Original von RR-E-ft
Bei genauer Betrachtung kann sich nämlich ergeben, dass auch E.ON die Strompreise wegen der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit abzusenken hat. Zudem kann man darauf verweisen, dass E.ON Thüringen und E.ON edis ihre Strompreise auch nicht erhöht haben und dass nach der Rechtsprechung des BGH wohl gilt: \"OneEon\", vgl. BGH Urt. v. 23.06.2009 KZR 21/08, wonach sich die Konzerngesellschaften der Energieversorger das Verhalten im Konzern zurechnen lassen müssen.
Ich vermute mal, dass Sie das Urteil bewusst etwas verkürzt wiedergegeben haben, bin aber der Meinung, die Leser, die Ihre Sätze übernehmen, sollten auch wissen, was sie da schreiben.
Bei dem Urteil ging es nämlich meines Erachtens um Gesellschaften, die im
gleichen räumlichen Gebiet tätig waren und wo bei unterschiedlichen Töchtern einer Muttergesellschaft verschiedene Preise in diesem gleichen räumlichen Gebiet verlangt wurden. Hier hat der BGH tatsächlich den Zusammenhang zwischen Mutter und Töchtern hergestellt.
Inwiefern dieses auch bei Töchtern der Fall ist, die in
unterschiedlichen räumlichen Gebieten tätig sind, dürfte ja wohl noch umstritten sein.
Original von RR-E-ft
Die Strompreise für E.ON- haushalstkunden bilden sich nicht am Markt, sondern werden von München aus zentral festgelegt.
Ersteres sollte ja wohl auch nicht so sein, da der Strom in der gesetzlichen Grundversorgung ja
angemessen und preiswert sein soll, wohingegen sich Marktpreise ja durchaus auch anders entwickeln können.
Und das er in München zentral festgelegt wird, heisst ja nicht, dass er sich in allen Gebieten gleich entwickeln muss und das lokale Besonderheiten nicht berücksichtigt werden (müssen).
Aber Sie haben natürlich insofern Recht, dass größere Abweichungen dann schon einer Erläuterung des Konzerns bedürfen könnten.