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Autor Thema: BGH, B. v. 26.01.10 VIII ZR 312/08 - Revision gegen Gasag- Entscheidung des KG Berlin zurückgewiesen  (Gelesen 5151 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 26.01.10 VIII ZR 312/08 Revision gegen Gasag- Entscheidung des KG Berlin v. 28.10.08 (Sammelklage) zurückgewiesen

Damit ist das Urteil des Kammergerichts vom 28.10.08 Az. 21 U 160/06 rechtskräftig geworden.

Leider ist der Hinweisbeschluss des Senats vom 13.10.09 nicht zur Veröffentlichung gelangt.

Offline DieAdmin

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Zitat
Original von RR-E-ft
...

Leider ist der Hinweisbeschluss des Senats vom 13.10.09 nicht zur Veröffentlichung gelangt.

Seit heute ja, zu finden als Ergänzung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2625/

Offline tangocharly

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Das ganze Drama , an das sich auch der VIII. BGH-Senat nicht richtig heran wagt und wie die \"Katze-um-den-heißen-Brei\" herum schleicht, wäre sicher ganz einfach dadurch zu beenden, wenn unser Brüderle im BMWi von seinen Kompetenzen gem. §§ 41, 39 EnWG Gebrauch machen und dort die maßgeblichen Kriterien einbauen würde.

Dann könnte auch der \"Haushaltskunde außerhalb der Grundversorgung\"  richtig eingeordnet werden, wenn es nur darum geht, dass die \"Bestpreis-Praxis\" eben keine Grundversorgung ist und bei der die Preisfixierung eben nicht schon bei Abschluß des Vertrages (Entnahme von Gas aus der Leitung) feststeht (vereinbart worden ist).
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Offline RR-E-ft

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Aus dem Hinweisbeschlusses vom 13.10.09 VIII ZR 312/08 Rn. 5 ergibt sich doch, dass der Senat vollkommen zutreffend in dem konkreten Fall zur der Auffassung gelangte, welche Preismodelle der GASAG keine allgmeinen Tarife im Sinne des § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. allgemeine Preise gem. § 36 Abs. 1 EnWG waren. Da gab es auch nichts rumzuschleichen.

Offline tangocharly

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... ja mal abwarten, wie sich der VIII. Senat hierzu dann in der Sache die  am 17.03.10 von 9:00 bis 11:30 Uhr (BGH VIII ZR 246/08 - LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07) verhandelt wurde, hinsichtlich der dort angesprochenen Besptpreispraxis stellen wird.
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