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Autor Thema: LG Neuruppin, B. v. 27.04.10 Az. 1 O 289/10 Einstweilige Verfügung gegen Fernwärmeversorger  (Gelesen 4703 mal)

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Offline RR-E-ft

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LG Neuruppin, B. v. 27.04.10 Az. 1 O 289/10 - Einstweilige Verfügung gegen Fernwärmeversorger


Anmerkung:

Nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg gelten Fernwärmelieferungsverträge ohne (wirksame) feste Laufzeitvereinbarung als unbefristete Versorgungsverträge, für die ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung und eine Kündigungsfrist nicht explizit geregelt sind. In analoger Anwendung soll dabei ein Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelten (Brandenburgisches OLG, CuR 2006, S. 157 ff.).

Ist bei einem Fernwärmelieferungsvertrag ohne feste Laufzeitvereinbarung das Recht zur ordentlichen Kündigung und die Frist hierfür nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, kommt die Entscheidung BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 zum Tragen.

Zitat
Die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist bereits - konträr zur Auffassung des Berufungsgerichts - vom Bundesgerichtshof beantwortet worden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 145/05, NJW-RR 2006, 1427, 1428, Tz. 5; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, NJW 2008, 1064, Tz. 23). In beiden nach der Schuldrechtsreform ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit bejaht, ein Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen.

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Dem Recht eines Versorgungsunternehmens zur ordnungsgemäße Kündigung  könnte entgegen stehen, wenn der Versorger in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung inne hat und der Kunde auf dessen Leistungen angewiesen ist.

Offline DieAdmin

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Neu in der Entscheidungssammlung:

Im Urteil vom 20. Mai 2010 bestätigt das Landgericht die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2683/

 

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