Und nochmals betont:
Wenn man wegen Unbilligkeit der Preise den Gaspreis an sich und darauf basierend auch die Höhe der Abschläge als unbillig gerügt hat, sind die darauf gestützten Forderungen bis zum Nachweis der Billigkeit nicht verbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und somit besteht zunächst einmal keine Fälligkeit der Forderungen. Somit dürfte eine Rechtsgrundlage für die Sperrung fehlen.
Das bedeutet nicht, dass die Stadtwerke, die ja natürlich anderer Meinung bezüglich der angemessenheit ihrer Preise sind, keine Mahnungen verschicken. Das tun sie vielfach sehr wohl, man muss nur nicht auf jede einzelne reagieren. Wichtig sind die Rechnungen und ggf. noch die Informationen über die Preisneufestsetzungen. Hier sollte man unbedingt jedesmal neu Widerspruch einlegen. Mahnungen kann man nach der ersten ausführlichen Information an den versorger, warum man diese ablehnt, abheften.
Man sollte allerdings tunlichst einen gewissen Betrag, den man persönlich zunächst einmal unverbindlich für sich selbst als o.k. betrachtet, zahlen, da nicht zu erwarten ist, dass ein der Billigkeit entsprechender Preis bei 0 angesiedelt wird. Insofern wird also in jedem Fall etwas zu bezahlen sein und die Gerichte lehnen meines Wissens jederzeit eine Sperrung des Anschlusses ab, wenn ein gewisser Grundbetrag quasi als \"gute Willens Bezeugung\" gezahlt wird.
Aber wie RR-E-ft schon sagte: Keinesfalls das Wort \"anerkennen\" im Zusammenhang mit irgendwelchen Preisen benutzen.