Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH  (Gelesen 98746 mal)

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Offline PLUS

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Original von RR-E-ft
Etwas Allgemeinverbindliches kann wohl  nicht den Bereich der Vertragsfreiheit betreffen, Art. 2 GG.
    @RR-E-ft, warum wollen Sie das trotz wiederholter Klarstellung weiter unbedingt missverstehen? Es geht nicht um allgemeinverbindliche Energietarife! Es geht hier um allgemeinverbindliche Normen, um allgemeinverbindliche Regelungen zur Prüfung und Festlegung der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB mindestens im Bereich der Grundversorgung. Also um eine ergänzende Rechtsverordnung zur Durchführung und Umsetzung des § 315 BGB. Es gibt auch in anderen Bereichen solche verbindlichen Verordnungen zur Ausführung von Gesetzen. Mir ist nicht bekannt, dass hierin ein Verstoß gegen das GG gesehen wird.
Zitat
Original von RR-E-ft
Warum meinen Sie ggf., dass man so etwas allgemeinverbindlich den grundversorgten Kunden zumuten sollte ?!!
    Ich sehe im jetzigen Zustand eine Zumutung. Das habe ich doch schon deutlich gemacht. Der Zustand ist für Verbraucher untragbar, eine Lösung ist überfällig.
Zitat
Original von RR-E-ft
Es gibt eine gehörige Zahl an Billigkeitsprozessen, die ohne Sachverständigengutachten zugunsten von als Tarifkunden angesehenen Verbrauchern ausgingen, ...
    Für mich eine ungenügende Zahl und die tatsächliche Feststellung der Billigkeit hat wohl Seltenheitswert. Es liegt vielleicht auch an der fehlenden klaren Vorgabe (Norm). Man drückt sich daher davor wo man kann (Gerichte, Anwälte, Versorger etc. pp.)

Offline RR-E-ft

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Zur Erinnerung:

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Original von RR-E-ft
Die gerichtliche Billigkeitskontrolle selbst entscheidet sich in der ersten Instanz durch Tatsachenvortrag, Bestreiten und ggf. eine Beweisaufnahme.

Niemand kann den Parteien eines Zivilprozesses vorschreiben, was sie vorzutragen haben und wie sie ihren Vortrag unter Beweis zu stellen haben.
Ebensowenig, in welchem Umfange sie ihr Betreiten ausrichten.
Ein Zivilprozess ist die ureigenste Privatangelegenheit der Parteien.
Niemandem kommt die Kompetenz zu, den Parteien darüber Vorschriften zu machen, ob und ggf.  wie sie einen solchen Prozess zu führen haben.  
Die Gerichte sind im Zivilprozess in der Beweiswürdigung frei.
Die Gerichte selbst sind unabhängig.

Jeder Zivilprozess ist mit Kosten verbunden, die von den Parteien zu tragen sind.
Schließlich handelt es sich um eine  Privatangelegenheit der Parteien.


   
Die Billigkeitskontrolle erfordert eine Einzelfallentscheidung (BGH III ZR 277/06 Rn. 20). Es ist gerade der Vorteil des § 315 BGB, dass er Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.

Deshalb lässt sich \"die Billigkeit\" generell-abstrakt (wie für eine Gesetzesnorm erforderlich) wohl nicht konkreter fassen.
Gäbe es hingegen eine konkretere gesetzliche Regelung, so wäre § 315 BGB neben dieser schon gar nicht mehr anwendbar.  
Es wäre die Quadratur des Kreises.

Zitat
Original von PLUS
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Original von RR-E-ft
Es gibt eine gehörige Zahl an Billigkeitsprozessen, die ohne Sachverständigengutachten zugunsten von als Tarifkunden angesehenen Verbrauchern ausgingen, ...
    Für mich eine ungenügende Zahl und die tatsächliche Feststellung der Billigkeit hat wohl Seltenheitswert. Es liegt vielleicht auch an der fehlenden klaren Vorgabe (Norm). Man drückt sich daher davor wo man kann (Gerichte, Anwälte, Versorger etc. pp.)

@PLUS

Die Zahlungsklagen der Versorger wurden in den genannten Billigkeitsprozessen ohne Sachverständigengutachten jeweils deshalb abgewiesen, weil der Versorger die Billigkeit im Prozess nicht nachgewiesen hatte.

Was soll der Kunde denn mehr erreichen wollen, als dass rechtskräftig festgestellt wird, dass die Zahlungsansprüche des Versorgers wegen fehlenden Billigkeitnachweises nicht bestehen, die Zahlungsklage des Versorgers wegen der vom Kunden [nach Unbilligkeitseinrede ganz einfach] gekürzten Beträge deshalb rechtskräftig abgwiesen wird?!

Dem betroffenen Kunden geht es um eine einfache, effektive Möglichkeit, sein Geld bei sich in der Tasche zu behalten.
Und diese Möglichkeit hat er bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht nur mit der Unbilligkeitseinrede gem.§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und der darauf gründenden Zahlungskürzung.

Dem betroffenen Kunden geht es in der Regel nur um sein Geld, nicht um Weltgerechtigkeit und nicht um den Weltfrieden.

Werden die Tatsachen, die die Billigkeit begründen sollen, erst im Zahlungsprozess vom Versorger nachvollziehbar und prüffähig (nämlich durch eine Beweisaufnahme im Falle des Bestreitens) dargelegt, verbleibt dem Kunden die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO. Er zahlt dann nicht mehr, als der Versorger ohnehin immer von ihm haben wollte.

Wenn ein mit hohen Kosten verbundenes gerichtliches Sachverständigengutachten in einem solchen Prozess eingeholt wird, dann immer nur  deshalb, weil der betroffene Kunde als Beklagter es in diesem Verfahren aufgrund freier Willensentschließung genau darauf ankommen lassen wollte.   Und das darf man nun getrost jedem einzelnen betroffenen Kunden, der die Möglichkeit dazu hat, selbst überlassen.

Offline PLUS

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Original von RR-E-ft
Die Zahlungsklagen der Versorger wurden in den genannten Billigkeitsprozessen jeweils deshalb abgewiesen, weil der Versorger die Billigkeit im Prozess nicht nachgewiesen hatte.
Sie unterdrücken, dass die Münze nicht selten auf die andere Seite fällt und man dann solche Berichte lesen durfte:
    Gaskunden des Nürnberger Versorgers N-Ergie stehen nach den Gaspreiserhöhungen der Jahre 2004 bis 2007 keine Rückzahlungen in Aussicht. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung gegen ein Urteil zurück, das festgestellt hatte, die Preisgestaltung des Versorgers sei nicht zu beanstanden. Ein so genannter „Gasrebell“ hatte dagegen geklagt.

    Gestiegene Bezugskosten dürfe der Versorger dann weitergeben, wenn der Anstieg nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden könne. Das sei hier der Fall: Die Erhöhungen der fraglichen Jahre seien allein auf die Entwicklung der Bezugskosten zurückzuführen. Die N-Ergie AG habe diese Kosten auch nicht in anderen Geschäftszweigen kompensieren können.

    Es sei dem Versorger zudem erlaubt, andere Teile des Konzerns querzusubventionieren, in diesem Fall wurden Verluste der Verkehrsbetriebe ausgeglichen. Dass es sich in diesem Fall um einen Spezialtarif und nicht um einen Grundversorgungstarif gehandelt habe, mache für die Bewertung keinen Unterschied.
Gaskunde unterliegt am OLG Nürnberg

Eine längere Aufzählung mit ähnlichen gerichtlichen Feststellungen und \"Erfolgen\" für die Verbraucher wären eine leichte Übung, die ich mir aber erspare.

Offline RR-E-ft

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@PLUS

Ja lesen muss man viel.
Ich unterdrücke gewiss nichts.

Auch dieser Kunde hatte sich aus freier Willensentschließung heraus dazu entschieden, selbst zu klagen.

Hätte er schon nicht gemusst.

Er hätte bei gesetzlicher/ vertraglicher  Preisbestimmungspflicht des Versorgers nach Unbilligkeitseinrede einfach seine Zahlungen kürzen und sodann abwarten können, ob und ggf. mit welchem Erfolg er vom Versorger verklagt wird.

Dabei hätte ihm ggf. die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO offen gestanden.
Ihm stand deshalb von Gesetzes wegen ein einfacherer, effektiverer Weg mit geringerem Kostenrsisiko zur Verfügung.

Wenn er sich für einen anderen Weg entschieden hatte, kann er dafür niemanden verantwortlich machen.

In dem genannten Fall des OLG Nürnberg ging es zudem einen Kunden mit Sondervertrag, der erst in der Berufungsinstanz und somit gem. § 531 ZPO verspätet, die wirksame Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV in sein Vertragsverhältnis bestritten haben soll. Das liegt aber am eigenen Prozessverhalten, welches man niemandem vorschreiben kann. Wäre das Bestreiten rechtzeitig in der ersten Instanz erfolgt, wäre der Streit wohl anders zu entscheiden gewesen.

Offline bolli

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Mein Posting
Zitat
Ich habe so das Gefühl, dass man sich hier im Thread vom Thema des TE immer weiter entfernt und zunehmend Detailfragen diskutiert, die theoretisch interessant sein könnten, für die Mehrheit aber eher zweitrangig sind.
bezog sich u.a darauf, ob es tatsächlich eine Rechtsfolge hat, wenn § 41 EnWG nun erfüllt ist oder nicht und welche Konstellation da wie wirkt.

Die Frage, was passiert, wenn eine Preisänderungsklausel aus den AGB nicht wirksam in einen Sondervertrag eingebunden wurde oder unwirksam ist, hat der BGH schon mehrfach beantwortet, zuletzt im Urteil vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08. Es gilt halt einfach der Anfangspreis (ob da über ein Obiter dicta noch Dinge nachgeschoben werden, bleibt abzuwarten). Beide Varianten sind meines Erachtens Unterfälle eines Verstoßes gegen § 41 Abs 1 Nr. 1 EnWG und genauso zu sehen wie ein absolutes Fehlen einer solchen Vereinbarung. Warum hier also so lange über diesen § 41 diskutiert wird, ist mir nicht ganz ersichtlich. Gleichwohl ist ein solcher Paragraph mit einer nicht explizit genannten Rechtsfolge nicht besonders befriedigend, wenn die Rechtsfolge ohne ihn die gleiche ist, kann und sollte man ihn weglassen, da er ansonsten wohlmöglich noch auf falsche Gedanken bringt (bei unseren Richtern ist heutzutage alles möglich).

Zitat
Original von RR-E-ft
Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gibt es regelmäßig keinen langen Instanzenzug. Die Eingangsinstanz sollte konzentriert bei einer besonderen KfH an einem Landgericht liegen, §§ 108, 102, 103 EnWG.
Ich habe so langsam das Gefühl, Sie entwickeln sich zu einem reinen Theoretiker, der die Praxis völlig aus den Augen verliert und den Träumen der \"was wäre wenn Welt\" nachhängt.

Bei dem ersten Satz muss ich Ihnen (leider) größtenteils zustimmen, aber nur, weil mittlerweile doch die überwiegende Zahl der Fälle der Billigkeitskontrolle gar nicht mehr an den zuständigen Gerichten gem. § 102, 108 EnWG landet und nur nach \"normalem\" Vertragsrecht abgehandelt wird und vielfach die Berufungshürden nicht mehr nimmt.
Und wenn denn tatsächlich mal ein Fall der Billigkeitsfrage über die zuständigen Kartellsenate der OLG bis zum BGH kommt, wird dieser nach den \"neuen Geschäftsverteilungsrichtlinien des BGH\" (wo das schriftlich allgemeingültig festgelegt ist, hat mir bisher noch niemand zeigen können) an den VIII. Senat statt den an und für sich gemäß der öffentlich zugänglichen Geschäftsordnung (siehe hier: Geschäftsverteilung BGH 2011 zuständigen Kartellsenat abgegeben.

Dieses wurde mittlerweile in zwei Verfahren so praktiziert (VIII ZR 178/09 und VIII ZR 295/09, wovon ersteres wegen Revisionsrücknahme nicht verhandelt wurde) und niemand schreitet dort ein. SIE, RR-E-ft, haben einmal kurz erwähnt, dass nicht der vorgesehenen Geschäftsvertreilung entspricht, aber das war\'s dann auch. Und nun tun Sie so, als ob da mit dem Rechtsweg bei der Billigkeitskontrolle alles in Ordnung wäre. Mitnichten ist dem so, vor allem wenn man so sieht, was da einige Amtsrichter (aber durchaus auch die sogenannten Fachrichter an den KfH der LG) alles so munter drauflosentscheiden.

Also bitte tun Sie nicht so, als ob da alles in Ordnung wäre.

Auch Ihre Aussage
Zitat
Zudem besteht selbst bei vertraglicher Preisbestimmungspflicht im Falle von einseitigen Preisänderungen neben der Billigkeitskontrolle immer auch gleichwertig die Alternative zum Lieferantenwechsel (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20/36; BGH VIII ZR 246/08 Rn. 41).
erschließt sich mir nicht ganz.
Aus meiner Sicht sind Billigkeitskontrolle und Lieferantenwechselmöglichkeit eben keine gleichwertigen Alternativen (mal abgesehen vom Fall des Sondervertrages mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers, der ja wohl bisher noch nicht vorgekommen ist, warum wohl nicht ?).
Im Sondervertrag werden die Preise vereinbart und ich habe eben nicht die Möglichkeit, die Preise auf ihre Angemessenheit überprüfen zu lassen. Daher ist dieses kein gleichwertiger Ersatz zur Billigkeitskontrolle. Und selbst die Billigkeitskontrolle ist doch derzeit ebenfalls nur eine theoretische Konstruktion, da in der Praxis aufgrund der vom VIII. Senat aufgestellten Sockelpreistheorie in der Grundversorgung de facto gar eine Billigkeitsprüfung des gesamten Preises stattfindet. Und solange Sie, RR-E-ft, mir nicht mal einige Fälle zeigen, in denen irgendwelche Gerichte (auch Untergerichte) in der letzten Zeit von dieser BGH-Rechtssprechung abgewichen sind und den gesamten Preis überprüfen (lassen), kann ich Ihre Ausführungen dazu un ddem Herumreiten auf der \"ach so tollen Billigkeitsprüfung\" auch nur noch begrenzt Ernst nehmen, denn sie sind durch die Praxis derzeit ausgehebelt.

Und kommen Sie mir bitte jetzt nicht mit Ihrer üblichen Aussage, man müsse dem VIII. BGH-Senat nur mal die richtigen Gesetzesworte in der richtigen Betonung vorlesen, dann kämen diese Damen und Herren gar nicht um die \"göttliche Erkenntnis\" der wahren Bedeutung der §§ 36 EnWG, 5 GasGVV/StromGVV umhin. Damit kompromittieren Sie sowohl Ihre am BGH zugelassenen Kollegen als auch die entsprechenden Richter/-innen des VIII Senats.

Man sollte also die Praxis bei seinen Theorien nicht gänzlich aus dem Auge verlieren und insbesondere den geneigten Leser hin und wieder darauf hinweisen, dass diese derzeit noch anders aussieht. Nicht jeder verfolgt das Forum dauerhaft und intensiv und kennt überall den neuesten Stand. Dann würden sich nämlich ne Reihe Fragen von selbst erledigen.

Offline RR-E-ft

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@bolli


Die materielle Rechtslage, die zu beachten ist, ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, den Gesetzestexten.
Jene lege ich zu Grunde und muss ich auch in jedem Verfahren zu Grunde legen.

Wenn Gerichte dieses materielle Recht anders verstanden anwenden, bleibt in der Praxis nur, sich in entsprechenden Verfahren rechtliches Gehör dazu zu verschaffen und auf eine andere Rechtsanwendung durch die Gerichte hinzuwirken.
Ich entwickle mich schon deshalb nicht zum Theoretiker, weil ich ständig eine Vielzahl entsprechender Prozesse bundesweit als Prozessbevollmächtigter ausfechte, allein in dieser Woche fünf Gerichtstermine in solchen Sachen.
Daneben begleite ich Prozesse von Kollegen. Mag wohl sein, dass es Kollegen gibt mit mehr Gerichserfahrung auf diesem Gebiet.
Jeder macht seine Erfahrungen.

Soll der Gesetzgeber in jedes Gesetz noch hineinschreiben, dass es von den Gerichten auch bitte schön zutreffend anzuwenden ist?

Es ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz, dass die Gerichte an Recht und Gesetz gebunden sind und nicht selbst Recht zu schöpfen haben.

Auf andere Ansichten, insbesondere beim VIII.Zivilsenat des BGH wird immer hinreichend deutlich hingewiesen.
Diese ist überhaupt auch für den TE Veranlassung für die gesamte Diskussion an dieser Stelle.
Es geht um die Kritik an der bisherigen Rechtsanwendung durch den VIII.Zivilsenat des BGH.

Offline bolli

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Original von RR-E-ft
Wenn Gerichte dieses materielle Recht anders verstanden anwenden, bleibt in der Praxis nur, sich in entsprechenden Verfahren rechtliches Gehör dazu zu verschaffen und auf eine andere Rechtsanwendung durch die Gerichte hinzuwirken.
Das versuchen die Anwälte vor den AG\'s durchaus (verzweifelt). Aber wenn der Fisch schon am Kopf stinkt, ist\'s meist zu spät.
Da steht die Zuständigkeit für die §§ 102, 108, und 107 EnWG und niemand hält sich dran. Und? Anscheinend egal!

Und was sagen Sie zu den Zuständigkeitsverschiebungen beim BGH ? Man hört da so gar nichts von Ihnen. Haben Sie keine Erkenntnisse der BGH-Kollegen dazu ? Spricht man da nicht miteinander drüber in der Branche ?

Zitat
Original von RR-E-ft
Auf andere Ansichten, insbesondere beim VIII.Zivilsenat des BGH wird immer hinreichend deutlich hingewiesen.
Ja, aber nur noch selten von Ihnen.

Zitat
Original von RR-E-ft
Es geht um die Kritik an der bisherigen Rechtsanwendung durch den VIII.Zivilsenat des BGH.
Gut, dass Sie es sagen, ich sagte ja schon, dass ich fast nicht mehr weiss, um was es eigentlich in dem Thread ging.

Offline RR-E-ft

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@bolli

Wo habe ich es denn unterlassen, mich kritisch mit einer Rechtsauffasung des VIII.Zivilsenats des BGH auseinanderzusetzen, weil der eine andere Auffassung vertritt?
Das man so gar nichts von mr hört, kann wohl nicht ganz richtig sein.
Von wem hörte man denn mehr?

Wie kommen Sie eigentlich darauf, dass das ganze Unrecht dieser Welt, welches Sie immer noch hier und dort ausmachen, an mir liegen könnte?
Ich bin nicht GOTT.  ;)

Wenn Sie in der Lage sind, bestehende Probleme der Rechtsprechung zutreffend zu erkennen und zu benennen, dann doch wohl nur deshalb, weil wir hier fleißig posten.
Zuweilen dröhnt Ihnen davon womöglich der Kopf und dann posten Sie deshalb launige Beiträge.

Weil ich wohl auch ein Theoretiker bin, hatte ich zB. in WuM 2005, 547 gegen die bis dahin herrschende Meinung einen Aufsatz zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen veröffentlicht.
Der fand dann Eingang in die Rechtsprechung des BGH zur unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB auf Energielieferungsverträge (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 17).  

Gejammert wird viel, gerade weil die Welt so ungerecht ist:

Welche Möglichkeiten sahen denn die Verbraucher, bevor der BGH die gerichtliche Billigkeitskontrolle auf die gesetzliche Preisbestimmungspflicht für unmittelbar anwendbar feststellte, wenn auch mit dem angeblich vereinbarten, nicht mehr kontrollierbaren  Preissockel (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 14 ff., VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07)?

Ging es den Verbrauchern da noch besser?
(Ja, weil niemand das Elend erkannte und deshalb niemand an dieser Erkenntnis litt. Kennt man schon von Adam und Eva.)

Oder war es nicht vielleicht eher so, dass die Versorger bei Zahlungskürzungen wegen unangemessener Preise mit Versorgungseinstellung drohten, um an das Geld der Kunden zu gelangen und war es nicht so, dass einzelne Gerichte sie dabei mit Berufung auf den Einwendungsausschluss des § 30 AVBV auch gewähren ließen? Wenn sich dann doch jemand zu einer Rückforderungsklage wegen unbilliger Tarife aufraffte, hieß es vor Gericht, er selbst müsse die Unbilligkeit der Preise beweisen (BGH VIII ZR 111/02). Die schöne alte Versorgerwelt eben.

Es wird schon so sein, dass sich mancher hier im Forum (nicht Sie!) dahin zurücksehnt. Wer das möchte - und ein Interesse daran haben viele -  muss der Abschaffung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle das Wort reden, denn dann gilt wieder der Einwendungsausschluss gem. § 17 GVV. So haben es die Versorger ihre fleißigen Kommentatoren bereits in deren wohlfeile Kommentare zur GVV schreiben lassen. Fragt nur Black. Der wird das bestätigen können.

Natürlich muss man auch Verbraucher davon überzeugen, dass ihnen die Billigkeitskontrolle nichts erbringt, man auf diese getrost verzichten kann.
Am besten, man brächte sie dazu, über den Gesetzgeber zu schimpfen, obschon der eine ihnen günstige Rechtslage geschaffen hat.
Mal sehen, was es dann, wenn sich solche \"Freunde\" der Verbraucher durchsetzen sollten,  wieder für ein Jammern und Zähneklappern bei den Verbrauchern geben wird.  
Es wird wohl wieder nicht Recht sein.

Übrigends:  

Ob die Auffassung vom vereinbarten Preissockel überhaupt noch Bestand haben kann, erscheint fraglich (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 Verpflichtung zur dem Versorger möglichen Preisabsenkung, BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39 Notwendigkeit der Betrachtung der Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des Preissockels).

Heute ist nicht alle Tage...

Nicht die materielle Rechtslage, vorgegeben vom Gesetzgeber, muss sich ändern, sondern vielmehr die Rechtsanwendung durch die Gerichte.

Offline __hp__

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Puh - was ist hier denn in den vergangenen Tagen abgegangen! Das sieht ja nach einem nachträglichen \"Silvesterfeuerwerk\" mit gewaltiger Knallerei aus, hinter dem die Kernaussagen des von mir gestarteten Themas hoffentlich nicht vollends und dauerhaft verschwinden!

Da jetzt ja anscheinend wieder etwas mehr Ruhe in diesen Themen-Thread eingekehrt ist, hoffe ich, bei allen Lesern auf die Lust zu stoßen, juristische Gedankengänge nachzuvollziehen, was vielleicht erforderlich ist, um meinen heutigen Beitrag in all seinen Nuancen einordnen zu können.

Um vorab eine kurze Orientierung zu geben, was ich hier eigentlich bereits vertreten habe und worauf ich jetzt zu antworten gedenke, kann man meine Thesen sehr verkürzt wohl auf die folgende Formel bringen (Keine Angst übrigens, dieser Beitrag wird kein Rundumschlag, der alle bereits dargelegten Aspekte noch einmal beleuchtet, wiederholt und breittritt. Er ist eher gedacht als \"Antwort\" auf Fragen, die gestellt - und vielleicht auch noch nicht gestellt - wurden. Auf jeden Fall soll dieser Beitrag aufräumen mit einer Fehlvorstellung, die RR-E-ft hier in Beantwortung meiner Beiträge quasi als \"unumstößliche juristische Wahrheit\" abgeliefert hat):

    [*]Der VIII. Zivilsenat hat in eklatanter Weise Verfassungsrecht gebrochen, als er über die EWE-Revisionen entschieden hat.
    [*]Nicht nur Sondervertragskunden haben einen Anspruch auf klare, nachvollziehbare (eben transparente) Regeln zur Preisanpassung, sondern ebenso Kunden der Grund- und Ersatzversorgung.
    [*]Die Gleichbehandlung von Sondervertragskunden mit denen aus der Grundversorgung auf hohem Transparenzniveau ergibt sich zwingend aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art 3 I GG.
    [*]Eine preisintransparente Regelung, wie sie im Grundversorgungsverhältnis zur Zeit vorherrscht, lässt die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, gedacht auch als wirkungsvolles Instrument im Sinne des Verbraucherschutzes, in verfassungswidriger Weise völlig leer laufen.
    [*]Ohne Preistransparenz lassen sich auch im Grundversorgungsverhältnis wesentliche Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Verbraucher nicht verwirklichen, was gesetzgeberischen Handlungsbedarf (auch) in der Grundversorgung hervorruft.
    [*]Im Rahmen der Grundversorgung verbürgt der dem Verbraucher zustehende verfassungsrechtliche Anspruch auf \"effektiven Rechtsschutz\", dass er hinreichende Anhaltspunkte erhält, wann er in welchem Maße unter welchen Bedingungen mit einer Preisbestimmung durch den dazu verpflichteten Grundversorger rechnen kann, um so die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB \"effektiv\" zur Anwendung zu bringen.
    [*]Im Rahmen einer Sondervertragsvereinbarung ist nach der Einbeziehungs- bzw. Inhaltskontrolle gem. § 305 Abs. 2 bzw. § 307 BGB noch weiter Raum für die Anwendung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, so dass § 315 BGB als Ausübungskontrolle auch in Sondervertragsverhältnissen verbraucherschützende Wirkung entfalten kann und muss.
    [/list]
    Hier nun meine bereits angekündigte und zuvörderst an \"RR-E-ft\" gerichtete Antwort. Aber auch \"Black\" soll im Rahmen dieses Beitrags keineswegs zu kurz kommen. Beide \"user\" haben sich unter ganz unterschiedlichen Blickwinkeln meinen Thesen mit mehr oder (aus meiner Sicht eher) weniger gewichtigen Argumenten entgegengestellt. \"RR-E-ft\" etwa meinem Begründungsansatz, wonach nicht nur im Gassondervertragsverhältnis völlig \"untragbare\" - weil intransparente - (Preisanpassungs-)Verhältnisse herrschen, sondern dieser Befund auch auf die Grund-/Ersatzversorgung zutrifft.

    Mein heutiger Beitrag richtet sich aber ausdrücklich auch an all diejenigen, die meine Überlegungen aufgreifen, gewichten und dann selbständig weiterentwickeln, wie es etwa der \"user\" Lothar Gutsche unter dem Thema \"Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen\" tut bzw. getan hat. Ohne jetzt an dieser Stelle die von ihm dort aufgeworfene Frage in den Blick zu nehmen, ob und ggf. wann tatsächlich ein \"Staatshaftungsanspruch\" aus der Nichtvorlage an den EuGH durch den VIII. Zivilsenat resultieren könnte, was \"RR-E-ft\" mit (wiederum wohl eher) weniger \"guten\" Argumenten von vornherein ganz vehement verneint, so bestätigt der \"user\" Lothar Gutsche doch zumindest eindrucksvoll eine meiner grundlegenden Überzeugungen:

    Die Fähigkeit zum kritischen Denken ist weder das ausschließliche Privileg des \"Juristen mit Befähigung zum Richteramt\" noch haben Juristen den \"kritischen Denkansatz\" auch nur erfunden. Immanuel Kant als Begründer der modernen Philosophie meinte dann auch keinesfalls nur die \"Juristenzunft\", als er im Zeitalter der Aufklärung dazu aufrief:

    \"Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen.\"

    Der \"eigene Verstand\" spielt nun gerade für die Arbeit des Juristen eine ganz entscheidende Rolle. \"Logik\" als Verstandesleistung sozusagen, die das Streben nach vernünftigen (Schluss-)Folgerungen überhaupt erst ermöglicht, stellt die zentrale Kategorie in der täglichen Arbeit des Juristen dar. Ohne die Fähigkeit oder Bereitschaft, die logischen Bezüge in einem konkreten Sachzusammenhang zu erkennen bzw. herzustellen, ist der Jurist verloren und das kodifizierte Recht - das Gesetz - nicht das Papier wert, auf dem es abgedruckt ist.

    Insofern könnte man den Juristen beinahe mit dem Mathematiker vergleichen, der - ebenso wie der Jurist - regelmäßig auf die \"denkende Kunst der Logik\" zurückgreifen muss, um die ihm abverlangten Lösungsansätze zu liefern.

    Aber keine Angst: Niemand muss Jurist, Mathematiker, Informatiker oder Philosoph sein, um mitreden zu können oder zu verstehen: Es kommt eher darauf an, nicht zu vergessen, dass der Kopf nicht nur zum Herumtragen da ist, sondern man sich diesem bzw. dem darin befindlichen Verstand ggf. auch bedienen muss, um Erkenntnisse zu gewinnen.

    Insofern finde ich es mehr als kontraproduktiv, wenn Sie - sehr geehrter RR-E-ft - Ansichten von \"usern\" (wie etwa denen von Lothar Gutsche) unter Hinweis auf Ihre Qualifikation als Volljurist, die Ihnen ja von niemandem auch nur im Mindesten abgesprochen worden ist, und der Anmerkung, hier spiele wohl eine übergroße \"Selbstbetroffenheit\" des \"users\" die ausschlaggebende Rolle, sich in der nachzulesenden Weise zu äußern, geradezu als \"Nonsens\" abqualifizieren.

    Jeder sollte sich hier äußern dürfen, ohne Angst davor haben zu müssen, von Ihnen - von mir aus auch von mir - gemaßregelt zu werden. Dieses mitzuteilen ist mir nicht zuletzt deshalb wichtig, weil ich in meinen Beiträgen zumindest implizit dazu aufgerufen habe, mitzudenken, nachzuvollziehen und weiterzudenken.

    Also: Es ist der eigene kritische Verstand gefragt, wenn es etwa darum geht, \"Ungereimtheiten\" auf dem Sektor der Gasversorgung zu erkennen und den daraus resultierenden Fehlentwicklungen entgegenwirken zu können.

    Nun aber zu \"Black\":

    Ihr Post vom 28.12.10 - mittlerweile ja schon eine halbe Ewigkeit her - hat mich doch einigermaßen verwundert. Hätten Sie mich darin nicht persönlich angesprochen und mir sogar einen \"Denkfehler\" vorgehalten, ich hätte wahrscheinlich gar nicht bemerkt, dass Sie damit tatsächlich auf meine vorgehenden Beiträge reagieren wollten. So wenig bis gar nicht sind Sie auf meine Argumentation eingegangen, die ich gerade mit Blick auf die aus meiner Sicht mehr als befremdliche Behandlung der EWE-Revisionsverfahren durch den VIII. Zivilsenat des BGH unter verschiedenen verfassungsrechtlichen Blickwinkeln dargelegt habe.

    Sie versteigen sich da lieber zu der kühnen These, ich hätte die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats lediglich \"kritisiert\", weil das Ergebnis einer vom Senat vorgenommenen Einzelfallprüfung in Sachen EWE \"nicht meine Zustimmung\" gefunden hätte. Aha - interessant!

    Aber: Wie die bereits abgegebene Begründung in meinen vorausgehenden Beiträgen zeigt: weit gefehlt! Entweder haben Sie meine Beiträge nicht zur Kenntnis genommen, bevor Sie zur Antwort ansetzten. Oder es ist Ihnen gar nicht an einer ernsthaften Diskussion gelegen, und Sie stellen deshalb Ihre Meinung quasi als bloßes \"Glaubensbekenntnis\" meiner begründeten Ansicht gegenüber, der VIII. Zivilsenat habe seine Entscheidung unter eklatanter Missachtung wesentlicher Verfassungsgrundsätze und Grundrechte der verfahrensbeteiligten \"EWE-Gegner\" getroffen.

    In diesen Thread gehört dann auch kein \"Glaubensbekenntnis\", wie Sie es hier abgegeben haben, lieber \"Black\". Um es bildhaft auszudrücken: Wenn die Hardliner unter den Kreatonisten - das sind diejenigen, die die Bibel wörtlich nehmen und der festen Überzeugung sind, die Erde sei eine Scheibe - mich auf ihre Seite ziehen wollen, dann müssen sie sich dazu schon mit jedem einzelnen der etwa 250 wissenschaftlich untermauerten Argumente auseinandersetzen und diese vor allem widerlegen, wonach die Erde doch wohl eher einem Ball gleichkommt. Gelingt den Kreatonisten dieses, werde ich mir ernsthafte Gedanken darüber machen (müssen), ob ich wie bisher das Risiko auf mich nehmen kann, ans \"Ende der Welt\" zu reisen. Denn ich will natürlich nicht runterfallen.

    Sie - \"Black\" - hätten es da aber sehr viel einfacher gehabt, mussten Sie doch nicht gleich ganze 250 Argumente widerlegen, um mich zu überzeugen. Wenn ich Ihnen \"nur\" fünf oder sechs Anhaltspunkte liefere, die für eine verfassungswidrige Behandlung der EWE-Revisionen durch den VIII. Zivilsenat sprechen, dann dürfte es doch wohl nicht zu viel verlangt sein, wenn Sie sich mit jedem einzelnen Argument auseinandergesetzt hätten. Sie haben aber nicht einmal ein einziges aufgenommen und gewichtet. Das deutete darauf hin, dass es Ihnen hier nicht um den Austausch von Argumenten ging, sondern um die Platzierung Ihres \"Glaubensbekenntnisses\" in Sachen VIII. Zivilsenat.

    Für ein solches \"Glaubensbekenntnis\" wäre dann aber ein eigenständiger Thread doch wohl besser geeignet gewesen, wo unter dem Aspekt \"Ich glaube an die rechtsstaatliche Integrität des VIII. Zivilsenats insbesondere in den Revisionsverfahren in Sachen EWE\" hätte diskutiert werden können. Ich halte mich da lieber an die beschriebenen Fakten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht und habe mir für jegliche Glaubensbekenntnisse den Sonntagvormittag vorbehalten.

    Nun gut: Das Privileg des geschriebenen Wortes besteht nun glücklicherweise darin, dass ggf. auch noch einmal nachgelesen werden kann, sollte dieses - wofür doch aus meiner Sicht einiges spricht - noch nicht geschehen sein.

    Übrigens - nur so viel: Was Sie \"verniedlichend\" als eine Abweichung von selbst aufgestellten Kriterien bzw. Richtlinien durch den \"BGH\" im Rahmen einer Transparenzprüfung bezeichnen, stellt \"de facto\" nichts anderes dar, als eine Abweichung NICHT des \"BGH\", sondern des VIII. Zivilsenats, und zwar auch nicht lediglich von eigenen Richtlinien, sondern von der gefestigten Rechtsprechung anderer Zivilsenate zur Transparenzkontrolle. Allein das hätte die Anrufung des Großen Senats erforderlich gemacht, um den Verfahrensbeteiligten nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu entziehen.

    Und warum eine Gleichbehandlung von Sondervertragskunden und denen aus der Grundversorgung auf völlig intransparentem, also auf niedrigstem Transparenzniveau bezüglich der Preisänderungsvorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidet, hatte ich auch schon dargelegt. Eine Wiederholung der Argumente im Einzelnen verkneife ich mir deshalb hier.

    Offensichtlich ist ja der VIII. Zivilsenat (nicht der BGH; diese Unterscheidung ist mir äußerst wichtig!) in einem anderen Verfahren jetzt selbst nicht mehr so sicher, ob er (wenn er entgegen der gesetzlichen Vorschriften schon nicht den Großen Senat einschalten will), nicht doch gehalten ist, dem EuGH die \"Transparenzfrage\" in einem Vorabentscheidungsverfahren zu stellen.

    Sie - \"Black\" - sollten nun vielleicht aufpassen, dass Sie die - wie von mir dargelegt - heillos verfassungswidrige Entscheidung des VIII. Zivilsenats in Sachen EWE zu einem Zeitpunkt nicht noch vollmundig verteidigen (im Februar dieses Jahres oder später!?), zu dem der VIII. Zivilsenat womöglich schon selbst die \"Notbremse\" gezogen und den Weg zum EuGH nach Luxemburg eingeschlagen hat. Ob der VIII. Zivilsenat dazu tatsächlich die Kraft aufbringen wird, wage ich - wie schon erwähnt - allerdings zu bezweifeln, denn dann müssten sich die hohen Herrschaften auch die Missachtung der Vorlagepflicht in Sachen EWE (Verstoß gegen Art 101 GG) eingestehen.

    Nun zu Ihnen, \"RR-E-ft\":

    Als bei mir vor Jahren einmal der \"Groschen\" so ganz und gar nicht fallen wollte, gab mir ein sehr guter Lehrer den mehr als hilfreichen Tipp, das Lehrbuch doch beim Lesen möglichst nicht falsch herum zu halten. Und - er hatte Recht: Buch gedreht - der Groschen fiel fast wie von allein!

    Ich möchte Ihnen heute, im modernen \"IT-Zeitalter\", vielleicht eher den (zugegebenermaßen etwas polemischen) Tipp geben, beim Lesen - zumindest meiner Beiträge - doch bitte den auf Ihrem Schreibtisch stehenden Monitor unbedingt richtig herum aufzustellen. Denn der muss bei Ihnen auf dem Kopf stehen. Nur so lässt sich nämlich erklären, dass meine um Klarheit und Eindeutigkeit bemühten Überlegungen offenbar so ganz und gar nicht bis zu Ihnen nach Jena durchzudringen scheinen.

    Zwei kardinale Dissense bestehen zwischen uns, die tiefer nicht sein könnten, die aber nicht bestehen dürften, wenn Sie meine Überlegungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätten:

    Ich hatte in meinen Ausgangsbeiträgen dezidiert nachgewiesen, dass nicht nur in Sondervertragsverhältnissen, sondern darüber hinaus in der Grund- bzw. Ersatzversorgung weitestgehende Klarheit bestehen muss, wann, unter welchen Umständen und in welchem Maße mit einer Preis(neu)festsetzung durch den Versorger zu rechnen ist. Diese Preistransparenz stellt einen wesentliches Element materieller Gerechtigkeit dar.

    Sowohl der Grundversorgte als auch der mit einem Sondervertrag ausgestattete Verbraucher - dieses hatte ich gezeigt - sind in gleicher Weise schutzbedürftig, wenn es darum geht, schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung hinreichende Klarheit darüber zu bekommen, ob sich eine vom Versorger vorgenommene Preisänderung im Rahmen des Rechtmäßigen bewegt. Nur dann können diese Verbraucher nämlich sachgerecht entscheiden, ob sie einen ggf. kostspieligen, langwierigen und ggf. nervenaufreibenden Prozess mit ihrem Versorger führen können und wollen.

    Aufgrund dieser prinzipiell gleichlaufenden Interessen im Hinblick auf die Preistransparenz folgt die Pflicht des Gesetzgebers aus Art. 3 I GG, Sondervertragskunden und Kunden der Gasgrundversorgung ein im Wesentlichen gleiches \"Preistransparenzniveau\" zu bieten.

    Ein ungerechtfertigtes weil unterschiedliches Schutzniveau - hier hoch (Sondervertragsverhältnisse), dort niedrig (Grundversorgung) - erscheint also nicht nur als ungerecht, es widerspricht dem elementaren Gerechtigkeitsgedanken, wie er auch in Art. 3 I GG klar zum Ausdruck kommt.

    Sie rechtfertigen die Intransparenz in der Grundversorgung und halten die besagten Regelungen im Endeffekt für gerecht, ohne auch nur ein einziges durchgreifendes Argument dafür zu liefern:

    Zitat
    \"Ich meine sogar, dass für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung die vorzufindenden gesetzlichen Bestimmungen in §§ 36, 2, 1 EnWG iVm. GVV die beiderseitigen Interessen bestmöglich berücksichtigen.\"

    Damit stellen Sie sich dem immerhin in meinem vorhergehenden Beitrag verfassungsrechtlich hergeleiteten Einwand frontal entgegen, eine Preisänderungsvorschrift aus der GasGVV bzw. dem EnWG, die den grundversorgten Verbraucher völlig darüber im Unklaren lässt, unter welchen Bedingungen es in welchem Maße zu einer Veränderung des Preises für das gelieferte Gas kommt, sei mit wesentlichen Grundsätzen elementarer Gerechtigkeit nicht vereinbar.

    Ihrer Auffassung will ich im übertragenen Sinne zunächst mit dem Philosophen Platon begegnen. Was dieser schon vor mehr als 2000 Jahren für richtig hielt, muss heute nicht unbedingt falsch sein - im Gegenteil:

    Platon mahnte:

    \"Die schlimmste Art von Ungerechtigkeit ist die vorgespielte Gerechtigkeit.\"

    Und das, was Sie uns hier als im Gewande der Gerechtigkeit gekleidete Rechtsstaatlichkeit verkaufen wollen, ist mit wesentlichen Grundsätzen unserer Verfassung nicht vereinbar (ich hatte dazu ja bereits umfassend Stellung bezogen - vgl. insbesondere meinen Beitrag weiter oben vom 27.12.10 - 22:31), entspricht nicht einmal den materiellen und prozessualen Vorgaben des BGB sowie der ZPO, und stellt so nichts anderes dar, als - um es noch einmal mit Platon zu sagen: \"die schlimmste Art von Ungerechtigkeit\".

    Es kämen hier nun zwei Alternativen in Betracht, die die bestehende und von mir als ungerecht und zugleich verfassungswidrig erkannte Preisintransparenz in der Grundversorgung doch noch im Lichte des Grundgesetzes als hinnehmbar rechtfertigen könnten:

    Die erste scheidet unmittelbar aus: Grundversorgte sind nicht weniger schutzbedürftig als Sondervertragskunden.

    Oder - Alternative 2 - der § 315 BGB, der der Billigkeitskontrolle dient, bietet den Verbrauchern aus der Grundversorgung so viel Schutz, dass es auf ein entsprechendes Transparenzniveau, wie doch selbst Sie es für Sondervertragsverhältnisse fordern, im Grundversorgungsverhältnis gar nicht mehr ankommt.

    Genau diese letztgenannte These vertreten Sie hier.

    Insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit § 315 BGB zu berücksichtigende Kostennorm des § 93 ZPO meinen Sie, dass dem Verbraucher, der sich auf die Billigkeitseinrede gem. § 315 BGB berufe, doch die Möglichkeit zur Verfügung stehe, \"prozesstaktisch geschickt\" natürlich, womöglich noch nach der Einholung des Sachverständigengutachtens ein \"sofortiges Anerkenntnis\" gem. § 93 ZPO abzugeben, um so dem Prozesskostenrisiko ganz zu entgehen.

    Egal wie man es wendet: Im hier vorliegenden Diskussionszusammenhang führt der Hinweis auf § 93 ZPO nicht weiter!

    Zur allgemeinverständlichen Erläuterung:

    Was hat es mit dieser Norm - § 93 ZPO - auf sich?

    Es ist relativ schnell erklärt: Grundsätzlich trägt der Verlierer die Prozesskosten (§ 91 ZPO) . Bei teilweisem Obsiegen nach dem Anteil seines Unterliegens (§ 92 ZPO). Wer verliert, trägt die Kosten ganz; wer nur zur Hälfte unterliegt, die anfallenden Kosten auch nur zur Hälfte etc.

    Dieser allgemein gültige Grundsatz aus den §§ 91 und 92 ZPO wird von § 93 ZPO durchbrochen. § 93 ZPO stellt also eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht dar, die nur eingreift, wenn die eng auszulegenden Voraussetzungen vorliegen:

    Wer keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch, nachdem er gerichtlich erhoben worden ist, sofort anerkennt, wird - trotz der Verurteilung gem. seines Anerkenntnisses, also trotz verlorenen Prozesses - von allen Kosten freigestellt. Der erfolgreiche Kläger zahlt die Zeche allein.

    Die Frage, die sich in der Praxis stellt: Wie lange kann man in einem laufenden Verfahren denn nun eigentlich von einem \"sofortigen\" Anerkenntnis ausgehen, um der Gefahr zu entgehen, trotz des erklärten (vermeintlich sofortigen) Anerkenntnisses am Ende dann doch die ganze Zeche gem. § 91 ZPO zahlen zu müssen.

    Es versteht sich fast von selbst, dass der § 91 ZPO, der ja den Grundsatz der Kostentragungspflicht enthält, zur Ausnahme mutieren würde, wollte man einem Beklagten Schuldner immer zugestehen, dieser könne sich beruhigt zurücklehnen, erst einmal die in der mündlichen Verhandlung evtl. geäußerte Ansicht des Richters abwarten oder ggf. sogar das Ergebnis einer erforderlichen Beweisaufnahme, bevor er sich zu entscheiden hätte, ob er sofort anerkennen will mit der Folge einer Kostenfreistellung gem. § 93 ZPO. Da das nicht Sinn der Sache (des Gesetzes) ist, ist das Zeitfenster für ein \"sofortiges Anerkenntnis\" gem. § 93 ZPO dann auch äußerst eng!

    Wo die zeitlichen Abgrenzungslinien verlaufen, ist hier nicht ganz so entscheidend. Mit Blick auf § 315 BGB kann man aber unter der Prämisse, dass der Verbraucher keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, Folgendes festhalten:

    Eine Klage, die keine hinreichenden Angaben zur Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs enthält, ist im Allgemeinen nicht schlüssig und wäre dementsprechend abzuweisen, ohne dass es auf eine Einlassung des Beklagten überhaupt ankäme. Will also etwa jemand von mir einen Geldbetrag für eine erbrachte Werkvertragsleistung einklagen, dann muss er darlegen, dass der (angeblich) geschuldete Geldbetrag fällig ist, also zur Zahlung ansteht. Solange die Klage unschlüssig ist, brauche ich auch nicht \"sofort\" anzuerkennen, denn die Klage kann keinen Erfolg haben. Wenn nun im Laufe des Gerichtsverfahrens der Kläger noch bemerkt, dass seiner Klage ein wesentliches (Begründetheits-)Merkmal, eben die Angabe zur \"Fälligkeit\" fehlt, und reicht er diese nach, so wird seine Klage schlüssig und ich muss umgehend tätig werden - sofort anerkennen -, will ich der Kostentragungspflicht wegen der (vielleicht ohnehin zu erwartenden) Verurteilung entgehen.

    Im Rahmen des § 315 BGB zeigt sich nun eine besondere Konstellation, die es dabei zu berücksichtigen gilt:

    Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine getroffene Bestimmung (also etwa eine Preisänderung durch den Versorger) nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Stellt sich im Prozess im Rahmen der Billigkeitskontrolle schließlich heraus, dass die Bestimmung nicht der Billigkeit entsprach, dann trifft das Gericht (auf Antrag) die Bestimmung. Erst durch die gerichtliche Festsetzung wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils der erhobene Anspruch in der vom Gericht festgesetzten Höhe zugleich fällig! Und daraus kann man dann wohl auch ableiten, dass - da der vom Gericht herabgesetzte Betrag ja erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig wird - bis zu diesem Zeitpunkt noch \"sofort\" im Sinne von § 93 ZPO anerkannt werden kann, auch wenn die gerichtliche Bestimmung ggf. erst nach einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten vom Gericht vorgenommen worden ist.

    Diese Position - Wirksamkeit eines so späten \"sofortigen\" Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO - ist allerdings nicht endgültig geklärt und man kann sich vorstellen, dass Instanzgerichte eher nach \"Schema F\" verfahren werden, wenn sich der beklagte Verbraucher erst nach einer durchgeführten Beweisaufnahme mit dem Satz zu Wort meldet: \"Frau Vorsitzende - ich erkenne den geltend gemachten Anspruch in der von Ihnen festzusetzenden Höhe nun doch lieber sofort an\".

    Die Antwort des Gerichts könnte lauten: \"Von sofort - Herr Beklagter/Frau Beklagte - wollen wir hier mal nicht mehr reden. Wer die Beweisaufnahme abwartet und erst dann unter dem Eindruck der für ihn nachteiligen gutachterlichen Feststellungen anerkennt, also erst, wenn er im Rahmen der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) vor Augen geführt bekommen hat, dass er mit seiner Rechtsverteidigung nicht (vollständig) durchdringen kann, soll auch zahlen! Kostenentscheidung: § 93 ZPO? - Nein - wo kämen wir denn da hin! § 92 ZPO besiegelt Ihr Schicksal\". Und das hieße dann: Zumindest die anteiligen Gutachterkosten ...

    Ergebnis: Teuer und unkalkulierbar!

    Die wesentliche Falle lauert aber dort, wo das Sachverständigengutachten erst zu Tage fördert, dass die Festsetzung des Preises durch den Versorger wirklich der Billigkeit entsprach. Dann wird kein billiger Preis mehr vom Gericht festgesetzt (das hatte der Versorger ja schon getan), sondern der Verbraucher zur Zahlung des vom Versorger gerichtlich geltend gemachten Gaspreises verurteilt.

    Und wie sieht es da mit § 93 ZPO aus. \"Düster\", um es einmal sehr moderat auszudrücken.

    § 315 Abs. 3 BGB darf nämlich auf keinen Fall so missverstanden werden, dass der Verbraucher nur die Billigkeitseinrede erheben bräuchte und immer erst nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die Preisbestimmung des Versorgers fällig werden würde mit der Folge, er könnte immer auch zumindest den Versuch unternehmen, sich nach § 93 ZPO durch ein \"sofortiges Anerkenntnis\" in die Kostenfreiheit zu retten!

    Nein!

    In dem Fall nämlich, dass auf Grundlage des umfassend untersuchten Zahlenmaterials durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen dem Gericht die Überzeugung vermittelt wird, die Preisbestimmung sei vom Versorger fehlerfrei vorgenommen worden, entspreche also der Billigkeit, ist der ursprünglich festgesetzte Preis von Anfang an fällig gewesen.

    In einer solchen Konstellation ist keinerlei Raum mehr für ein \"sofortiges\" Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO in einem so fortgeschrittenen Verfahrensstadium! Und das heißt: Der verlorene Prozess bedeutet für den unterlegenen Verbraucher, dass er mit einer Kostenentscheidung gem. § 91 ZPO belastet wäre, also Sachverständigenkosten in durchaus fünfstelliger Höhe. In EWE-Verfahren könnte das dann \"in concreto\" bedeuten, dass der Verbraucher zwar nur um wenige hundert Euro streitet, ihm aber nach Abschluss des Verfahrens - während ihm schon die nächsten beiden Preiserhöhungen des Versorgers ins Haus geflattert sind, die der Verbraucher eigentlich auf ihre Billigkeit gerichtlich zu überprüfen hätte, wenn er Zweifel an der Richtigkeit haben sollte - eine Kostenrechnung von über 15.000 Euro zugeht.

    Und was heißt das für einen durchschnittlichen Mittelstandshaushalt?

    Mindestens die nächsten drei Sommerurlaube sind gestrichen. Und gegenüber der Tochter, die doch so gerne mit ihrer besten Freundin endlich einmal alleine in den Urlaub fahren wollte und dabei auf den schon fest zugesagten Reisekostenzuschuss bauen durfte, braucht man doch eigentlich nur ein wenig \"Überzeugungsarbeit\" zu leisten nach dem Motto: \"Zu Hause ist es doch am Schönsten\". Und die Party, die wir im nächsten Jahr zu Maries 18tem ausrichten wollten? Gut - Marie hat ja auch in drei, vier Jahren noch Geburtstag ... Und wie steht\'s mit Oma, die doch regelmäßig moderate Zuschüsse zu den notwendigen, aber von der Kasse nicht gänzlich getragenen Gesundheitskosten erhält. Na ja - Oma ist immerhin auch schon an die 70 und hat so ihr Leben schon weitgehend hinter sich, was soll\'s also ..?

    Und während die einzelnen Streichpositionen am morgendlichen Frühstückstisch so nach und nach abgearbeitet worden sind und alle mit gesenktem Kopfe auf dem etwas zähen - aber immerhin im Vergleich zum gewohnten und liebgewonnen um ganze 8 Cent billigeren - Brötchen herumkauen, stehe ich auf und sage: \"So nicht - ich gehe jetzt zum Anwalt Fricke und werde mit ihm besprechen, wie wir am Besten gegen die letzten beiden Preiserhöhungen vorgehen sollten\". Perspektive: Der nächste Urlaub im Jahre 2025. Oma ist bis dahin auch schon tot! Und Marie, wenn sie dann in ferner Zukunft ob meiner ruinösen \"Prozessierfreude\" mit mir überhaupt noch sprechen mag, wird dann wohl selbst genug damit zu tun haben, die Preiserhöhungen, mit denen ihr Versorger sie regelmäßig eindeckt, auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen - letzteres aber (mangels näherer tatsächlicher Anhaltspunkte) ohne jegliche Aussicht auf Erfolg, versteht sich, wenn sie ihren wirtschaftlichen Untergang nicht riskieren will!

    Und was sagt mir dann anlässlich meiner legitimen Ansprüche auf Überprüfung der Billigkeit etwa der letzten beiden Preiserhöhungen im e.g. Sinne mein RA Fricke? Was sagt er insbesondere zu den Risiken, die gerade im Hinblick auf die extrem hohen und wohl nur von den Wenigsten zu schulternden Sachverständigenkosten, die den Einzelnen sich wirtschaftlich vernünftig verhaltenden Verbraucher geradezu davon abhalten muss, die \"Billigkeitskontrollkarte\" gem. § 315 BGB auszuspielen, verbunden sind? Hier im Forum zumindest sagt er:

    Zitat
    \"Wie jeder Prozess bieten sich die Chancen dabei nur demjenigen, der auch die damit verbundenen Risiken mutig eingeht.
    Alles kann, nichts muss.\"

    Ich halte dieses Statement aus Verbrauchersicht für geradezu zynisch. Blendet es doch die Realität, nämlich das in einem Billigkeitsprozess liegende (die wirtschaftliche) Existenz konkret gefährdende Potenzial quasi völlig aus. Die verfassungsrechtliche Dimension, die ich in diesem Zusammenhang in meinem vorhergehenden Beitrag geradezu auf dem \"Seziertisch\" herausgearbeitet habe und der die Verfassungswidrigkeit des preisintransparenten Ist-Zustands in der Grundversorgung aufzeigt, wird von Ihnen - RR-E-ft - dann auch nicht erkannt und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen.

    Und so ist Ihr jüngster Einwand auch nichts weiter als \"Makulatur\", als eine nicht weiterführende Selbstverständlichkeit.

    Zitat
    \"Im Zahlungsprozess des Versorgers hierauf verbleibt dem Kunden nach Unbilligkeitseinrede die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, wenn der Versorger im Prozess erstmals die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt.\"

    Denn: Natürlich steht der Versorger zunächst einmal in der Pflicht, einen hinreichenden Tatsachenvortrag zu liefern, an den ein gerichtlicher Sachverständiger ggf. anknüpfen könnte, um die den Preis bestimmenden Gegebenheiten aus den Geschäftsunterlagen des Versorgers näher unter die Lupe zu nehmen, wenn der Verbraucher den Sachvortrag bestreitet. Welche (niedrigen) Anforderungen da aber an den Vortrag des ggf. auf Zahlung klagenden Versorgers im Einzelfall zu stellen sind, hat der VIII. Zivilsenat aber doch sehr klar und deutlich ausgesprochen:

    Der Versorger muss nicht etwa in jedem Falle und lückenlos seine Lieferantenverträge vorlegen, um eine Bezugskostensteigerung, auf die er seine Preisänderung stützen will, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen. Er kann dieses ohne weiteres auch tun, indem er sich zuvörderst auf Zeugen beruft (VIII ZR 138/07 - Rdnr. 37) und seinen Vortrag etwa durch Vorlage eines bestätigenden Testats einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft näher substantiiert (VIII ZR 138/07 - Rdnr. 35).

    Die Crux ist nun, dass ich dem Zeugnis der mit der Kalkulation betrauten Sachbearbeiter des Versorgers, die vom Versorger als Zeugen aufgeboten werden können, um glaubhaft zu machen, dass den (weitergegebenen) Preissteigerungen tatsächlich entsprechende Kostensteigerungen auf dem Bezugssektor gegenüberstehen, Glauben schenken muss, andernfalls aber die Überprüfung durch Sachverständigenbeweis - ggf. gegenbeweislich - betreiben müsste. Und zwar ohne nähere tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu haben, ob die zeugenschaftlich untermauerte Behauptung des Versorgers stichhaltig ist!

    Aus dieser Ratlosigkeit könnte mich dann auch das wohl regelmäßig in derartigen Verfahren vorgelegte Testat des mit der turnusmäßigen Abschlussprüfung betrauten Wirtschaftsprüfungsunternehmens nicht befreien:

    Wirtschaftsprüfer stehen quasi im Lager der von ihnen zu prüfenden Unternehmen, hier der Versorger. Sie fressen deren Brot, werden von diesen beauftragt und bezahlt. Die Jahresabschlussprüfung gibt zudem lediglich auf \"Stichprobenbasis\" die Richtigkeit der Bilanzen wieder. Auf Stichprobenbasis wohlgemerkt. Darauf, welche Verträge die beauftragten Wirtschaftsprüfer vorgelegt bekommen, während sie \"repräsentativ\" die Richtigkeit des Rechnungswesens überprüften, können die zu prüfenden Unternehmen weitestgehend und äußerst leicht selbst Einfluss nehmen. Dass sie dabei dann eher die Motivation verspüren, die Bezugsverträge herauszupicken und den Wirtschaftsprüfern vorzulegen, die die im Prozess von eben diesen Wirtschaftsprüfern zu bestätigenden Angaben tragen, liegt ja wohl auf der Hand!

    Für den verklagten Verbraucher heißt das dann regelmäßig, dass er im Allgemeinen nach dem so \"substantiierten\" Sachvortrag des klagenden Versorgers und damit vor der etwaigen Beauftragung eines Sachverständigen genauso schlau ist wie zuvor. Sogar genauso schlau, wie zu dem Zeitpunkt, als der Versorger ihm die erhöhte Rechnung per Brief präsentierte. Und in dieser regelmäßig vorliegenden Konstellation inklusive völliger Ahnungslosigkeit soll bzw. müsste der Verbraucher sich auf eine Beweisaufnahme durch Sachverständigenbeweis einlassen, die ihm wegen der horrenden Gutachterkosten das wirtschaftliche Aus bescheren könnte, aber eben die einzige reale Möglichkeit darstellt, wirkliche Klarheit hinsichtlich der dem Streit tatsächlich zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten zu erreichen!?

    Natürlich kann der Verbraucher - wie von Ihnen, RR-E-ft, beschworen - die erhobene Einrede der Unbilligkeit während des Prozesses jederzeit aufgeben. Das scheint ja in Ihrem Sinne eine wesentliche prozesstaktische Variante zu sein. Die Frage ist nur, was mir diese Überlegungen als Verbraucher bringen, wenn ich schon im Vorfeld eines Prozesses weiß, dass der Versorger kaum vertiefte Angaben machen muss, um sich seine Klage nicht von vornherein als unschlüssig aus der Hand schlagen zu lassen. Und mein einziges \"Heil\" dann in einem Sachverständigengutachten zu suchen ist, das ich zu bezahlen habe, wenn es nicht das zu Tage fördert, was es aber zu Tage fördern muss, damit ich mich über eine späte Erklärung gem. § 93 ZPO - möglicherweise doch noch - in die Kostenfreiheit retten kann.

    Und so kann (müsste) der Verbraucher - statt die Einrede der Unbilligkeit \"prozesstaktisch klug\" (was auch immer das sein soll) im Prozessverlauf aufzugeben (und das heißt nichts anderes, als den erhobenen Anspruch des Versorgers endgültig gegen sich gelten zu lassen) - auch gleich bezahlen. Mit effektivem Rechtsschutz hat das aber nichts mehr gemein.

    So wäre jeder grundversorgte Verbraucher wohl besser beraten, statt im Prozess ggf. \"sofort anzuerkennen\", um sich dann möglicherweise vom Gericht sagen zu lassen \"zu spät - leider nur § 91 ZPO\", die potenziellen Gutachterkosten lieber zinsgünstig anzulegen und mit dem erzielten Zinsertrag die Gaspreissteigerungen abzufedern - oder - wie schon vorgeschlagen - mit dem Betrag (15.000 Euro) in die Spielbank zu \"spazieren\", um dort sein Glück zu versuchen. Das hätte zumindest den Charme, dass man hinterher steinreich sein könnte, wenn man es nicht vorher schon war, während das Gerichtsverfahren bestenfalls darauf hinausliefe, eine jährliche Preissteigerung im Einzelfall von vielleicht 200-300 Euro nicht bezahlen zu müssen!

    Der einzelne Verbraucher wird so aufgrund fehlender wesentlicher Informationen zum Preisgestaltung (fehlende Preistransparenz) unmittelbar zum Spielball eines Verfahrens, dessen Risiken er nicht einmal ansatzweise einschätzen kann, auf dass er sich aber einlassen müsste, um seine Rechte zu wahren. So wird er zum \"Objekt\" des Rechtsstreits. Und das ist vom Grundgesetz nicht gedeckt!

    Ein effektiver Rechtsschutz muss, damit man überhaupt von einem \"Schutz\" sprechen kann, ein Mindestmaß an rechtstaatlichem Standard bieten. Eine gesetzliche Konstellation, die - wie schon gezeigt - den Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Verfahrens missachtet, die Waffen- und damit zugleich die Chancengleichheit vor Gericht aus den Augen verliert, kann nicht effektiven Rechtsschutz herstellen, wie ihn das Grundgesetz fordert. Eine Regelung, die das Preisgestaltungsrecht in der Grundversorgung ohne jegliche Beachtung des Transparenzgebots auf dem Preissektor ausgestaltet, schreit dann auch geradezu nach Anpassung, nach gesetzlicher Veränderung!

    In welcher Weise das in der Grundversorgung geschehen kann und muss(!), hatte ich dann ja in Anknüpfung an einen von Ihnen selbst - RR-E-ft - stammenden Vorschlag im Ansatz schon aufgezeigt.

    Und so sind Ihre Hinweise auf § 93 ZPO auch nicht im Mindesten geeignet, die verfassungsrechtlichen Probleme mit der Intransparenz auf dem Sektor der Grundversorgung zu relativieren. Das wäre nur dann anders, wenn ein sofortiges Anerkenntnis immer, also auch noch nach der Beweisaufnahme inkl. der Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich wäre, und zwar auch dann, wenn sich die Billigkeit der Preisbestimmung in tatsächlicher Hinsicht bestätigte. Da das aber unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt der Fall ist, berücksichtigt Ihre Ansicht nicht nur die Interessen der Verbraucher nicht. Sie steht ihnen geradezu diametral entgegen.

    Letzteres wäre nicht weiter schlimm, denn nirgendwo steht schließlich geschrieben, dass jedermann oder \"jedefrau\" die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Vordergrund seiner Betrachtungen zu stellen hätte. Wenn es für Ihre Ansicht jedoch keine Stütze im materiellen wie prozessualen Recht gibt, sogar das Verfassungsrecht einer solchen entgegensteht, dann wäre ein wenig mehr Zurückhaltung hier wohl vonnöten.

    Statt dessen versteigen Sie sich hier zu der bezeichnenden wie unzutreffenden These, die bestehenden gesetzlichen Regelungen würden für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung die beiderseitigen Interessen bestmöglich berücksichtigen. Um dann geradezu in eine \"Jubel-Arie\" auszubrechen:

    Zitat
    \"Wo in Europa gibt es ein effektiveres Verfahren bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht als die Billigkeitskontrolle nach deutschem Recht?

    Der Kunde kann sich bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gegen die Preisbestimmung des Versorgers einfach auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen, seine Zahlungen hiernach kürzen und einen Billigkeitsnachweis vom Versorger verlangen.

    Im Zahlungsprozess des Versorgers hierauf verbleibt dem Kunden nach Unbilligkeitseinrede die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, wenn der Versorger im Prozess erstmals die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt.

    Effektiver kann es für den von der einseitigen Preisbestimmung des Versorgers betroffenen Kunden wohl gar nicht gehen.

    Der deutsche Gesetzgeber hat für betroffene Kunden eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit geschaffen. Die Umsetzung dieser objektiven Rechtslage durch nationale Gerichte bereitet zuweilen Probleme.\"

    Von einer \"effektiven Rechtsschutzmöglichkeit\" kann vor dem mehrfach erläuterten Hintergrund aber überhaupt keine Rede sein. Die konkret (vor)gegebenen Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem § 93 ZPO habe ich angerissen. Und - damit zusammenhängend - muss sich die völlige Ahnungslosigkeit der Verbraucher bzgl. aller Eckpunkte, die die Preisfestsetzung im Einzelnen beeinflussen mögen, dahingehend auswirken, dass die dem Verbraucher wenigstens auf dem Papier (BGB) zustehende Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB nicht effektiv zur Anwendung gebracht werden kann.

    Um es noch einmal sehr deutlich zu sagen: Wenn ein Verbraucher die von seinem Grundversorger vorgenommene Preisbestimmung auf ihre Billigkeit nur überprüfen lassen kann, indem der Prozess angesichts seiner Unkenntnis über preisbestimmende Faktoren zum \"Himmelfahrtskommando\" wird, weil damit seine wirtschaftliche Existenz zur Disposition des Gerichts gestellt ist (zumindest sein kann), dann ist ein solcher rechtlicher Konstrukt nicht hinnehmbar. Nur wenn der Verbraucher das Prozessrisiko im Vorfeld eines Prozesses weitgehend abschätzen kann, was aber zur Zeit angesichts seiner völligen \"Ahnungslosigkeit\" nicht der Fall ist, kann er die bewusste und auf fundiertem Rechtsrat basierende Entscheidung treffen, ob er sich auf den Rechtsstreit einlassen und damit das einem Prozess immer innewohnende Kostenrisiko tragen will.

    Und so hat es der Gesetzgeber in beanstandenswerter Weise versäumt, den Grundversorgern klare Informationspflichten aufzuerlegen, um so eine hinreichende Preistransparenz sicherzustellen, die es dann dem Verbraucher überhaupt erst ermöglichte, den § 315 BGB relativ \"ruhigen Herzens\" ins Spiel zu bringen.

    Da wir in Deutschland in der Grundversorgung aber überhaupt noch keine Preistransparenz haben - wir sollten eines nicht vergessen: es klingt hier so, als hätten wir Preistransparenz wenigstens im Sondervertragsverhältnis; aber auch dort herrscht immer noch die Devise \"Transparenz gleich Null\" - kommt Ihr vorgenanntes \"Statement\", sehr geehrter RR-E-ft, wie toll es doch hier in Deutschland in der Grundversorgung liefe, einer Autofahrt mit verschlossenen Augen gleich! Lassen Sie sich ruhig einmal sagen: \"Sie sind auf der falschen Spur!\".

    Das mögen Sie MIR nicht glauben wollen (wobei wir es ja hier immer mal wieder mit \"Glaubensbekenntnissen\" zu tun haben). Dann lassen Sie es sich aber wenigstens vom XI. Zivilsenat des BGH sagen. Der hier von mir vertretene Ansatz, nämlich \"die hohe Bedeutung der Preistransparenz für die Durchführung einer ggf. vorzunehmenden Billigkeitskontrolle\" findet sich sehr anschaulich wieder in der Entscheidung des Bankensenats (XI ZR 78/08 - Rd.Nr. 38).

    Auch wenn die dort getätigten Überlegungen erkennbar ein Sondervertragsverhältnis betrafen, so macht der Bankensenat doch sehr grundsätzlich und ausdrücklich deutlich, dass die Transparenz einer Preisänderungsregel geradezu unabdingbare Voraussetzung sei für die Beurteilung, ob ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden könne. Jeder kann die Entscheidung an der angegebenen Stelle nachlesen und sich ein eigenes Bild machen!

    Ohne Preistransparenz im genannten Sinne steht der Verbraucher nach der Bankensenatsentscheidung mit leeren Händen da. Der Bankensenat sagt es unmissverständlich: Ohne Preistransparenz \"läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer\". Und gemeint ist damit die gerichtliche Kontrolle nach § 315 BGB!

    Das Zitat des Bankensenats im Zusammenhang (XI ZR 78/08 - Rd.Nr. 38):

    Zitat
    \"Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).\"

    Genau so ist es doch! Und da die Billigkeitskontrolle die einzige Möglichkeit für den Kunden aus der Grundversorgung darstellt, die Preisbestimmung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, führt die fehlende Preistransparenz und die damit zwingend verbundene Aushöhlung der Verbraucherschutznorm § 315 BGB zu Lasten der Verbraucher zu einer nahezu völligen Schutzlosigkeit des grundversorgten Verbrauchers gegenüber seinem Versorger.

    Von einer \"effektiven\" Rechtsschutzmöglichkeit für den Verbraucher sind folglich nicht einmal die Konturen zu erkennen!

    Ein aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen unhaltbarer Zustand, der schleunigst angegangen werden muss, wenn man auf dem Sektor der Kundenversorgung mit Energie wesentliche rechtstaatliche Grundsätze nicht \"über Bord\" gehen lassen will.

    Legt man diese Befunde zugrunde, so spricht aber wirklich alles für die These: \"Ohne hinreichende Preistransparenz in der Grundversorgung hat der Verbraucher rein gar nichts in der Hand, um seine Rechte gegenüber seinem Versorger nötigenfalls vor Gericht zu wahren\".

    Steht der deutsche Verbraucher in dieser Hinsicht nun tatsächlich mit leeren Händen da, so stellt sich die Frage - die sie aber allen Ernstes stellen - nicht mehr, wo es für Gaskunden in Europa vergleichbar \"herrliche\" Verhältnisse gibt!? Leerer als leer können die Hände doch wohl eigentlich nicht sein!

    Um es hier einmal frei nach dem etwas umstrittenen Begründer der \"Küchentisch-Philosophie\" - \"dem Ballartisten Loddar Matthäus\" - zu sagen: \"Man darf sich zwar ruhig den Sand in den Kopf stecken\"! \"Aber\" - und das sage ich: \"Man sollte es dabei aber tunlichst vermeiden, zugleich seinen Kopf im Sand zu verbuddeln\". Klarer ausgedrückt: \"Augen auf - und diese bloß nicht vor den in puncto Preistransparenz beklagenswerten Realitäten verschließen\".

    Und die Realität, gerade in Bezug auf die \"Sachverständigenkosten als Waffe\", spiegelt sich nicht zuletzt wieder in der diesbezüglichen taktischen Ausrichtung der Versorgungswirtschaft, wie sie etwa in der von mir bereits angesprochenen Informationsschrift des Berliner Anwaltsbüros, dessen URL ich \"verbaselt\" hatte und dank der freundlichen Mithilfe von \"bolli\" und \"Lothar Gutsche\" wieder ans Tageslicht befördern konnte:

    Die Kanzlei \"Bethge.Reimann.Stari\" aus Berlin teilt unter \"4. Wie erfolgt der praktische Billigkeitsnachweis im Gerichtsverfahren?\" http://www.brs-rechtsanwaelte.de/energierecht_2009_06_nr_4.html aus der Perspektive des Versorgers mit, wie man Kunden die Billigkeitseinrede - die \"Keule der Gutachterkosten\" schwingend - effektiv \"ausreden\" könnte:

    Zitat
    \"Für Kunden die eine gerichtliche Feststellung der Billigkeit verlangen, besteht aufgrund der Gutachterkosten ein hohes Prozessrisiko. Dies dürfte den meisten Kunden jedoch nicht bewusst sein und sollte daher in künftigen Musterschreiben ausdrücklich erwähnt werden.\"

    Und ebenso zählt (wenn man sich den jüngsten Verhandlungsbericht von \"janto\" einmal ansieht) doch auch die Position des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg - bzw. seines in den ihm noch verbleibenden beiden Jahren seiner Dienstzeit zur völligen Neuerschaffung des deutschen Schuldrechts wohl wild entschlossenen Vorsitzenden Günther Janssen - zur Realität, die man in puncto Prozessrisiko unter dem Aspekt der nicht kalkulierbaren und potenziell zu tragenden Gutachterkosten nicht mal so eben ignorieren sollte:

    Die von \"janto\" wiedergegebene Warnung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des OLG Oldenburg an alle Verbraucher, die sich gegen die EWE-Preisgestaltung zur Wehr setzen:

    Zitat
    \"Und allen Klägern gab er schon mal zu bedenken: Wegen Unbilligkeit klagen sollte nur, wer eine Rechtsschutzversicherung habe, denn das werde wegen einzuholender Gutachten teuer.\"

    Also - der § 315 BGB ist in der Grundversorgung leider nicht viel mehr als eine leere Hülse. Aber immerhin auch nicht weniger. Wem es reicht!? Den Verbraucherinnen und Verbrauchern aus der Grundversorgung, denen damit ein wesentliches, nein: das wesentliche Instrument aus der Hand geschlagen ist, die eigene schützenswerte Rechtsposition effizient vor Gericht zum Tragen zu bringen, kann das nicht reichen!

    Tatsächlich keine Anwendbarkeit des § 315 BGB im Sondervertragsverhältnis??

    Lieber RR-E-ft, ich muss wirklich schon sagen, an diesem Punkt habe ich buchstäblich die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und meinen Monitor im eingangs erwähnten Sinne einfach mal um 180° gedreht, also auf den Kopf gestellt, in der Hoffnung, Ihren Überlegungen vielleicht so doch etwas besser folgen zu können. Aber leider ohne jeden Erfolg! An der Ausrichtung meines Monitors kann es also nicht liegen, wenn ich Ihnen da so gar nicht folgen kann! Es kommen demnach nur zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder ich bin schwer von Begriff! Oder - und genau so dürfte die Sache, wie im Folgenden belegt, hier wohl liegen: Sie haben kurzerhand das Recht auf den Kopf gestellt!

    Sie vertreten die Auffassung in den Sondervertragsverhältnissen könne der Verbraucher auf § 307 BGB setzen, nicht aber zugleich auf die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB zurückgreifen:

    Zitat
    \"Die Preisnebenabrede in Form einer Preisänderungsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Und an dieser Stelle ist für die Anwendung des § 315 BGB keinerlei Platz (zutreffend BGH XI ZR 78/08, KZR 10/03 unter II.6).\"

    Mit dieser von Ihnen hier wiederholt wiedergegebenen Position befinden Sie sich auf dem Holzweg ins Abseits, der - das muss hier jedem klar sein - an den Verbraucherinteressen weit vorbeiführt. Sie geben damit ohne Not eine wesentliche Verbraucherschutznorm in einem wesentlichen Anwendungsbereich - den mittlerweile massenhaft bestehenden Gassondervertragsverhältnissen in der Endkundenversorgung - preis, ohne dass eine solche Position auch nur ansatzweise im Gesetz oder in der (sogar von Ihnen dazu eigens zitierten!?) Rechsprechung eine Stütze fände!

    Das Gesetz, der § 315 BGB, ist doch an Eindeutigkeit in dieser Hinsicht kaum mehr zu übertreffen und gibt wenig Anlass zu einer so weitreichenden Fehlinterpretation:

    § 315 Abs. 1 BGB stellt klar: \"Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist\".

    \"Soll die Leistung bestimmt werden ...\"

    Da kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Entweder ergibt sich die Leistungsbestimmung aus dem Gesetz (der Grundversorger ist verpflichtet die Leistung zu bestimmen. Wir kennen das ja mittlerweile ...).

    Oder die Vertragsschließenden haben vertraglich vereinbart, einer der beiden solle die Bestimmung treffen. In dem Fall gibt es wiederum zwei Varianten:

    Entweder Otto Müller und ich vereinbaren übereinstimmend, Otto solle die Leistungsbestimmung treffen.

    Oder - und diese Variante interessiert uns hier besonders, weil sie im Verhältnis Versorger/Sondervertragskunde massenhaft zur Anwendung kommt: Otto verwendet eigene AGB, in denen es heißt, er sei zur Leistungsbestimmung berechtigt. Sind diese AGB dann wirksam in den Vertrag einbezogen und so zum Vertragsinhalt geworden, so gilt, dass Otto nicht einfach \"wild\" drauflos bestimmen kann, wie es ihm gerade beliebt. Er muss diese Bestimmung grundsätzlich (\"im Zweifel\" - wenn nichts anderes vereinbart ist) nach billigem Ermessen treffen, es sei denn, nicht die Billigkeit sollte erkennbar Maßstab der Bestimmung sein.

    Billigkeit ist dabei übrigens nicht im Sinne von \"Geiz ist geil\" misszuverstehen. Billigkeit meint die Herbeiführung eines gerechten Abwägungsergebnisses.

    Soweit die gesetzliche Ausgangslage.

    An Ihrem nachfolgenden Zitat lässt sich recht schnell zeigen, wie Sie sich hier in die Sackgasse manövrieren.

    Zitat
    \"Deshalb ist es unzutreffend, dass eine gem. § 307 BGB zulässige Preisänderungsklausel überhaupt noch Platz für eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB beließe (nochmals BGH XI ZR 78/08, KZR 10/03 unter II.6).

    Eine Preisänderungsklausel muss um wirksam zu sein selbst bereits die Preiskalkulation offen legen und die Gewichtung der preisbildenden Kostenfaktoren am vereinbarten Vertragspreis wie auch Anlass und Richtlinien für nachträgliche Preisänderungen benennen und in hohem Maße konkretisieren.

    Wo dies aber der Fall ist, ist gar kein Platz mehr für den weiten Spielraum der Billigkeit des § 315 BGB.

    Bereits aus § 315 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Norm nicht auf sämtliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung findet, sondern nur auf solche, für die vertraglich keine genaueren Richtlinien vereinbart sind (\"im Zweifel\";). Ein hohes Maß an Konkretisierung hinsichtlich Anlass und Richtlinien ist jedoch gerade Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel nach der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.\"

    Der Mangel besteht zuvörderst schon darin, dass Sie gar nicht hinreichend berücksichtigen, inwieweit die drei wesentlichen Kontrollinstrumente, die bei vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechten zugunsten der Verbraucher wirken sollen, ineinander greifen:

    Die wesentliche Vorschrift im Rahmen der Transparenzkontrolle im AGB-Recht (auch wenn es wohl eher eine akademische Frage ohne hohen Praxiswert betrifft, so sei darauf aus systematischen Gründen dennoch kurz hingewiesen) stellt nicht so sehr § 307 BGB dar, sondern § 305 Abs. 2 BGB. § 305 Abs. 2 BGB betrifft die sog. \"Einbeziehungskontrolle\".

    Eine völlig intransparente Preisänderungsregel in den AGB, die quasi im Dickicht der Unklarheit verschwindet, wird von Anfang an gar nicht Vertragsbestandteil, weil der anderen Vertragspartei (dem Kunden) damit nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, vom ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Was man nicht erkennen kann, kann man eben auch nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis nehmen. Die Transparenzkontrolle spielt sich deshalb weitestgehend schon auf der Ebene der \"Einbeziehungskontrolle\" ab.

    Alle einbezogenen Klauseln müssen sich dann aber der \"Inhaltskontrolle\" gem. § 307 BGB stellen. Ein Tatbestandsmerkmal des § 307 BGB ist dabei \"Transparenz\". Intransparente Preisänderungsklauseln sind grundsätzlich unwirksam. Wenn man nun annimmt, eine solche Klausel sei zu unklar und damit intransparent, dann kann sie eigentlich schon gar nicht die Einbeziehungshürde im Rahmen der Einbeziehungskontrolle gem. § 305 Abs. 2 BGB übersprungen haben. Ob man im Endeffekt eine solche Klausel dann an § 305 BGB scheitern lässt und feststellt, sie sei niemals Vertragsinhalt geworden oder ihr nach § 307 BGB als Vertragsinhalt die Wirksamkeit abspricht, läuft im Endeffekt auf das Gleiche raus: Der Versorger hat kein vertragliches Preisanpassungsrecht, auf das er sich aber in einem Sondervertragsverhältnis berufen können muss, um seine Preiserhöhung(en) ggf. durchzusetzen.

    Ist die Klausel nicht an der Transparenzkontrolle gescheitert (egal ob an § 305 BGB oder an § 307 BGB), dann ist die Preisänderungsregel gültiges Vertragsrecht, auf das sich der Versorger stützen kann, um eine Preiserhöhung durchzusetzen.

    Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang dann aber nach einer vom Versorger vorgenommenen Preisanpassung unmittelbar auch im Sondervertragsverhältnis jedem betroffenen Verbraucher stellt: Hat mein Versorger das ihm (per AGB) vertraglich eingeräumte Preisanpassungsrecht in einer Form ausgeübt, wie er es nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu tun hatte? Hat er es richtig ausgeübt? Der Blick ist dabei also gerichtet auf die sog. \"Ausübungskontrolle\".

    Die \"Ausübungskontrolle\" stellt nichts anderes dar, als die Überprüfung von Leistungsbestimmungen, die der Berechtigte aufgrund eines gesetzlichen oder (hier von Bedeutung) vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts vornimmt. Und geregelt ist das wo? Natürlich in § 315 BGB (\"Ausübungskontrolle\" = \"Billigkeitskontrolle\";)!

    Nun setzt die Billigkeitskontrolle - ich bleibe bei diesem Begriff, weil er eher mit § 315 BGB gedanklich verknüpft ist, als der synonyme Begriff \"Ausübungskontrolle\" - zweierlei voraus. Zum einen ein dem Versorger eingeräumtes vertragliches Leistungsbestimmungsrecht (das hatten wir ja gerade schon betrachtet). Zum anderen einen Spielraum, den der Versorger im Rahmen seiner Bestimmung nutzen kann. Denn wenn auf den Cent genau bestimmt (vereinbart) wäre, welchen Betrag der Versorger bei einer Preisneufestsetzung anzusetzen hätte, wäre tatsächlich kaum Raum für eine Betrachtung gem. § 315 BGB.

    Und hier folgt nun in Bezug auf diesen Themenkomplex der \"erste kardinale Bock\", den RR-E-ft schießt:

    Er meint - siehe sein obiges Zitat -, eine Preisänderungsklausel in einem Sondervertragsverhältnis sei so exakt zu fassen, dass für den Versorger überhaupt kein Gestaltungsspielraum mehr verbliebe, der anhand des § 315 BGB auf seine Angemessenheit (Billigkeit) überprüft werden könnte. Zu dieser Auffassung gelangt er, weil er insbesondere davon ausgeht, dass bereits in der Preisänderungsklausel selbst die Preiskalkulation weitestgehend offen gelegt werden müsste. Schön wäre es. Das ist aber Wunschdenken, denn dem ist nicht so!

    Es wird sich noch zeigen, dass sich der große Konflikt zwischen Verbrauchern und Versorgern im Rahmen der Billigkeitskontrolle, die ja in der Vergangenheit selten - wenn überhaupt - durchgeführt wurde, in verschärfter Form um die Frage drehen wird, inwieweit der Versorger seine Kalkulationsgrundlagen offen zu legen hat, um seine Kostensteigerungen zu belegen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1999 entschieden, dass ein Unternehmen einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Geheimhaltung seiner Berechnungsgrundlagen hat (Betriebsgeheimnis), den das BVerfG in Art. 12 GG verwirklicht sieht (vgl. Kammer-Beschluss des BVerfG vom 28.12.99, 1 BvR 2203/98).

    Der VIII. Zivilsenat des BGH hat diese Rechtsprechung aufgenommen und das Recht des Versorgers auf entsprechende Geheimhaltung seinerseits bekräftigt (VIII ZR 138/07 - RdNrn. 45 - 47).

    Ein solches Recht des Versorgers auf Geheimhaltung kollidiert naturgemäß mit dem grundrechtlich verbürgten Anspruch des Verbrauchers auf den von mir hier regelrecht beschworenen \"effektiven Rechtsschutz\". Deshalb sind beide Grundrechtspositionen - der effektive Rechtschutz hier/das Geheimhaltungsinteresse dort - im Sinne einer - wie der Verfassungsrechtler sagt - \"praktischen Konkordanz\" zum Ausgleich zu bringen, also gerecht gegeneinander abzuwägen. Dabei weist das BVerfG den Zivilgerichten die Aufgabe zu, im Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein Interesse des Versorgers an Geheimhaltung durch Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 172 Nr. 2 GVG), durch nichtöffentliche Verkündung des Urteils (§ 173 II GVG) oder durch die Verpflichtung der anwesenden Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG) Rechnung getragen werden kann, sofern ein Interesse auf Geheimhaltung tatsächlich anzunehmen ist. Auch letzteres ist vom Gericht nach der Rechtsprechung des BVerfG im Einzelnen zu klären.

    Mit diesen Vorgaben verfassungsrechtlicher Art durch das BVerfG wäre es völlig unvereinbar, wollte man Versorger (gesetzlich) verpflichten, bereits in ihren Preisänderungsklauseln die vollständigen Kalkulationen so weitgehend, wie von RR-E-ft gewünscht - also nahezu völlig transparent - offen zu legen. Eine Preisänderungsklausel wird dann auch eher abstrakt-generalisierend ausfallen müssen, wobei schon viel gewonnen wäre, wenn die alle Versorger gleichermaßen treffenden Fixkosten inkl. der Kosten die an die Netzbetreiber zu entrichten sind, Konzessionsabgaben etc. vollständig mitgeteilt werden müssten.

    Mit einer Klausel, die nicht auf das i-Tüpfelchen genau die preisbestimmenden Faktoren inkl. der Kalkulationsgrundlagen festlegen muss, weil dem das grundgesetzlich geschützte Recht des Versorgers auf Wahrung des Betriebsgeheimnisses entgegensteht, fällt aber schon die wesentliche von Ihnen - RR-E-ft - aufgestellte Voraussetzung für die angebliche Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB im Rahmen eines Sondervertragsverhältnisses weg.

    Aber - ganz unabhängig davon: Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass Preisanpassungsklauseln im Allgemeinen dahin auszulegen seien, dass dem Versorger das Recht eingeräumt werde, den Umfang der Preisanpassung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH - KZR 2/07, RdNr. 20 im Anwendungsbereich der hier interessierenden Gassonderverträge mit Blick auf BGH - III ZR 195/84 - NJW 1986, 1803).

    Und die vor Ihnen hier schon \"zig\" Mal \"ausgebreitete\" Entscheidung des Bankensenats, die ich Ihnen in der entscheidenden Passage oben ja noch einmal als Zitat geliefert habe, macht doch auch deutlich, dass die wirksame Einbeziehung von Preisänderungsklauseln in den Vertrag unter Anwendung der Transparenzanforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an solche Klauseln stellt, absolute Voraussetzung ist für die Anwendung des § 315 BGB, um so die Schutzfunktion der Norm im Interesse der Verbraucher überhaupt erst zum Tragen zu bringen, diese aber keinesfalls ausschließen soll. Bitte die Entscheidung unter diesem Aspekt noch einmal lesen (siehe oben im Wortlaut- RdNr. 38)! Es müsste für jeden erkennbar sein, dass diese Entscheidung die Rechtslage nicht nur richtig widerspiegelt, sie steht der besagten Position, die RR-E-ft hier zum Besten gibt, unvereinbar entgegen! Sie bestätigt jedoch meine hier vertretene Ausgangsposition!

    Es hat nur wenig wert, lieber RR-E-ft - wenn Sie hier wie ein \"Weltmeister\" BGH-Entscheidungen zitieren. Sie müssen diese dann auch einmal auf ihre Anwendbarkeit hin überprüfen. Und unter Berücksichtigung der besagten Entscheidung des Bankensenats hätten Sie zu Ihrer im Sinne des Verbraucherschutzes äußerst \"restriktiven\" Position gar nicht gelangen können (dazu sind aus meiner Sicht gleich noch einige weitere grundsätzlichere Anmerkungen angezeigt!).

    Welcher Spielraum - grundsätzlich betrachtet - kann aber denn dem zur Leistungsbestimmung berechtigten Versorger überhaupt noch zustehen, der dann ja im Sinne der \"Ausübungskontrolle\" gem. § 315 BGB auf seine Billigkeit gerichtlich zu überprüfen wäre, wenn doch die Klausel dem Anspruch weitestgehender Preistransparenz entsprechen soll, um überhaupt Vertragsbestandteil zu werden und nicht schon an der Transparenzkontrolle zu scheitern?

    Die Antwort fällt nicht weiter schwer, wenn man sich die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu ansieht. Der Bankensenat etwa spricht gerade auch mit Blick auf Preisänderungsklauseln in Bankenverträgen, die dem Transparenzgebot entsprechen (müssen), von einem \"der Bank zustehenden Gestaltungsspielraum\" (BGH, XI ZR 78/08, RdNr. 38, siehe obiges Zitat). Und auch der Kartellsenat stellt sich der vom Berufungsgericht aufgestellten These, in Gassonderverträgen sei der \"unternehmerische Gestaltungsspielraum\" durch § 315 BGB begrenzt (BGH - KZR 2/07, RdNr. 8), nicht entgegen (vgl. BGH - KZR 2/07, RdNr.9).

    Aber wo wäre denn nun ein solcher unternehmerischer Gestaltungsspielraum in tatsächlicher Hinsicht zu erblicken, der gem. § 315 BGB auf seine \"gerechte\" Ausübung zu kontrollieren wäre, (denn bislang haben wir ja einen solchen auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich rechtlich-abstrakt in seiner Existenz bestätigt bekommen!)?

    Es soll hier gar nicht erst der Versuch unternommen werden, quasi im Sinne eines abschließenden Katalogs Anwendungsbeispiele für die Billigkeitskontrolle im Rahmen von Gas-Sondervertragsverhältnissen zu liefern, weil es keinen solchen abschließenden Katalog geben kann. Überall da, wo unternehmerischer Gestaltungsspielraum eingreift, muss er in einer gerechten (billigen) Art und Weise gem. § 315 BGB vom Versorger ausgeübt werden.

    Aber ein Beispiel will ich hier doch noch kurz aufzeigen, bei dem sich der unternehmerische Gestaltungsspielraum im Rahmen der Preisgestaltung vor dem Hintergrund von § 315 BGB auch im Sondervertragsverhältnis sehr bedeutend auswirken kann:

    Der Versorger hat grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass das Vertragsgleichgewicht - die vertragliche Äquivalenz - über die Dauer des laufenden Vertragsverhältnisses gewahrt bleibt. Könnte der Versorger seine Preise nicht in dem Maße anpassen und an seine Kunden weitergeben, wie er selbst etwa Kostensteigerungen seiner Vorlieferanten unterworfen ist, so würde sich das Vertragsverhältnis zu seinen Lasten im Laufe der Zeit nach und nach verschieben. Das gilt natürlich für den Verbraucher in gleichem Maße, wenn Kostensenkungen (Einspareffekte) nicht an die Verbraucher weitergegeben werden müssten.

    Der (erhöhte) Gaspreis, den der Verbraucher zahlen soll, ergibt sich in einem sehr entscheidenden Maße aus den Kostensteigerungen, denen der Versorger im Verhältnis zu seinen Vorlieferanten ausgesetzt ist; Stichwort Bezugskostensteigerung. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang dann fast aufdrängen muss: Kann der Versorger jeden noch so nachteiligen Vertrag mit seinem Vorlieferanten abschließen, und zwar vor dem Hintergrund, dass er diese (ohne weiteres belegbaren) Kosten zumindest nach der ggf. anwendbaren Preisänderungsklausel doch an seine Kunden weitergeben dürfte.

    Der VIII. Zivilsenat sagt dazu klar und eindeutig NEIN (BGH- VIII ZR 138/07, RdNrn. 42 und 43)! Zwar greife die erhobene Billigkeitseinrede des Verbrauchers nicht unmittelbar in das Verhältnis Versorger/Vorlieferant ein.

    Zitat
    \"Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte\" (F

    Offline jroettges

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    Offline RR-E-ft

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    @jroettges

    Danke, dass Sie die Dinge in kurzen klaren Worten zutreffend auf den Punkt bringen.  ;)


    @_hp_

    Auch ich bin immer an einer sachlichen Diskussion interessiert.
    Wenn mir ein großer Beitrag sogar lange vorher angekündigt wird, so steigt die Spannungskurve mit jeder Woche.

    Sie haben sich bestimmt sehr viel Mühe gegeben, mit unbestreitbar viel Fleiß wieder einen sehr, sehr langen Beitrag verfasst.

    Und allein dafür gebührt Ihnen Dank.
    Steckt wohl gewiss auch Herzblut drin.

    Wenn Sie sich auch mit Ihrem Diskussionsstil gefallen, dann soll uns das auch recht sein,
    billig wohl sowieso.

    Dass Ihre letzten Beiträge jedenfalls mich vollkommen unbeeindruckt lassen, ist wohl schwerlich zu ändern.
    Möglicherweise sind andere etwas beeindruckt. Und dann hätten Sie ja auch schon viel erreicht mit der ganzen Mühe.
     
    Erinnert mich persönlich allenfalls - wenn auch nur im aller entferntesten Sinne - an Thorichthys helleri meeki.
    Aber ich möchte keinem Unrecht tun.

    Mit einem sachlichen Dissens, und sei er noch so gravierend, kann ich sehr gut leben.

    Ein Konsens wider die eigene Erkenntnis taugt nichts.
    Dazu können Sie alle ihre klugen (literarisch) Bekannten fragen.

    Auch ohne dass ich Luthers eher legendären Worte auf dem Reichstag zu Worms zitiere, werden Sie Verständnis dafür haben müssen, dass ich Ihre Ansichten nicht zu teilen vermag.
    Ich möchte Sie Ihnen aber auch nicht nehmen. Denn ich wüsste schon nichts damit anzufangen.

    Dies vorangestellt nun endlich

    zur Sache:

    Qualitativ ist der Beitrag m. E. wenn schon nicht beeindruckend, so doch auf seine Art recht bemerkenswert, weil man selten etwas von dieser Güte angesichtig wird.
    Eher gar nicht, was aber kein Grund zur Klage sein sollte.  

    Wo findet sich denn nun in Europa eine bessere gesetzliche Regelung, welche die Kleinkunden besser und effektiver schützt und die sich der deutsche Gesetzgeber deshalb zum Vorbild nehmen könnte und sollte?
    Wenn Sie dazu etwas aufgezeigt haben wollten, wäre mir dies entgangen.

    Vielleicht gelingt es doch, dass sachliche Argument aufzugreifen, dass der weite Spielraum der Billigkeit niemals in das enge Korstett passt, den die Transparenz einer Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB erfordert (BGH KZR 10/03 unter II.6), ein verbleibender Ermessensspielraum  gerade ausgeschlossen sein muss (BGH XI ZR 78/08 Rn. 35).

    Fraglich, ob sich  sich noch jemand findet, der BGH KZR 10/03 so fantasievoll auslegt wie Sie und vor allem wo sich in der Rechtsprechung eine Stütze dafür findet.

    Wir wollen es uns näher betrachten.  

    BGH KZR 10/03 unter II.6 besagt, dass die Anwendung des § 315 BGB voraussetzt, dass die Parteien dessen Anwendung vereinbart haben müssen. Dies wiederum setzt entsprechend des Wortlautes des § 315 Abs. 1 BGB voraus, dass bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung (hier: den Preis) erst einseitig bestimmen.

    Diese Aussage deckt sich vollständig mit der Aussage des VIII. Zivilsenats des BGH (VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16, Lesen!).

    Kein Blindzitat:


    Zitat
    BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32

    Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags ... eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart [wurde]


    Erst recht bei einem Sondervertrag vereinbaren die Parteien jedoch gar nicht, dass der Versorger erst nach Vertragsabschluss den Preis einseitig bestimmen soll (BGH, ebenda), sondern vereinbart wird bei Abschluss eines Sondervertrages regelmäßig ein bereits feststehender Preis (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).

    Kein Blindzitat:

    Zitat
    BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46

    Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (dazu vorstehend unter II 2 a),

    Und wegen der Vereinbarung eines bei Vertragsabschluss bereits feststehenden Preises  fehlt es insbesondere bei einem Sondervertrag bereits an der Anwendungsvereinbarung des § 315 Abs. 1 BGB, nämlich an der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, der Versorger solle erst nach Vertragsabschluss den Preis (einseitig) bestimmen (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).  

    Eine vertragliche Preisvereinbarung steht der Anwendbarkeit des § 315 BGB von Anfang an entgegen (BGH KZR 24/04).  

    Wenn man sich an einer Diskussion über § 315 BGB  - eventuell sogar juristisch exponiert - beteiligen möchte, ist doch wohl zunächst der Wortlaut des § 315 Abs. 1 BGB in den Blick nehmen und dann zu ergründen, ob sich der Abschluss eines Sondervertrages darunter subsumieren lässt oder nicht, um bei zutreffender juristischer Methode zu dem einzig richtigen Ergebnis zu gelangen, dass er sich nicht darunter subsumieren lässt, wie es auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht.  

    Es kommt für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel nach § 307 BGB auf eine solche Konkretisierung hinsichtlich Anlass und Richtlinien einer Preisänderung in  der Klausel an, dass die Preisänderung vom Kunden  anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung hin kontrolliert werden kann, ohne auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle zurück greifen zu müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.12.07 Az. 1 U 41/07 S. 7, 9 UA m.w.N.; BGH VIII 38/05). Preisänderungsklauseln müssen unter anderem auch die Preisrevisionstermine  im Vornherein festlegen und dürfen auch in Bezug auf diese dem Versorger kein Ermessen belassen (BGH KZR 2/07 Rn. 21)


    Kein Blindzitat:

    Zitat
    BGH XI ZR 55/08 Rn. 32

    Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.; ).

    Die Preiskalkulation muss bereits  bei Vertragsabschluss innerhalb einer Preisänderungsklausel offen gelegt werden, wenn die Klausel zulässig sein soll.

    Kein Blindzitat:

    Zitat
    BGH III ZR 274/06 Rn. 10

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

    Sie meinen, diese Rechtsprechung des BGH sei ggf. nicht verfassungskonform?

    Hat nicht jüngst das Bundesverfassungsgericht etwas zur Verfassungskonfirmität der BGH- Rechtsprechung in Bezug auf die Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Gas- Sonderverträgen gem. § 307 BGB gesagt. Wo oder was war das gleich bloß?


    Für die wirksame Einbeziehung auch einer Preisänderungsklausel ist erforderich, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise die Möglichkeit hat, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen,  und dass er bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden ist, § 305 II BGB.

    Ist eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder aber unwirksam, verbleibt es nach der gesetzlichen Regelung gem. § 433 II BGB für beide Vertragteile dabei, dass sie an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden sind (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.) ohne dass
    der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden kann.


    Der anfänglich vereinbarte Preis steht auch bei einer wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel  nicht zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle wegen der Vertragsgemäßheit des vereinbarten Preises und auch nicht zu einer Transparenzkontrolle, lediglich die einebzogene Preisänderungsklausel selbst lässt sich gerichtlich kontrollieren.  

    Auch die Preisänderungsklausel steht ausschließlich zu einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, nicht aber zu einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle.

    Jene Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB erbringt nur, ob die Klausel wirksam oder unwirksam ist. Ein anderes Ergebnis kann die gerichtliche Kontrolle dabei nicht erbringen. Wirksam ist sie, wenn sich die Preisänderung für den Kunden anhand der Klausel tatsächlich kontrollieren lässt.

    Die Ausübungskontrolle erfordert deshalb bei einer wirksamen Preisänderungsklausel  den Blick in die Klausel.
    Mehr nicht.

    Ist eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder unwirksam, sind die Parteien nach der gesetzlichen Regelung gem. § 433 Abs. 2 BGB an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gleichermaßen weiter gebunden. Eine Gerechtigkeitskontrolle vor Gericht  in Bezug auf diesen vereinbarten Preis findet nicht statt.


    Dass vollkommen Fantastische an Ihren Beiträgen ist, dass Sie vollkommen ohne Zitate aus der Rechtsprechung auskommen. Wenn ich selbst etwas wohl noch nie im Programm hatte, dann sind es Blindzitate.

     

    Und dann gilt es, sich mit dem sachlichen Argument auseinanderzusetzen, dass eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB gerade ein nicht näher konkretisiertes Ermessen eines Vertragsteils, einen Ermessensspielraum  erfordert (BGH III ZR 277/06 Rn. 20).

    Kein Blindzitat:

    Zitat
    BGH III ZR 277/06 Rn. 20

    Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung.

    Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.).

    Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines \"gerechten Preises\" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrol-le der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481).


    Man wird sich ferner mit dem sachlichen Argument auseinanderzusetzen haben, dass eine Preisänderungsklausel ein auf Einigung der Parteien beruhendes (denknotwendig bereits bestehendes) Äquivalenzverhältnis wahren soll und muss, durch eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB hingegen das vertragsgemäße Äquivalenzverhältnis erst nachträglich festgelegt werden soll, weil es gerade noch nicht durch eine Einigung der Parteien vorgegeben ist.  


    Ich gehe weiter davon aus, dass nach der gesetzlichen Regelung der §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG der gesamte einseitig bestimmte Tarifpreis der Billigkeitskontrolle unterliegen muss (vgl. auch BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff.).

    Anders bisher (noch?) der VIII. Zivilsenat, der auch bei grundversorgten Tarifkunden eine anfängliche Preisvereinbarung sieht, welche die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB gerade ausschließt (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).

    Der VIII. Zivilsenat sieht andererseits bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht zutreffend auch eine gesetzliche Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung, soweit dies dem Versorger möglich und den Kunden günstig ist (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18], so dass es einen unverrückbaren Preissockel nicht geben kann. Der Sockel ist nicht nur nicht unverrückbar, sondern es besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung für den Versorger, diesen abzutragen.

    Kein Blindzitat:

    Zitat
    BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18

    Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens ... mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen.

    Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).

    Kein Blindzitat:

    Zitat
    BGH KZR 2/07 Rn. 26

    Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit
    (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen.

    Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,


    Das mache ich auch daran fest, dass es dem Versorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich untersagt ist, in diesem Bereich mit einzelnen Kunden überhaupt Preise zu vereinbaren, insbesondere jedoch  Preise, die von Anfang an nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprechen.

    Der vom Grundversorger aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht einseitig bestimmte Preis muss immer dann neu justiert werden, wenn er mit Rücksicht auf §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG nicht (mehr) der Billigkeit entspricht, ohne dass sich dafür die jeweiligen Anpassungszeitpunte vorhersagen ließen (BGH KZR 2/07 R. 26). Im Ansatz dürfte wohl Einigkeit zumindest darüber bestehen, dass es der Billigkeit entsprechende Preisbestimmungen eines Grundversorgers in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht überhaupt geben kann und dass auch solche zu einem, auch für den Versorger nicht vorhersehbaren Zeitpunkt aus v. g. Gründen einem Anpassungsbedarf unterliegen können. Wenn hierüber kein Konsens bestehen sollte, ist alle weitere Erörterung in der Sache vollkommen untauglich.

    Es würde mir jedoch hingegen nicht einfallen, einen im Rahmen der Vertragsfreiheit frei vereinbarten Preis einer Billigkeitskontrolle unterziehen zu wollen.

    Denn dabei folgt die Richtigkeitsgewähr aus der privatautomen Einigung der Parteien auf diesen selbst, ohne dass ein Gericht einen \"gerechteren\" Preis bestimmen könnte.


    Bei Anwendung der Denkgesetze würde ich zu dem Ergebnis gelangen, dass das eine das andere jeweils ausschließt.
     
    Aber vielleicht ticke ich ja auch nur anders im Kopf.
    Eine generelle Fehlerquelle, die es immer einzukalkulieren gilt.
    Wobei an dieser Stelle die Frage offen bleiben kann, wer wohl objektiv \"richtiger\" tickt.  

    Wo ich beide Sachverhalte mit eigenem, durchaus auch juristisch geschultem Verstande deshalb nie und nimmer gleichbehandeln würde, kann ich mich mit Auffassungen, die dies verlangen, eher schlecht anfreunden.

    Ich nehme solche anderen Auffassungen (leidenschaftslos) zur Kenntnis, teile diese jedoch - wider der als zutreffender erkannten eigenen Erkenntnis -  nicht.
    Ich sehe auch keinen Grund dafür, hierfür bei anderen um Verständnis heischen zu wollen. Es handelt sich eher um eine Selbstverständlichkeit.

    Ob und was Lao-tse vielleicht darüber gesagt haben könnte, ist an dieser Stelle auch belanglos.

    Ich meine, auch Art. 3 GG verbietet es, vollkommen unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln.  
    Und auch, wer sich auf Denkgesetze beruft, tut wohl nicht, jedenfalls nicht unbedingt, gut daran.

    Niemand wird zum Spielball eines Zivilprozesses!
    Jeder Verbraucher hat es von Anfang an selbst in der Hand, ob er überhaupt und ggf. welches Prozessrisiko er selbst eingeht.

    Insbesondere ist kein Versorger in der Lage, einen Kunden gegen dessen Willen in einen Billigkeitsprozess zu zwingen.
    Kein Versorger kann einen Verbraucher gegen dessen Willen insbesondere zwingen, es auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten ankommen zu lassen.  

    Ich habe auch in den letzten sechs Jahren an so vielen Billigkeitsprozessen teilgenommen, dass ich meine, dies auch aus eigener praktischer Erfahrung beurteilen zu können.
    Möglicherweise verfügen Sie insoweit über größere praktische Erfahrung.

    Für die gegenteilige Behauptung bleiben Sie aber jedenfalls jedweden Nachweis schuldig.

    Wo bitte wurde je ein Verbraucher, der dies nicht veranlasst hatte, vom Versorger in einen Prozess gezogen, wobei der Versorger auch noch selbst eine gerichtliche Billigkeitskontrolle veranlasste und darüber hinaus auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gegen den Willen des Verbrauchers und der Verbraucher am Ende die Kosten zu tragen hatte?

    Zeit für den Faktencheck:
    Bitte Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen, Fundtstelle genau bezeichnen.    

    Auch in  meinem Beitrag vom 10.01.11, 23.52 Uhr hatte ich von eigenen praktischen Erfahrungen berichtet und auch auf Rechtsprechung verwiesen [OLG Celle, Urt. v. 17.06.10 Az. 13 U 155/09 (Kart) Vollständige Rückzahlung bei Unbilligkeit] und diese als Begründung dafür herangezogen, dass die Billigkeitskontrolle bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht (vorausgesetzt von der Rechtsprechung zutreffend angewandt) als effektives Mittel gegen Preisüberhöhungen in diesem Bereich dienen kann.

    Der einseitig bestimmte Preis ist auf einfache Unbilligkeitsrede hin für den Kunden unverbindlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Für dieses Ergebnis genügt im Prozess, dass der Versorger die Billigkeit nicht hinreichend darlegt oder aber bei hinreichender Darlegung auf Bestreiten die behauptete Billigkeit unerweislich ist (BGH VIII ZR 240/90).

    Bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht, die allein zur unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB führt (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 14 ff.)   kann das Recht auf Billigkeitskontrolle verwirkt sein.

    Wobei eine Verwirkung vor Ablauf der kurzen Verjährungfrist von drei Jahren regelmäßig nicht angenommen werden kann (Zeitmoment).
    Aber  auch das Umstandmoment ist in jedem Einzelfall zu prüfen.    

    Wie es sich beim normalen Zahlungsklageantrag des Versorgers  in Bezug auf § 93 ZPO verhält, hatte ich  - jedenfalls meinem Können entsprechend - wohl umfassend aufgezeigt, insbesondere bis wann dort m. E. ein \"sofortiges\" Anerkenntnis erfolgen muss, nämlich wenn alle Tatsachen, welche die Billigkeit begründen sollen und können, vollständig  nachvollziehbar und prüffähig (durch Beweisaufnahme gemäß Beweisangebot im Bestreitensfalle) dargelegt sind, sofern dies nicht bereits auf Aufforderung des Kunden vorprozessual erfolgte.

    So muss für die Beurteilung der Billigkeit einer Preisänderung die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren einschließlich eines \"Preissockels\" nachvollziehbar und prüffähig dargelegt werden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39). Zudem müssen vorrangig alle Gegenindikationen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43) sicher ausgeschlossen sein.  

    Es geht nur darum, dass alle für die Billigkeit notwendigen Tatsachen nachvollziehbar und prüffähig dargelegt wurden, nicht aber auch um einen prozessualen Beweis. Denn erst das Bestreiten und die Beweisaufnahme machen das eigentliche Prozessrisiko aus, für das sich eine Partei durch ihr Prozessverhalten selbst entscheidet.  

    Sie meinen wohl, das würde bei einer Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht greifen, die wohl  jedenfalls immer erst nach einer Beweisaufnahme erfolgen könne.
    Oder auch nicht.

    Nach meinem (derzeitigen) Erkenntnisstand bezieht sich das \"sofortige\" Anerkenntnis gem. § 93 ZPO auf den jeweiligen Klageantrag des Klägers,
    so dass bei Klagehäufung Teile der Klage gesondert  einem \"sofortigen\" Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO zugänglich sind.

    Damit überhaupt eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 2 Satz 3 BGB erfolgen kann, bedarf es zunächst eines darauf gerichteten  Antrages einer Partei, § 308 ZPO.

    Auch dieser Antrag ist ein eigenständiger Klageantrag!
    Er ist jedenfalls niemals mit dem Antrag einer Zahlungsklage identisch.

    Der Kunde wird wohl nicht dumm genug sein, einen solchen Antrag selbst zu stellen.

    Denn diesem Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung  kann sehr leicht der Erfolg versagt sein (siehe nur BGH VIII ZR 240/90 am Ende).

    Man wird diesen Klageantrag also dem Versorger zu überlassen haben, der auch diesbezüglich die Voraussetzungen dafür nachvollziehbar und prüffähig darzulegen und auf entsprechendes Bestreiten zu beweisen hat.

    Voraussetzung ist unter anderem, dass die einseitige Leistungsbestimmung tatsächlich unbillig ist, was der Versorger darlegen und beweisen muss.

    Aus dem Umstand allein, dass der Versorger die Billigkeit nicht nachgewiesen hat, folgt gerade noch nicht, dass die Leistungsbestimmung auch tatsächlich unbillig war, was jedoch für den erfolg eines Antrages auf gerichtliche Ersatzbestimmung gerade Voraussetzung ist (BGH VIII ZR 240/90 am Ende).

    Und auch bei einem solchen Klageantrag des Versorgers, gerichtet auf gerichtliche Ersatzbestimmung, steht dem Beklagten die Möglichkeit eines \"sofortigen\" Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO offen.

    Aber auch dabei wieder muss das sofortige Anerkenntnis des Beklagten im Prozess unmittelbar vor der Beweisstation erfolgen.
    Nach der Beweiserhebung wäre es nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO (\"sofort\").  

    Wann ein \"sofortiges\" Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO im Falle einer Eventualklagehäufung erfolgen muss (Zahlungsklage mit Hilfsantrag, den der Billigkeit entsprechenden Preis erst gerichtlich zu bestimmen),
    muss ich den ganz Klugen überlassen.

    Theoretisch ist vorstellbar, dass etwa E.ON und RWE sich neu Gedanken machen über ihre gesetzliche Preisbestimmungspflicht innerhalb der Grundversorgung, dabei feststellen, dass die Allgemeinen Preise der Grundversorgung völlig unbillig sind und deshalb eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beanspruchen und deshalb alle grundversorgten Kunden entsprechend verklagen.

    Davor wäre tatsächlich wohl kein grundversorgter Kunde gefeit.

    Jedem grundversorgten Kunden kann es blühen, von seinem Grundversorger mit einer entsprechenden Klage überzogen zu werden, auch wenn er vorher nie widersprochen und immer alles brav bezahlt hatte. Der Grundversorger muss nur mit der Behauptung vor Gericht ziehen, seine einseitige Preisbestimmung gegenüber dem beklagten grundversorgten Kunden sei bisher  unbillig und das Gericht solle deshalb eine der Billigkeit entsprechende Ersatzbestimmung treffen.

    Aber sorgen muss sich der Kunde deshalb nicht, weil ihm wohl auch in diesem Falle die Möglichkeit eröffnet ist, den Klageantrag im Sinne des § 93 ZPO noch \"sofort\" anzuerkennen.

    Oder sehen Sie da auch ein Prozesskostenrisiko für den beklagten Kunden (mal abgesehen von  Versäumnisurteil infolge Fristversäumung)  und wegen der Kosten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens?

    Das wäre dann wohl der Fall, vor dem Sie warnen wollten: Der grundversorgte Kunde als Spielball in einem ohne seine Veranlassung durch den Versorger vom Zaun gebrochenen Billigkeitsprozess.

    Wenn Sie sich davor fürchten, kann ich Ihnen diese Sorge leider auch nicht nehmen. Um diese Sorge los zu werden, müssten Sie wohl zügig raus aus der Grundversorgung und - soweit möglich -  einen Sondervertrag abschließen.

    Soweit zur Sache.

    Mehr Worte über meinen Bildschirm möchte ich gar nicht verlieren.

    Der rein persönlich gewidmete Epilog an der Stelle, wo er hingehört.

    Ich erhebe keinerlei Anspruch darauf, zu wissen, was Sie meinen oder meinten. Wie könnte ich auch. Nehmen Sie es mir bitte persönlich nicht krumm, wenn mein Beitrag wohl offensichtlich bei weitem  nicht an das Niveau Ihres Beitrages heranreichen kann. Denn das war schon nicht meine Absicht. Ich darf behaupten, mit Sicherheit nicht.

    Wie schrieb doch gleich ein fantastischer Künstler

    Zitat
    Ich würde es sehr begrüßen, wenn Sie meinen Beitrag erst einmal ein wenig sacken und die Argumente auf sich wirken ließen. Vielleicht brauchen die Dinge auch mal ihre Zeit.

    Ferner:

    Zitat
    Jedem kann es passieren, dass er auf einen juristischen Abweg gerät. Das stellt auch nicht das Problem dar. Problematisch wird es erst dann, wenn eine als unzutreffend demaskierte Position beibehalten und weiterhin \"gebetsmühlenhaft\" heruntergebetet wird, obwohl jeder Anlass zur Korrektur besteht.

    Da bin ich auch eher skeptisch.

    Persönlich sehr bedauerlich, wenn ein Lehrer schon früher erst darauf hinweisen musste, das Lehrbuch doch richtig herum zur Hand zu nehmen.
    Die meisten von uns hätten in dieser persönlich sehr bedauerlichen Lage wohl Freunde unter den Mitschülern gehabt, die längst vorher einen hilfreichen Hinweis gegeben hätten.  Wir hatten seinerzeit  in der Schulklasse von Anfang an lauter hilfsbereite Pioniere. Deren Gruß war \"Immer bereit!\" und die nordeten im Manöver sogar die Karte richtig ein.

    M. E. bedarf es jedenfalls keiner weiteren Ankündigungen großer Beiträge mehr. Erfreulich aber, wenn derart  große  Beiträge allenfalls hier im Forum weiter geschrieben werden und dafür kein Blatt Papier in den Druck gehen muss....

    Offline RR-E-ft

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    Der weite Spielraum der Billigkeit taugt nicht zur Wahrung eines bereits bestehenden Äquivalenzverhältnisses. Es steht immer zu besorgen, dass das bestehende Äquivalenzverhältnis  zumindest jeweils um diesen weiten Spielraum zu Lasten des Kunden verschoben wird.

    Der alte Meister bei ZEISS hätte zu recht  gesagt, wenn die Toleranzen zu groß sind (so wie bei dem weiten Spielraum der Billigkeit), dann kann es am Ende mit der Passung gar nicht klappen. Man muss wohl nicht erst  den Beruf eines Feinmechanikers erlernt und ergriffen haben, um dies zu erkennen. Über Leute, die schon den Plan verkehrt herum halten, hätte sich der alte Meister nur kopfschütteld gewundert. Mit denen hätte er Passungen gar nicht erst diskutiert, sondern anderweitig Tacheles geredet. Ab zum Hof und Halle fegen....

    Offline RR-E-ft

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    dux

    Offline courage

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    Aus den vorstehend sehr interessanten und durchaus unterhaltsamen Beiträgen der beiden Protagonisten ziehe ich für mich folgendes vorläufiges Resümee:

    1. Bereich Sondervertrag:
    Hier vereinbaren die Parteien einen Vertragspreis und eine wirksame, d.h. den Prüfkriterien des § 307 BGB standhaltende Preisanpassungsklausel, die erstens ausschließlich die tatsächlich und notwendigermaßen eingetretenen Kostenänderungen beim Versorger berücksichtigt und zweitens das dem Anfangspreis immanente Preis-Leistungsverhältnis mathematisch exakt und nachprüfbar in die Zukunft fortschreibt. Für diesen (Ideal-) Fall sehe ich keinen Ansatzpunkt für eine zusätzlich notwendige Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Erweist sich eine Preisanpassungsklausel als unwirksam, waren die Preiserhöhungen unzulässig; eine Prüfung der Billigkeit der Preiserhöhungen findet nicht statt, weil es dafür keinen Anlass gibt.

    Dass in Sonderverträgen bisher keine wirksamen Preisanpassungsklauseln entdeckt wurden, liegt nicht daran, dass es solche nicht geben kann, sondern allein daran, dass die Versorger an wirksamen Preisanpassungsklauseln bislang kein Interesse hatten, weil dies ihren bisherigen Geschäftspraktiken nicht entsprochen hätte.

    2. Bereich Grundversorgung:
    a) Das schwer einzuschätzende Kostenrisiko in einem Billigkeitsprozess, insbesondere aufgrund eventueller Gutachterkosten, wirkt auf den Durchschnittskunden, auch wenn er stets mutig die Billigkeitsrüge erhoben und möglicherweise sogar noch mutiger die Forderungen des Versorgers gekürzt hat, durchaus bedrohlich; das lässt sich nicht leugnen. Dass es zur Risikominimierung einer ausgeklügelten Prozesstaktik bedarf, wurde dargelegt; aber gerade deswegen bleibt ein ungutes Gefühl.

    b) Aus den Aufsätzen von __hp__ ergibt sich m.E. die folgende Argumentationskette in Kurzform. (Falls ich ihn bzw. sie hier falsch verstanden haben sollte, ist das eben mein eigener Beitrag):

    In Grundversorgungsverträgen ist die GasGVV (früher AVBGas), quasi als „verordnete“ AGB, automatisch Vertragsbestandteil. Die in § 5 Abs. 2 zwar nicht erkennbare, aber vom VIII. Zivilsenat des BGH dort hineingelesene Preisanpassungsklausel unterliegt ebenso der Inhaltskontrolle des § 307 BGB wie vertraglich vereinbarte Klauseln in Sonderverträgen. Die angebliche Preisanpassungsklausel der GasGVV erweist sich ohne weiteres erkennbar als völlig intransparent, so dass Preisänderungen hierauf nicht gestützt werden können.

    Ich finde die Argumentation durchaus nachvollziehbar. Im Ergebnis wären auch die Preisänderungen in der Grundversorgung, ebenso wie in Sonderverträgen, darauf zu prüfen, ob sie wirksam vereinbart sind.

    Aber dann wäre kein Platz für die Billigkeitskontrolle zur Rechtfertigung der Preisänderungen; doch steht das leider im Gegensatz zur Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH und zu dessen absonderlicher Sockelpreis-Theorie, die in den Instanzen übernommen wurde und dadurch zur Realität für die Verbraucher mutiert ist.

    Offline RR-E-ft

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    Bei den Bestimmungen der AVBV/ GVV handelt es sich in deren unmittelbarem Anwendungsbereich (§ 1 AVBV/ GVV) nach der Rechtsprechung des BGH (wohl bestätigt durch BVerfG) nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie unterliegen deshalb nicht der Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, also weder hinsichtlich der wirksamen Einbeziehung, noch hinsichtlich der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

    Für den Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers angeordnet, die dazu führt, dass die einseitige Preisbestimmung des Versorgers der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegt.

    _hp_ meint wohl demgegenüber, auch die gesetzliche Preisbestimmungspflicht unterliege der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und auch bei Sonderverträgen sei § 315 BGB unmittelbar anwendbar.

    Ich habe darzulegen versucht, dass das eine das andere denknotwendig ausschließt und dass die zwei vollkommen unterschiedlich gesetzlich geregelten Sachverhalte auch keinesfalls gleichbehandelt werden dürfen , weil einer solchen Gleichbehandlung auch schon Art. 3 GG entgegensteht.

    Fakt ist, dass Verbraucher, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, keinerlei Anspruch darauf haben, dass in ihren Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel des Lieferanten wirksam einbezogen wird.

     Ebenso hat kein Lieferant einen Anspruch darauf, dass ein Kunde in die wirksame Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB bei Vertragsabschluss einwilligt.

    Es handelt sich um den Bereich der Vertragsfreiheit, die dem grundgesetzlich geschützten Bereich der Handlungsfreiheit unterfällt, Art. 2 GG (Privatutonomie).

    In zentralen Punkten habe ich ein vollkommen anderes Verständnis als _hp_, ohne dass der eine gegen den anderen einen Anspruch darauf hat, dass der andere die eigene Auffassung teilt.

    _hp_ echauffiert sich wohl darüber, dass ich seine Auffassung bisher nicht, jedenfalls nicht  genügend und wie von ihm erwartet,  bei meinen Gedankengängen und meinen Stellungnahmen hierüber berücksichtigt habe. Das stellt er wohl deutlich heraus. Damit würde er sich jedoch über etwas echauffieren, was mir persönlich vollkommen unmöglich ist.

    Ich habe bereits an anderer Stelle zu der Grundsatzfrage aufgezeigt, dass auch in der Grundversorgung eine höhere Transparenz bereits heute möglich ist und auch Vorschläge aufgezeigt, die Grundervsorger vom Gesetzgeber zu höherer Transparenz anzuhalten, soweit sie dies nicht freiwillig gewährleisten.

    _hp_ sucht das Heil wohl eher vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem EuGH hinsichtlich der \"Grundrechte der Energieverbraucher\".

    Ich habe die \"Rechte der Energieverbraucher\" selbst mitunterzeichnet.
    Gesetzeskraft kommt ihnen dadurch jedoch noch lange nicht zu.

    Nach einem epochemachenden Rechtsgutachten besteht kein Kontrahierungszwang des Grundversorgers zu einem Preis von NULL.

    Fest steht:

    Der der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht unterliegende Grundversorger hat Anspruch auf einen einseitig bestimmten Preis, der unter Berücksichtigung dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG der Billigkeit entspricht. Dieser Preis ist im Einzelfall erst gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einen entsprechenden Antrag hin gerichtlich zu bestimmen. Der Versorger kann nach Unbilligkeitseinrede des grundversorgten Kunden gegen die einseitige Preisbestimmung des Versorgers die Frage der Billigkeit gerichtlich klären lassen.
    Eine andere Möglichkeit hat der Grundversorger dabei  nicht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, 17 GVV.

    Lediglich das Verfahren nach § 315 BGB ermöglicht - unabhängig von der marktbeherrschenden Stellung - eine Kontrolle des Preises auf seine Angemessenheit. Kontrolliert wird dabei die Preishöhe (BGH III ZR 277/06 Rn. 20).

    Bei der Billigkeitskontrolle eines einseitig bestimmten Energiepreises muss die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers aus §§ 2, 1 EnWG berücksichtigt werden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, BGH VIII ZR 240/90 unter III.).

    Soweit ersichtlich, bemühen sich insbesondere auch Lothar Gutsche und Stubafü jeweils in eigenen Gerichtsverfahren genau darum, wofür man auch diesen  Erfolg wünscht.

    Worum sich _hp_ bemüht, ist hingegen im Dunkeln geblieben, insbesondere ob es diesem etwa um eine Abschaffung der Billigkeitskontrolle in der Grundversorgung geht, soweit den Versorgern der dafür notwendige Ermessensspielraum (BGH III ZR 277/06 Rn. 20) genommen werden soll.

    Eine im europäischen Ausland bestehende gesetzliche Regelung, die dem Schutz der Kleinkunden besser Rechnung trägt und die der deutsche Gesetzgeber deshalb übernehmen könnte und sollte, zeigt er bisher jedenfalls nicht auf.

     

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