Da ich Zensur im Netz überhaupt nicht leiden kann machen wir es dann doch mal anders. Ich kann mich mit dem Artikel anhand von Teilzitaten auseinander setzen.
Die WAZ hat laut der Mülheimer Bürgerinitiative in ihrer Ausgabe vom 4.6.2010 - Ausgabe Mülheim unter der Überschrift
Mühlenfeld soll Gasversorger Medl maßregeln berichtet:
Seit Jahren liegt Staatsanwalt Jochen Hartmann aus Oberdümpten als Privatmann mit der Medl im Clinch. Er, der seit Jahren wie eine unbekannte Anzahl anderer Medl-Kunden die Zahlung erhöhter Gaspreise verweigert.
Hartmann wirft dem städtischen Energieversorger nun vor, ihm rechtswidrig zum 30. Juni den Versorgungsvertrag gekündigt zu haben. Ein Einzelfall?
Man muss wohl sagen, dass dieses Verhalten bei immer mehr Versorgern Standard wird. Unliebsame Kunden sollen entfernt werden. Wie immer ist zu prüfen, ob die Kündigung form- und fristgerecht erfolgt ist.
Der 51-jährige Hartmann ist nach eigener Aussage seit 1999 Gaskunde der Medl, im Sondervertrag „Behaglich warm“. Vor mehr als zwei Jahren legte er mit Verweis auf § 315 BGB Widerspruch gegen seine Jahresrechnung ein, sie sei aufgrund unrechtmäßiger Preisanpassungsklauseln im Vertragswerk unbillig. Hartmann weigert sich seither, höhere Monatsabschläge und von ihm nach Jahresfrist verlangte Nachzahlungen zu leisten. Die Medl nehme dies bislang stillschweigend in Kauf, sagt er.
Merkwürdig ist zwar, dass ein Staatsanwalt mit Verweis auf § 315 BGB im Sondervertrag die Unbilligkeit rügt, beweisst aber, dass auch die Rechtsvertreter nicht alle immer auf der Höhe des Rechts sind. Und vor 2 Jahren gab\'s das BGH-Urteil vom 17.12.2008 ja noch nicht.
Dies ist nur eine Vorgeschichte für Hartmanns aktuelle Auseinandersetzung mit dem städtischen Gasversorger. Die Medl hat ihm nämlich vor kurzem, mit Schreiben vom 10. Mai, den Versorgungsvertrag mit Wirkung zum 30. Juni aufgekündigt. Schwammig formuliert der Versorger darin, dass dies nötig sei, „um unsere aktuelle Vertragsstruktur zu vereinheitlichen“. Wahrer Grund ist wohl eine nötige Neufassung der Preisanpassungsklauseln nach jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofes. Nebenbei, aber pikant die Betreffzeile des Kündigungsschreibens: „Gaspreiswiderspruch“ – dabei sollte dies wohl kein hinreichender Anlass für eine Kündigung sein...
Na ja, auch das ist ein bekanntes Procedere. Ob das nun ausreicht für eine Kündigung oder nicht, wird sich noch erweisen müssen. Auch das LG Köln vertritt die Auffassung, dass eine ordentliche Kündigung des Sondervertrags möglich ist, ohne explizit die Gründe zu nennen. Natürlich müssen Form und Frist o.k. sein.
Nach Durchsicht seiner Vertragsunterlagen ist Hartmann der Ansicht, dass eine Kündigung zum 30. Juni gar nicht möglich ist. Er legte Widerspruch ein. Auf seine Nachfrage nach vertraglichen Grundlagen für das Handeln der Medl berief sich diese auf einen Sondervertrag, der am 2. Mai 2001 in Kraft getreten sei. Sie zitiert dabei eine vermeintlich im Vertrag geregelte Kündigungsfrist. Hartmann reichte das nicht. Er forderte den angeblichen Sondervertrag, den er in seinen Unterlagen nicht habe finden können und den keiner seiner zeitgleich in ihre Häuser an der Bonnemannstraße eingezogenen Nachbarn kenne, in Kopie an.
Antwort Medl: „Wegen der umfangreichen Berichterstattung in den Medien und aus Teilen der Mülheimer Politik ist unser Serviceteam so stark ausgelastet, dass eine kurzfristige Bearbeitung Ihres Wunsches leider nicht möglich ist.“ Nach WAZ-Anfrage bei Medl-Geschäftsführer Gerd Bachmann soll dies nun doch möglich geworden sein, Hartmann hatte den Vertrag aber auch gestern noch nicht vorliegen. Trotz seines Einverständnisses legte die Medl auch der WAZ kein Muster eines solchen 2001er Vertrages vor.
Hartmann unterstellt, dass es dieses Vertragswerk gar nicht gibt und die Medl ihn als unliebsamen Kunden auf unsaubere Art in einen neuen Vertrag zu dann höheren Gaspreisen drängen will. Notfalls werde er juristisch gegen das Unternehmen vorgehen, kündigte der Oberdümptener an.
Na, dass ist ja mal wieder ein starkes Stück. Behaupten, dass ein neuer vertrag existiert, wollen ihn aber nicht vorlegen. Na ja, brauchen sie ja auch nicht, dann bekommen sie halt weiterhin kein bzw. reduziertes Geld. Spätestens bei der Klageeinreichung bzw. beim Bestreiten des Beklagten, dass ein solcher behaupteter Vertrag überhaupt vorliegt, werden sie Farbe bekennen müssen.
So @evitel. Ich hoffe, dass das verweistechnisch jetzt zufriedenstellend und ausreichend rechtssicher gelöst ist.