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„Wenn Preiserhöhungen, wie hier geschehen, aufgrund ungültiger Preisklauseln vorgenommen wurden, dann muss die swb den überhöhten Anteil zurückzahlen.“ Das sagt der Bremer Amtsrichter Heinrich Auffahrth.
Das Gericht hat nur einen Rückzahlungsanspruch für die Jahre 2005 und 2006 anerkannt: Der Kläger hatte im Herbst 2006 einen neuen Vertrag mit der swb unterschrieben, durch den der alte Widerspruch hinfällig wurde. Wenn der Kläger 2006 sofort erneut Widerspruch eingelegt hätte gegen den neuen Vertrag, „dann wäre die Summe sicher höher ausgefallen“, meinte der Richter.
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