Nun kann der Ball-Senat langsam anfangen sich für die Beerdigung seiner \"Sockel-Theorie\" mit schwarzen Fräcken und Zylindern einzudecken.
Wieder hat ein bundesdeutsches Höchstgericht am
17.03.2010 mit dieser \"Anerkenntnis-Theorie\" des VIII.Senats aufgeräumt und dieser Theorie nicht einmal eine kritische Würdigung gegönnt bzw. mit einer kritischen Silbe bedacht.
Folgender Sachverhalt:
Ein Unternehmen zahlt
über Jahre hinweg für den Ostersonntag einen tariflichen Zuschlag von 175% und kommt im Jahre 2007 auf die Idee : \"Mensch der Osterhase muß ja auch am Sonntag arbeiten (und Eier legen, verstecken, etc.) weshalb dieser Sonntag eben kein gesetzlicher Feiertag sein kann\" und zahlt fürderweg nur noch einen Zuschlag von 75% (für normale Sonntagsarbeit). Jetzt kamen die Kläger (die sogenannten Feiertags-Rebellen) und meinten: \"Nein, nein - das geht natürlich nicht. Immerhin bestehe ja darin eine sogenannte Betriebliche Übung\" (für Nichtjuristen, d.h. eine durch sozialtypisches Verhalten geschaffene vertragliche Anspruchsgrundlage).
Das BAG:
Keineswegs, der Unternehmer habe die Zahlung nur irrtümlich in dieser Höhe geleistet. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.
Zur Erinnerung:
(1) Der selbe BGH-Senat gibt in dem von ihm ebenfalls bearbeiteten Bereich des Mietrechts der schlichten Zahlung keine Chance, wenn es um die Akzeptanz der \"unfrommen\" Wünsche der anderen Vertragspartei geht (hierauf haben auch die BGH-Anwälte der Verbraucher {Wassermann} in den am 17.03.2010 vor dem BGH verhandelten Sachen hingewiesen).
(2) Der II. BGH-Senat hat am
02.09.2009 die Rechtsprechung des VIII. Senats mit deutlicher Sprache \"abgewatscht\".
Völlig zu Recht hat der Verbraucheranwalt Wassermann die Anrufung des Großen Senats in seinen Plädoyers angesprochen. Wenn nun auch das Bundesarbeitsgericht seiner Linie, die es schon seit Jahren verfolgt, treu geblieben ist - und damit nicht von der Rechtsauffassung eines anderen Bundesgerichts abgewichen ist, sondern umgekehrt - , dann liegt es nun aber am VIII. Senat, wenn er seine abweichende Linie weiterverfolgen will, den Großen Senat der Bundesgerichte anzurufen.
Das Krüglein geht halt zum Brunnen, bis es bricht.