@Cremer:
Es fällt überhaupt nicht auf, wenn ein solcher Eigentümer bei der Werteermittlung etwas schummelt und noch einpaar m³ Gas oder kWh \"drauflegt\" bei der Angabe an Brunata mitteilt.
So einfach geht das nicht! Denn da könnte man schon über \'Betrug\' reden. Denn:
Der Mieter hat das Recht, die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege beim Vermieter einzusehen, um sich von der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung zu überzeugen.
Wenn er von diesem Recht kein Gebrauch macht, muss er halt zahlen.
Gleiches gilt natürlich auch für Wohnungseigentümer, die sich allerdings auf einen funktionierenden Verwaltungsbeirat verlassen können, sofern vorhanden. Dieser prüft die Jahresabrechnung u. Unterlagen.
@Lavendel:
Inzwischen hat mir der Verwalter geantwortet: \"Die Rechnung des Öllieferanten enthält einen Lieferschein mit einem Aufdruck der geeichten Zapfanlage des Tankwagens mit der axkten Abgabemenge. Somit kann nur die tatsächlich gelieferte Heizölmenge in Rechnung gestellt werden.\"
Die nächste faule Ausrede, siehe meine Stellungnahme weiter oben!
Wenn dort wirklich zum Jahresende der Bestand ermittelt werden kann und wird, ist es doch kein Problem, das auch vor und nach einer neuen Lieferung zu machen. Da macht es keinen Sinn, auf die Tankwagenuhr zu starren und erfreut den Ausdruck zu erhalten. Auf dieser Kontrollmöglichkeit würde ich bestehen!
Was da die \'
Norm\' ist, kann unterschiedlich sein:
Im Wohnungseigentumsrecht gilt nämlich das sogenannte Abflussprinzip, wonach Kosten in dem Jahr in die Abrechnung des Hausgeldes einzustellen sind, in dem sie verausgabt worden waren, es ist also durchaus möglich (aber nicht sinnvoll), die Verbrauchsmenge am Jahresende nicht abzugrenzen. Dagegen ist im Mietrecht das sogenannte Leistungsprinzip anzuwenden: Die Betriebskosten sind in derjenigen Abrechnungsperiode geltend zu machen, in der die betreffenden Leistungen erbracht worden waren, also wäre hier die verbrauchte Heizölmenge zu ermitteln und nicht die bezahlte Rechnung.