@BSEShop
Nein. Die haben bestimmt nicht recht.
Aber überzeugen Sie sich gern selbst.
Dass auch in Strom- Sonderverträgen § 315 BGB auf Preiserhöhungen direkt zur Anwendung kommt, hat das LG Potsdam, RdE 2004, 304 längst entschieden.
Die AVBEltV findet schon auf Sonderveträge grundsätzlich keine Anwendung, vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 AVBEltV - gilt nur für Tarifkunden, ausnahmsweise - wenn gesondert vertraglich vereinbart - auch für sog. Sondervertragskunden.
Das § 30 AVBEltV den Einwand der Unbilligkeit nicht erfasst, ergibt sich aus der langjährigen BGH- Rechtsprechung seit über 20 Jahren:
BGH Urt. v. 05.02.2003 VIII ZR 111/02;
BGH Urt. v. 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02
BGH Urt. v. 05.07.2005, X ZR 60/04 und X ZR 99/04.
Alle genannten Urteile finden Sie unter
http://www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen).
Ebenso KG Berlin, Urt. v. 15.02.2005, 7 U 140/04.
Demnach darf kein einziger Kunde nach dem Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB erst auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen werden.Lesen Sie nur hier:
Wie erfolgt Gas- Billigkeitskontrolle vor Gericht ?Lassen Sie sich also nicht einnebeln von der Argumentation Ihres Versorgers.
Hätten Sie von Ihrem Versorger etwa ernsthaft erwartet, dass er Ihnen mitteilt, dass mit der Kürzung der Rechnungsbeträge ginge schon vollkommen in Ordnung, gut dass Sie als Kunde mitgedacht haben?
Möglicherweise haben die Mitarbeiter Ihres Versorgers nur die falschen juristischen Schulungen mitgemacht, bei denen die neueste BGH- Rechtsprechung nicht zur Sprache gebracht wurde.
Auch solche, aus genannten Gründen nicht eben qualitativ hochwertige Seminare kosten sehr viel Geld, welches Sie über die Preise mitbezahlen.
Dagegen sollte man sich eigentlich verwahren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt