezugskosten bei oder durch die eigenen Beteiligungs- oder Tochtergesellschaften kalkuliert (oder besser) konstruiert wurden.
Und wer keine Tageszeitung bezieht, hat halt Pech gehabt und muss hinnehmen, was immer auch kommt.
Wer aber es auch wagt, auf diese \"Zeitungsanzeigen\" mit einem Leserbrief zu reagieren, wird feststellen, dass dafür ein Platz vorhanden ist.
Man hat´s ja mit einem Anzeigen-Großkunden zu tun !

Und daran kann man erkennen, wer Macht im Staate hat.

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung
« Antwort #2 am: 23. Juni 2010, 17:49:02 »
In der Grundversorgung gilt § 5 Abs. 2 StromGVV.

Zitat
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Wissen ist Macht. Nichts wissen macht nichts, man schreibt trotzdem munter los. ;)

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung
« Antwort #3 am: 23. Juni 2010, 18:22:10 »
Derzeit ist keine Strompreiserhöhung notwendig.

Interview mit Vattenfall- Chef Hatakka in der FAZ

Zitat
2010 ist kein einfaches Jahr, da Ebit und Cash-Flow aufgrund der Entwicklung der Großhandelspreise an der Strombörse unter Druck sind. Der Börsenpreis für Strom ist binnen zwei Jahren von 90 auf 50 Euro zurückgegangen.

Zitat
Beim reinen Großhandelspreis, der durch Angebot und Nachfrage an der Strombörse entsteht, gehen wir davon aus, dass er die nächsten zwei, drei, vielleicht vier Jahre eher auf dem heutigen Niveau von 50 bis 55 Euro je Megawattstunde bleiben wird.

Zitat
Wann steigen die Haushaltsstrompreise?
In diesem Jahr werden wir unsere Preise nicht mehr erhöhen. Der 1. Januar 2011 ist theoretisch der früheste Termin für eine Anpassung der Preise wegen der Umlagen für erneuerbare Energien durch den Gesetzgeber.

In einem sind sich die Konzernbrüder einschließlich Vattenfall offensichtlich einig:

Die um 4 Ct/ kWh gesunkenen Großhandelspreise werden entgegen gesetzlicher Verpflichtung jedenfalls nicht nach gleichen Maßstäben an die Haushaltskunden weitergegeben.

Das ist der eigentliche Skandal.

Statt dessen erhöhen E.ON und RWE sogar die Strompreise, wohl um die das durch die drastisch gesunkene Großhandelspreise gesunkene ebit und cash flow teilweise zu kompensieren. Der Gewinnanteil an den Haushaltskunden- Strompreisen wird allein schon durch die Nichtweitergabe der gesunkenen Großhandelspreise entsprechend erhöht.

PM der RWE Vertrieb AG vom 18.06.2010

Zitat
Den Strompreis in der Grundversorgung erhöht die RWE Vertrieb AG nach 16 Monaten Preisstabilität zum 1. August 2010. Der Verbrauchspreis erhöht sich netto um 1,5 Cent/kWh. Das sind 1,79 Cent/kWh inklusive Umsatzsteuer. Mit der Preisanpassung werden hauptsächlich höhere Umlagen aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sowie gestiegene Beschaffungskosten weitergegeben.

Hat angesichts dieser Preispolitik der marktbeherrschenden Energiekonzerne gegenüber Haushaltskunden  irgendwer den Kartellamtspräsidenten Mundt gesehen?!

Nur wenige Stadtwerke wie die Energieversorgung Leverkusen geben gesunkene Strombeschaffungskosten an die Kunden weiter:

Strompreis sinkt um 1,34 Ct/ kWh

Zitat
Ab 1. Mai werden die Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Privat- und Gewerbekunden um 0,69 Cent pro Kilowattstunde (netto) gesenkt. Die Grundpreise bleiben unverändert.  Einschließlich der Preissenkung im Januar reduziert sich der Arbeitspreis innerhalb von vier Monaten um 1,34 Cent pro kWh.

Rechtlich ist die Lage so:

Grundversorger sind gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas verpflichtet und haben nach § 36 Abs. 1 EnWG in Erfüllung vorgenannter gesetzlicher Verpflichtung Allgemeine Preise für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität und Gas öffentlich bekannt zu geben.  

Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung sind gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden, was die Verpflichtung einschließt, rückläufige Kosten über Preisanapassungen an die Kunden weiterzugeben (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 29), wobei nur solche Kosten einer effizienten Betriebsführung berücksichtigungsfähig sind, nicht jedoch „unnötige“ Kosten (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Dies gilt auch für die Elektrizitätsbelieferung (BGH VIII ZR 204/08].  

BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18:  

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).  

Vorsorglich zu verweisen ist auf die Entscheidung des BGH vom 09.06.2009 Az. 5 StR 394/08, wonach das Fordern entgegen gesetzlicher Bestimmungen unbillig einseitig festgesetzter Tarife und deren Zur-Abrechnung- Stellen durch ein Versorgungsunternehmen eine Betrugsstrafbarkeit der Verantwortlichen  begründen können.

Offline tomxl

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Preiserhöhung
« Antwort #4 am: 23. Juni 2010, 19:51:33 »
Zitat
Original von h.terbeck
Und daran kann man erkennen, wer Macht im Staate hat.
Genau, das bestätigt sich immer wieder!
Ich hatte doch wirklich die Hoffnungh, dass es inzwischen den Kundenfreundlichen Stromanbieterwechsel gibt ;-)

In meinem bekanntenkreis und auch bei mir selbst, hat es noch nie reibungslos geklappt, den Stromanbieter zu wechseln.

Das sollte uns und vor allem der Politik (die das ganze erst möglich macht) wirklich zu denken geben.

Meine Erfahrung: Wer wechseln will, sollte sich auf mindestens 6 -12 Monate
kampf mit den Energiekonzernen einstellen....... oder never ending story.

Gruß, TomXl

Offline userD0010

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Preiserhöhung
« Antwort #5 am: 23. Juni 2010, 20:24:39 »
@RR-E-ft
Wie gut, dass es aufmerksame Advokaten gibt.
Allerdings hat der hiesige Versorger die von Ihnen aufgezeigte Praxis (auch Preiserhöhungen) jetzt erst in der Presse angekündigt. Eine schriftliche Einladung zur Zustimmung zur Preiserhöhung ist bislang nicht erfolgt.

Es macht aber nichts, dass man nicht (oder nicht immer) alles weiß.
Dafür haben wir ja Sie !

P.S.
Nach meinem Kalender müsste RWE mir vergangene Woche (bei behaupteter Sechswochenfrist) die Ankündigung zur Kenntnis gegeben haben, wenn tatsächlich zum 01. Aug. 2010 die \"dringend notwendige\" Preiserhöhung zum Überleben notwendig ist. Man hat ja gestiegene Beschaffungskosten, schon allein durch die Gründung diverser Tochter- und Beteiligungsunternehmen.

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung
« Antwort #6 am: 23. Juni 2010, 20:43:16 »
Der Grundversorger ist verpflichtet, eine briefliche Mitteilung an die Kunden zeitgleich mit der Veröffentlichung in der Presse zu versenden. Dass diese briefliche Mitteilung nach deren Versendung dann auch ankommt, liegt in der Verantwortung des Postdienstleisters hinsichtlich der Übermittlung und beim Kunden hinsichtlich der Funktionsfähigkeit seines Breifkastens.

Bei dieser brieflichen Mitteilung handelt es sich auch nicht um eine Einladung auf Zustimmung, sondern allein um die Mitteilung über die bereits erfolgte Ausübung eines bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iSv. § 315 Abs. 1 BGB durch unwiderrufliche Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die ihrerseits gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt.

Wenn so eine briefliche Mitteilung den Kunden erreicht und diese etwaig auch gestiegene Beschaffungskosten als Begründung enthält, kann dies für den Kunden Veranlassung sein,

1. den Vertrag zu kündigen und den Lieferanten zu wechseln,

2. gegen die geänderten Preise Widerspruch einzulegen und diese als unbillig zu rügen, insbesondere mit Rücksicht auf die gesunkenen Großhandelspreise (von denen nicht nur Vattenfall betroffen ist),

3. diese der Staatsanwaltschaft zu übermitteln, um dieser Gelegenheit zu geben, selbstständig zu prüfen, ob nach der Rechtsprechung des BGH von der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit und der daraus folgenden Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Beschaffungskosten bei energiewirtschaftlich- rationeller, effizienter Betriebsführung und von der Betrugsstrafbarkeit unbillig überhöht kalkulierter Tarife mit Rücksicht auf die gesunkenen Großhandelspreise nicht etwa ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Ermittlungverfahrens besteht, der weitere behördliche Maßnahmen zur Folge haben kann,

4. das Bundeskartellamt wie zuvor schon die Staatsanwaltschaft zu informieren, damit dieses ggf. dem Verdacht der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Energieversorgungsunternehmen auch mit Rücksicht auf § 29 GWB nachgehen kann.  

Bei den vom Grundversorger einseitig festgesetzten Strompreisen darf es sich wegen dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG gerade nicht um Wunschpreise des Versorgers handeln, die ihm Wunschgewinne ermöglichen. Deshalb dürfen auch keine Wunschkosten Berücksichtigung finden, so dass der Versorger mit Rücksicht auf die Großhandelspreise nicht zu beliebigen - für eine andere Konzerntochter besonders vorteilhaften und gewinnbringenden  - Preisen den Strom beschaffen darf (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).  

Immerhin sollen Millionen Kunden von den beabsichtigten Preiserhöhungen und ggf. gesetzwidrig unterlassenen Preissenkungen betroffen sein.

Große Betroffenheit der RWE- Kunden

Zitat
Deutschlands zweitgrößter Energieversorger RWE erhöht zum 1. August die Strompreise für rund 1,8 Millionen Kunden. In der Grundversorgung verteuere sich Strom um 7,7 Prozent, teilte der Konzern am Freitag in Essen mit. Für Haushaltskunden mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden pro Jahr stiegen die Stromkosten damit um 5,22 Euro monatlich.

Grund für die Preiserhöhung seien in erster Linie höheren Umlagen aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sowie gestiegene Beschaffungskosten, hieß es. RWE hatte zuletzt im Frühjahr 2009 den Strompreis in der Grundversorgung erhöht.

(Laut RWE ca. 1,8 Mio Kunden x 62,64 EUR/ Jahr)

Bei E.ON sollen rund 4 Mio. Kunden von Strompreiserhöhung betroffen sein.

Laut EID seien weitere Preiserhöhungen wahrscheinlich.

Wieviele Kunden in welchem Umfang ggf. tatsächlich betroffen sind, haben die Behörden zu ermitteln, denen dafür die notwendigen Mittel in die Hand gelegt sind. Ich könnte mir jedenfalls gut vorstellen, dass bei den Behörden ein öffentliches Interesse an der Sachverhaltsaufklärung anerkannt wird, wenn flächendeckend entsprechende Anzeigen bei den Behörden eingehen. Man muss sie ggf. aus ihrem Schlaf rütteln.

Für andere wird es - in gewohnter Manier - wieder nur Veranlassung sein, sich in die Ecke zu setzen und über die profitgierigen Steckdosen und den Staat sowieso zu meckern, ggf. im Stillen den ollen Marx (\"Charly Chemnitzer\")  zu loben, der es schon früher wusste und zu versuchen, mit einem Bierchen den Ärger darüber runterzuspülen. Die Menschen sind eben verschieden und reagieren deshalb auch unterschiedlich. Nicht möglich sein wird es weiterhin, jeden der darob betrübt ist, dass die Welt so schlecht geworden sei, ein Taschentuch zu reichen, um ggf. die Tränen zu trocknen.

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung
« Antwort #7 am: 23. Juni 2010, 21:33:34 »
Für alle, denen angesichts der vom Vattenfall- Chef in dem FAZ- Interview genannten gesunkenen Großhandelspreise nicht klar und verständlich sein sollte, welche Marktgesetze von marktbherrschenden Energieversorgungsunternehmen wohl kraft ihrer Marktmacht außer Kraft gesetzt werden sollen, der kann sich hier einen Minikino- Film herunterladen:

http://www.rwe.com/web/cms/mediablob/de/247938/data/59958/39381/transparenz-offensive/der-strompreis/Grosshandelspreise.exe (Dateigröße 12,2 MB)

Hätten die Atomkonzerne ihre doch angeblich so zuverlässigen KKW (Biblis, Krümmel, ...) doch so zuverlässig weiterlaufen und deren Reststrommengen abarbeiten lassen, wäre noch mehr Strom auf dem Markt bei geringeren variablen Grenzkosten verfügbar gewesen, was wohl noch geringere Großhandelspreise zur Folge gehabt hätte.  Gerade durch die Unzuverlässigkeit dieser Meiler bzw. deren Betreiber wurde das Stromangebot  verknappt. Siehste hier.

Weitergabe gestiegener Großhandelspreise laut RWE


Nach den gleichen Maßstäben wie zuvor mit schöner Regelmäßigkeit gestiegene Großhandelspreise an die Kunden weitergegeben wurden, müssen eben nun auch ebenso gesunkene Großhandelspreise bei den privaten Haushalten ankommen.

Offline tomxl

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Preiserhöhung
« Antwort #8 am: 24. Juni 2010, 07:46:50 »
Hallo,

ich glaube wir weichen hier etwas vom eigentlichen Thema ab.

Mein Anliegen war es herauszubekommen, wie und bis wann ich durch meinen Stromlieferanten, über die bevorstehende Preiserhöhung, informiert werden muss.

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe ist es so, dass es ausreicht wenn der Stromversorger mich über eine Anzeige in der Tagespresse über die bevorstehende Preiserhöhung informiert.
Es muss also nicht zwingend eine persönliche schriftliche information erfolgen.

Ist das richtig so?

Offline Netznutzer

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« Antwort #9 am: 24. Juni 2010, 10:04:46 »
Es wird wohl ausreichen, wenn der Lieferant nachweisen kann, dass du in der Datenbank der Serienbriefes vorhanden warst und somit ein Anscschreiben erstellt wurde. Es wird nicht erwartet, dass diese Nachricht per Einschreiben/Rückschein versendet wird, um einen qualifizierten Nachweis zu erbringen.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung
« Antwort #10 am: 24. Juni 2010, 11:26:22 »
Der Grundversorger ist verpflichtet, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden. Deren Zugang beim einzelnen Kunden  ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderung gegnüber den einzelnen Kunden. Entscheidend soll vielmehr die Veröffentlichung in der Presse sein. Darauf, ob der Kunde diese zur Kenntnis genommen oder gar inhaltlich verstanden  hat, kommt es auch nicht an.

Strompreiserhöhung auch für Stadtwerke- Experten unverständlich

Zitat
\"Ich verstehe nicht, warum die erhöhen. Es gibt eigentlich keinen Grund\", sagt Gregor Jeken. Seit einem Jahr ist Jeken Geschäftsführer der Erkrather Stadtwerke und mit Strom kennt er sich noch aus seiner Zeit als Bereichsleiter besonders gut aus.

Offline tangocharly

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Preiserhöhung
« Antwort #11 am: 24. Juni 2010, 18:16:21 »
Strom ist flüssige Ladung.
Und alles was flüssig ist, das fließt (Heraklit von Ephesos = panta rhei). Wenn die Ladung fließt, dann fließt auch die Kohle, d.h. je mehr Ladung fließt, um so mehr Kohle fließt (apropos: Kohle = Dollars = Euronen).
Panta rhei = alles fließt.
Und schließlich: es gibt Ladung im Überfluß und es gibt Abnehmer im Überfluß, d.h. viele die viel Ladung nötig haben.

Ja, die Frage ist berechtigt: Warum steigen die Strompreise ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline tomxl

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Preiserhöhung
« Antwort #12 am: 24. Juni 2010, 20:38:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Entscheidend soll vielmehr die Veröffentlichung in der Presse sein. Darauf, ob der Kunde diese zur Kenntnis genommen oder gar inhaltlich verstanden  hat, kommt es auch nicht an.

... na dann sollte das gleiche doch auch für den Endverbraucher gelten.
Ich werde meine Kündigung demnächst ebenfalls in der hiesigen Dorfzeitung  abdrucken lassen.

Was ich meine ist, das es einfach unverständlich und obendrein noch eine riesen große Frechheit ist, dass solche Regelungen immer nur einseitig gelten.
Wir als Endverbraucher sind doch immer die gearschten.

Es wäre echt ratsam, an dieser Stelle mal etwas mehr Wert auf  den Verbraucherschutz zu legen  und nicht immer nur den Energiekonzernen den Weg zur hemmungslosen Abzocke zu ebenen.

WIR SOLLTEN ERNSTHAFT DARÜBER NACHDENKEN, GEMEINSCHAFTLICH, MIT BESTIMMTE VERSORGER EINFACH KEINE VERTRÄGE MEHR ZU SCHLIEßEN.

gruß, TomXl

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung
« Antwort #13 am: 24. Juni 2010, 23:29:00 »
@TomXl

Das ernsthafte Nachdenken gelingt fürwahr gemeinschaftlich oft besser.

Die gesetzliche Regelung zur Maßgeblichkeit der öffentlichen Bekanntgabe des einseitig bestimmten Tarifs gilt nur für Grundversorger und  macht dort Sinn, insbesondere mit Rücksicht auf den konkludenten Abschluss eines Grund- bzw. Ersatzversorgungsverhältnisses mit Neukunden allein durch Energieentnahme aus dem örtlichen Verteilnetz. Sie macht auch insoweit Sinn, weil sonst der Grundversorger den Zugang bei jedem einzelnen Bestandskunden im Zweifel zu beweisen hätte, was wohl mindestens Zusendung per Einschreiben/ Rückschein verbunden mit hohen Kosten erfordert, was jedoch dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Versorgung widerspricht.

Dem Interesse des Verbraucherschutzes wurde bei der Neuregelung des § 5 Abs. 2 StromGVV gegenüber § 4 Abs. 2 AVBEltV dadurch versucht, stärker  Rechnung zu tragen, dass nunmehr auch die Verpflichtung zu einer brieflichen Mitteilung neben der Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntgabe bestheht wie auch eine Verpflichtung zur Veröffentlichung auf den Internetseiten des Versorgers. Das lässt sich alles nachlesen in den Gesetzgebungsmaterialien. Aber wer will das schon.

Die öffentliche Bekanntgabe des geänderten Tarifs allein sagt ja noch gar nichts darüber, ob die damit verbundene einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB für die Kunden überhaupt verbindlich ist. Dies bemisst sich nämlich gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV allein danach, ob die einseitige Leistungsbestimmung überhaupt der Billigkeit entspricht, was der betroffene Kunde zunächst einfach rügen und einen sog. Billigkeitsnachweis verlangen kann, wie es ja viele betroffene Kunden schon seit Jahren praktizieren. Es ist dann am Versorger, dem Kunden darzulegen und ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu beweisen, dass seine einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, weil sie insbesondere die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des sog. konkreten Preissockels einschließlich Grund- und Arbeitspreis berücksichtigt, ohne den Gewinnanteil am konkreten Vertragspreis zu erhöhen.

Ein weiterer Schutz des betroffenen Kunden kann sich daraus ergeben, dass das Fordern und Zur- Abrechnung- Stellen eines entgegen gesetzlicher Verpflichtung unbillig kalkulierten Tarifs als Betrug darstellen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Kunden begründen kann. Auch kartellrechtswidrig überhöht kalkulierte Energiepreise im Sinne des § 29 GWB begründen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der betroffenen Kunden.  

Der Gesetzgeber hat also einige Sicherungen eingebaut. Diese zu aktivieren und \"scharf zu stellen\" ist aber Aufgabe des einzelnen betroffenen Kunden, weil wir nun einmal nicht in einem System der staatlich Zwangsbeglückten leben. Jedem Kunden sind Instrumente in die Hand gegeben, sich zur Wehr zu setzen. Es ist seine eigene Sache, ob er von diesen Gebrauch macht oder ggf. andere Wege sucht und geht.

Für \"gelernte DDR- Bürger\": Wer irgendwie den Verdacht hat, das mächtige \"Energiekombinat\" würde bei den Preisen überziehen und die betroffenen Kunden abzocken, muss weder zum ABV, um Anzeige zu erstatten, noch umgehend die Arbeiter- und- Bauern-Inspektion einschalten. Er macht sich wegen unterlassener Anzeige bei den staatlichen Organen nicht selbst strafbar, wird weder vor eine Schieds- oder Konfliktkommission zitiert und auch sonst nicht in seinem Kollektiv der Verletzung irgendwelcher Prinzipien bezichtigt, um ggf. Kritik und Selbstkritik zu üben. Und das ist gut so.

Vorstellbar erscheint, dass die Kündigung eines Energielieferungsvertrages vermittels eingeschriebenen Briefes oder per Fax kostengünstiger ist, als der Abdruck in einer Dorfzeitung. Deshalb ist wohl auch gut, dass der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, dass die Kündigung eines Energielieferungsvertrages durch den Kunden frühestens sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe in der örtlichen Presse zum Monatsende wirksam wird. Mag sein, dass sich mancher Kunde dies aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Gleichbehandlung anders vorstellt, also für die Wirksamkeit seiner Kündigung besser auf die rechtzeitige  öffentliche Bekanntgabe in der örtlichen Presse abstellen möchte. Ich selbst schließe mich dieser Meinung nicht an. Sie erscheint auch nicht mehrheitsfähig. Das wäre ja mehr Bürokratie als in der DaDaR.

Zitat
Original von tomxl
... na dann sollte das gleiche doch auch für den Endverbraucher gelten.
Ich werde meine Kündigung demnächst ebenfalls in der hiesigen Dorfzeitung  abdrucken lassen.

Was ich meine ist, das es einfach unverständlich und obendrein noch eine riesen große Frechheit ist, dass solche Regelungen immer nur einseitig gelten.
Wir als Endverbraucher sind doch immer die gearschten.

Es wäre echt ratsam, an dieser Stelle mal etwas mehr Wert auf  den Verbraucherschutz zu legen  und nicht immer nur den Energiekonzernen den Weg zur hemmungslosen Abzocke zu ebenen.

Bei näherer Betrachtung würde ein Frühaufsteher wohl davon Abstand nehmen.

Bisher findet man in den örtlichen Zeitungen nur die schwarzgerandeten Annoncen zu denen, die von heute auf morgen, oft plötzlich und unerwartet  \"nicht mehr im Konsum einkaufen gehen\". Wenn nun auch noch die Zeitungen voll mit Annoncen von lebendigen Kunden sind, die nicht mehr Strom und Gas vom bisherigen Lieferanten beziehen möchten, sind die Seiten der örtlichen Presse wieder voll, ohne dass überhaupt etwas Interessantes für die Leser drinsteht. Ob sich der Nachbar nun dafür interessiert, dass man in sechs Wochen seinen Energielieferungsvertrag beendet, steht zu bezweifeln. \"Dem Schulze seine Bertha drei Häuser weiter kündigt jetze auch, für in sechs Wochen zum Monatsende.- Sach bloß. Die auch?! Ist ja allerhand.\"

Also: Für die Wirksamkeit der Kündigung des Kunden kommt es weiter auf den fristgemäßen Zugang in Textform beim Versorger an. Das schließt nicht aus, dass man darüber hinaus (rein informativ auch für die Nachbarn) die Kündigung auch durch Abdruck in der Dorfzeitung bekannt gibt. Aber allein maßgeblich ist der Zugang in Textform beim Versorger. Das ist auch gut so.

Offline tomxl

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Preiserhöhung
« Antwort #14 am: 25. Juni 2010, 08:41:26 »
Hier ist immer die Rede von der so genannten \"Grundversorgung\".
In dieser befinde ich mich aber eben nicht!
Deshalb wundert es mich schon ein wenig, dass die Veröffentlichung der anstehenden Preiserhöhung in der Presse, bei einem \"Individualvertrag\", ausreichend sein soll.

@RR-E-ft
Deine ausführlichen Darlegungen sind etwas verwirrend und meiner Meinung nach etwa sehr \"Amtsdeutschlastig\".
Wäre es vielleicht möglich, für die Allgemeinheit, etwas verständlicher zu schreiben.


Danke !

gruß, TomXl

 

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