Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung wird angedroht  (Gelesen 14738 mal)

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Offline Spar-GAS

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Kündigung wird angedroht
« am: 01. März 2010, 13:14:17 »
Hallo zusammen,

nachdem ich seit einigen Jahren gegen die Gaspreiserhöhungen widerspreche, geminderte Abschläge zahle und die Jahresabrechnungen immer auf \"meine\" Konditionen zurückrechne, ist mittlerweile ein kleinerer vierstelliger Betrag aufgelaufen.

Zunächst sind zwei Jahre lang nur Stellungnahmen zu meinen Schreiben angekündigt worden, nun droht man mir mit Bezug auf die BGH-Urteile vom 13.06.2007 und 19.11.2008 die Prüfung rechtlicher Schritte an, wenn ich nicht bis gestern den ausstehenden Betrag zahle.

Ich habe daraufhin als Antwort ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale abgeschickt. Als Antwort erhielt ich nun, dass man keine Stellung mehr nehme und nach Fristablauf die angekündigten Maßnahmen ergreife. Insbesondere wurde mir angekündigt, dass BS-Energy bei fehlendem Zahlungseingang den Gaslieferungsvertrag fristgerecht kündigen wolle.

Ich frage mich, was die damit meinen, ob der Sondervertrag gekündigt wird und ich dann in die Grundversorgung eingestuft werde?

Weshalb ich Euch das alles schreibe: Geht es jemandem ähnlich und vor allem setzt sich gegen BS-Energy schon jemand mit kompetenter anwaltlicher Hilfe zur Wehr?

Offline Cremer

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Kündigung wird angedroht
« Antwort #1 am: 01. März 2010, 13:56:05 »
@Spar-GAS,

ja,
Kündigung und Einstufung in den Grundvertrag.

Prüfen, ob die Kündigung auch fristgerecht erfolgt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline bolli

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Kündigung wird angedroht
« Antwort #2 am: 01. März 2010, 14:20:47 »
Zitat
Original von Spar-GAS

Zunächst sind zwei Jahre lang nur Stellungnahmen zu meinen Schreiben angekündigt worden, nun droht man mir mit Bezug auf die BGH-Urteile vom 13.06.2007 und 19.11.2008 die Prüfung rechtlicher Schritte an, wenn ich nicht bis gestern den ausstehenden Betrag zahle.

... Insbesondere wurde mir angekündigt, dass BS-Energy bei fehlendem Zahlungseingang den Gaslieferungsvertrag fristgerecht kündigen wolle.

Ich frage mich, was die damit meinen, ob der Sondervertrag gekündigt wird und ich dann in die Grundversorgung eingestuft werde?
Interessant, diese Konstellation. Die genannten Urteile bezogen sich im wesentlichen auf die Grundversorgung (also Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 315 BGB). In diesem Vertragsverhältnis dürfte bei Ihrem Sachverhalt aber keine Kündigung zulässig sein (zumindest nicht, wenn Sie nur die Billigkeit der Preise gerügt und deshalb Ihre Zahlungen gekürzt haben ).

Haben Sie aber tatsächlich einen Sondervertrag, wird es wohl wahrscheinlich gar nicht auf die Billigkeit der Preise ankommen. Da wäre vielmehr zu prüfen, ob AGB rechtswirksam in den Gasliefervertrag einbezogen wurden und ob in diesen eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten ist. Daran scheitern bisher die meisten Sonderverträge.

Also bleibt nur, sich entspannt zurück zu lehnen und weitere Schritte des Versorgers abzuwarten.  SIE haben keine Eile.  ;)

Offline Spar-GAS

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Kündigung wird angedroht
« Antwort #3 am: 01. März 2010, 15:32:24 »
@Cremer

Was erreichen sie damit, muss ich dann automatisch mehr zahlen? Reicht ein Widerspruch gegen die Kündigung? Können sie die Lieferung einstellen? Eigentlich wohl eher nicht, in den aktuellen AGBs heißt es zur Einstellung der Lieferung, dass bezüglich eines Zahlungsverzuges bei der berechnung des Mindestbetrages nicht titulierte Forderungen außer Betracht beiben, die aus einer streitigen Preiserhöhung resultieren.


@bolli

Die Urteile erwähnt man wohl deshalb weil ich (Unwissender) mich auf Unbilligkeit (315 BGB) berufen habe, obwohl ich Sonderkunde bin. Ob der anzuwenden ist oder nicht, wissen die aber auch scheinbar selbst nicht. Wenn man alle halbe Jahre seine Produkte umbenennt, kommt man auch schon einmal durcheinander. Erst aus meinem letzten Schreiben geht hervor, dass ich bezweifele, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel Gegenstand des Vertrages geworden ist. Aber dazu wird ja keine Stellung mehr genommen.

Offline bolli

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Kündigung wird angedroht
« Antwort #4 am: 02. März 2010, 08:41:01 »
Zitat
Original von Spar-GAS
Was erreichen sie damit, muss ich dann automatisch mehr zahlen? Reicht ein Widerspruch gegen die Kündigung? Können sie die Lieferung einstellen?
Die erreichen damit, dass Sie sich nach Beendigung des Sondervertrages nicht mehr auf die unwirksame Preisanpassungsklausel berufen können. Wenn Sie keinen neuen Sondervertrag bei einem neuen Anbieter (oder auch beim alten) abschließen, werden sie danach von dem für ihr Gebiet zuständigen Grundversorger zu den gesetzlichen Preisen der Grundversorgung mit Gas beleifert, sofern Sie welches aus der Leitung entnehmen. Diese Preise sind in der Regel höher als die Sondervertragspreise. Gehen Sie mal davon aus, dass der Versorger Ihren Sondervertrag ordentlich kündigen darf. Er muss halt nur die Formen und Fristen einhalten, die dafür gelten. Letztere sollte sich aus dem Vertrag ergeben. Ansonsten wird meines Wissens die gesetzliche Frist angenommen, die wohl bei 4-6 Wochen liegt. Eingestellt wird die Lieferung in der Regel nicht. Auf jeden Fall ist das nicht zulässig und sollte, so man es doch versucht, umgehend mit einer einstweiligen Verfügung beantwortet werden.

Zitat
Original von Spar-GAS
@bolli
Die Urteile erwähnt man wohl deshalb weil ich (Unwissender) mich auf Unbilligkeit (315 BGB) berufen habe, obwohl ich Sonderkunde bin. Ob der anzuwenden ist oder nicht, wissen die aber auch scheinbar selbst nicht. Wenn man alle halbe Jahre seine Produkte umbenennt, kommt man auch schon einmal durcheinander. Erst aus meinem letzten Schreiben geht hervor, dass ich bezweifele, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel Gegenstand des Vertrages geworden ist. Aber dazu wird ja keine Stellung mehr genommen.
Die erwähnen die Urteile weniger, weil SIE sich bisher auf die Unbliigkeit berufen haben sondern vielmehr, weil es für SIE (den Versorger) wohl günstiger läuft, wenn Sie Tarifkunde wären. Denn die Sondervertragsverfahren sind in den letzten Jahren fast ausschließlich zugunsten der Verbraucher ausgegangen (eben wegen der nicht wirksam einbezogenen oder unwirksamen Preisanpassungsklauseln), während man beim Tarifkunden wenigstens noch etwas Land sieht (aus Versorgersicht). Denn selbst wenn eine Unbilligkeit festgestellt wird, ist der dann festgelegte Preis immer noch deutlich höher als ein Preis eines Sondervertragskunden, der einen Uraltpreis oder zumindest einen Widerspruchspreis von 2004/2005, also vor den großen Preissprüngen, beanspruchen kann. Deshalb wäre denen lieber, Sie wären Tarifkunde.

Wenn Sie ursprünglich einmal Sondervertragskunde waren, können die ihre Produkte umbenennen wie sie wollen, sie werden wohl nie automatisch Tarifkunde. Dazu muss Ihnen der Sondervertrag gekündigt werden. Ist dieses nicht geschehen, besteht der Status wohl weiter. Sie sollten aber versuchen, Anhaltspunkte dafür zu suchen, dass Sie auch ursprünglich tatsächlich einen Sondervertrag abgeschlossen haben. Wenn Sie seinerzeit etwas schriftlich vereinbart haben, sollte sich das daraus ergeben. Oft sind es vereinbarte Mindesterstlaufzeiten oder Kündigungsregelungen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und deshalb einen Sondervertragstatus erkennen lassen.

Grundsätzlich reicht Ihr Widerspruch aus, egal aus welchem Grund. Erst bei einem gerichtlichen Verfahren müssen Sie klar sagen, was Sie wollen und dieses auch begründen, zweckmäßigerweise von einem Anwalt, der weiss was er tut. Von Ihnen als unbedarfter verbraucher erwartet man hier im Vorfeld keine übergroßen Rechtskenntnisse. Da muss nur Ihr Wille (Widerspruch gegen die Preise einzulegen, warum auch immer) erkennbar sein.

Offline Spar-GAS

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Kündigung wird angedroht
« Antwort #5 am: 02. März 2010, 09:54:51 »
O.K., vielen Dank für die Ausführungen, das habe ich soweit verstanden, aber:

Unterstellen wir einmal, dass ich Sondervertragskunde bin, in meinem Willkommensschreiben zum 01.08.2002, das mit Versorgungsvertrag überschrieben ist, sind Preise mitgeteilt worden, die ab einem Jahresverbrauch von größer als 2698 kWh als Sonderpreise bezeichnet sind und mit weniger läßt sich ein Einfamilienhaus ja wohl kaum beheizen.

Wenn also die Kündigung nur zu dem Zweck ausgesprochen werden soll, dass ich mich nicht mehr gegen die überhöhten Sonderpreise wehren kann mit dem Ziel, mich zum Abschluß eines neuen Vertrages zu bewegen damit ich mit meiner Unterschrift die heute geltenden Preise akzeptiere, dann würde damit doch der Verbraucherschutz umgangen?!

Und was bringt mir der ganze Stress, wenn ich dann anschließend zu noch höheren Preisen der Grundversorgung beliefert werde?

Dann verstehe ich die ganze Sache jetzt so:

Ich wende mich gegen die Höhe des Gaspreises (aus einem Sondervertrag) und erreiche dies aber nur, weil ich mich auf eine möglicherweise unwirksame Preisanpassungsklausel berufen kann. Wenn ich erfolgreich sein sollte, sind lediglich für die Vergangenheit die bis zu einer entsprechenden Feststellung erfolgten Gaspreiserhöhungen nicht wirksam. Für die Zukunft muss ich dann aber akzeptieren, dass der Versorger wegen einer dann wirksamen Preisanpassungsklausel machen kann, was er will. Wenn ich das nicht möchte, schließe ich keinen Vertrag ab und werde aus der Grundversorgung beliefert und der Versorger kann auch machen was er will, weil ja der Unbilligkeitseinwand wenig Erfolgsaussichten hat?

Offline Black

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Kündigung wird angedroht
« Antwort #6 am: 02. März 2010, 10:05:50 »
Zitat
Original von Spar-GAS
Dann verstehe ich die ganze Sache jetzt so:

Ich wende mich gegen die Höhe des Gaspreises (aus einem Sondervertrag) und erreiche dies aber nur, weil ich mich auf eine möglicherweise unwirksame Preisanpassungsklausel berufen kann. Wenn ich erfolgreich sein sollte, sind lediglich für die Vergangenheit die bis zu einer entsprechenden Feststellung erfolgten Gaspreiserhöhungen nicht wirksam. Für die Zukunft muss ich dann aber akzeptieren, dass der Versorger wegen einer dann wirksamen Preisanpassungsklausel machen kann, was er will. Wenn ich das nicht möchte, schließe ich keinen Vertrag ab und werde aus der Grundversorgung beliefert und der Versorger kann auch machen was er will, weil ja der Unbilligkeitseinwand wenig Erfolgsaussichten hat?

Natürlich wird der Versorger kündigen. Sie können doch nicht einerseits das vertragliche Preisanpassungsrecht als unangemessen (und damit unwirksam) beanstanden und gleichzeitig erwarten, dass dieser ja angeblich unangemessene Vertrag zu genau diesen Bedingungen fortgesetzt wird.

Sie können aber zu einem anderen Lieferanten wechseln.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Spar-GAS

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« Antwort #7 am: 02. März 2010, 10:41:33 »
Das ist ja genau mein Problem, ich betrachte nicht das Preisanpassungsrecht als unangemessen, sondern die Preisanpassungsdurchführung und zwar der Höhe nach. Dass es Einflussfaktoren gibt, die sich auf die Bezugskosten auswirken und der Versorger diese an die Kunden weitergibt, ist mir völlig klar. Aber eine Erhöhung des Gaspreises um 40% und mehr innerhalb von zwei Jahren legt den Verdacht nahe, dass es eben nicht nur um gestiegene Bezugskosten geht.

Ich erwarte auch nicht, dass ein Vertrag zu rechtswidrigen Bedingungen fortgeführt wird. Nur kann doch von mir auch nicht erwartet werden, dass ich mit dem Abschluss eines neuen Vertrages die derzeit geltenden Preise, die ich ja für zu hoch halte, akzeptiere.

Wenn der Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nicht bei Sonderverträgen anzuwenden ist, welche Möglichkeit habe ich denn dann, die HÖHE der vorgenommenen Gaspreiserhöhungen überprüfen zu lassen?

Offline Black

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« Antwort #8 am: 02. März 2010, 12:22:29 »
@Spar-GAS

Interessante eher ungewöhnliche Konstellation.

Sie hätten dann richtig gehandelt, indem Sie \"nur\" nach § 315 BGB gerügt haben. Sie könnten vielleicht dem EVU gegenüber darlegen, dass es Ihnen nicht darum geht das Anpassungsrecht selbst anzugreifen.

In einem Prozess würde das schon schwieriger werden, da das Gericht zunächst das Preisanpassungsrecht prüfen würde. Dies könnte u.U. umgangen werden, indem diese rechtsfrage ausdrücklich als offen zu lassen von den Parteien erklärt wird.

Das alles kann jdoch nicht verhindern, dass ihr versorger sein ordentliches Kündigungsrecht ausübt, wenn er Sie loswerden will.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline bolli

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Kündigung wird angedroht
« Antwort #9 am: 02. März 2010, 14:06:00 »
Zitat
Original von Spar-GAS
Das ist ja genau mein Problem, ich betrachte nicht das Preisanpassungsrecht als unangemessen, sondern die Preisanpassungsdurchführung und zwar der Höhe nach. Dass es Einflussfaktoren gibt, die sich auf die Bezugskosten auswirken und der Versorger diese an die Kunden weitergibt, ist mir völlig klar. Aber eine Erhöhung des Gaspreises um 40% und mehr innerhalb von zwei Jahren legt den Verdacht nahe, dass es eben nicht nur um gestiegene Bezugskosten geht.
Tja, das ist aber DER Wettbewerb, den man haben will. Im Rahmen der Vertragsfreiheit, die Sie im Sondervertrag anwenden, können sich die Vertragspartner gemeinsam auf einen Preis einigen, der genehm ist. Will man diesen Preis nicht, darf man mit diesem Partner keinen Vertrag abschließen und muss sich einen anderen suchen. Gibt es einen solchen nicht, bleibt einem nur der Gang in die Grundversorgung. HIER ist man dem Vertragspartner allerdings nicht ganz unterworfen, da dieser sich bei der Vertragsgestaltung an die gesetzlichen Vorgaben halten muss. Da er hier den Preis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung alleine festlegen darf hat ihn der Gesetzgeber quasi dazu genötigt, dass er diese Leistung PREISGÜNSTIG erbringen muss (§ 1 EnWG).  Tut er dieses nicht (aus Verbrauchersicht), kann der Verbraucher halt einen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB anbringen, da der Versorger den Preis ja einseitig festgelegt hat. Nun muss der Versorger die Angemessenheit seiner Preise nachweisen.

Dieser Prozess, der ja an und für sich der Ursprung des Preisprotestes ist, ist in den letzten Jahren etwas in den Hintergrund getreten, da viele Versorger ihre Kunden über Sonderverträge bedienen und daher nicht so viele Verfahren bearbeitet wurden. Inhaltlich dürfte da noch einiges zu beackern sein (z.B. wenn ich da nur an die Sockelpreistheorie des 8. Senats beim BGH denke). Das die Erfolgschancen im Grundtarif eher schlechter sind als im Sondervertrag liegt eben darin begründet, dass es beim Sondervertrag derzeit wohl nur schwarz oder weiss gibt, entweder die Preisanpassungsklausel ist gültig oder eben nicht. Auch wenn diese Frage in einigen Fällen nicht immer einfach zu klären ist, so ist die Folge relativ klar.
In der Grundversorgung ist bei den Gutachten zur Billigkeit der Preise eine ganze Reihe von Faktoren zu untersuchen und zu beurteilen, die nicht abschließend sind und nicht immer ein eindeutiges Ergebnis erkennen lassen. Da gibt\'s Interpretationsspielräume, die auch von den Gerichten unterschiedlich ausgenutzt werden.

Insgesamt ist aber eben festzustellen, dass der Versorger in der Grundversorgung nicht machen kann, was er will (was er zumindest in Bezug auf die Preisgestaltung im Sondervertrag eben sehr wohl kann). Unangemessene Preise in letzterem soll der Wettbewerb in den Griff bekommen, was aufgrund der monopolisierten Strukturen leider nur schwer gelingt.

Zitat
Original von Spar-GAS
Nur kann doch von mir auch nicht erwartet werden, dass ich mit dem Abschluss eines neuen Vertrages die derzeit geltenden Preise, die ich ja für zu hoch halte, akzeptiere.
Dann dürfen Sie halt keinen neuen Sondervertrag abschließen. Auch wenn das bedeutet, dass zunächst einmal in der Grundversorgung höhere Kosten als im Sondervertrag anfallen. Wenn Sie diesen widersprechen wird ja überprüft werden, ob diese Preise als preiswert im Sinne des § 1 EnWG anzusehen sind.

Zitat
Original von Spar-GAS
Wenn der Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nicht bei Sonderverträgen anzuwenden ist, welche Möglichkeit habe ich denn dann, die HÖHE der vorgenommenen Gaspreiserhöhungen überprüfen zu lassen?
Im Sondervertrag keine. Da können Sie das Vertragsverhältnis nur lösen. Deshalb haben Sie ja bei jeder Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Und wenn Sie keinen Ihnen genehmen Lieferanten für das Gas finden, bleibt Ihnen nur der Weg über die Grundversorgung.

Offline Spar-GAS

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« Antwort #10 am: 02. März 2010, 17:18:03 »
Danke bolli, dann fasse ich also nochmal zusammen:

Als ich 2007 damit begonnen habe, gegen die Gaspreiserhöhungen Einwände zu erheben, habe ich den Fehler gemacht, mich auf 315 BGB zu berufen, weil damals glaubte, der gelte für alle Gaskunden.

Heute weiß ich, dass bei mir als Vertragskunden den Erhöhungen möglicherweise eine unwirksame Preisanpassungsklausel zugrunde liegt und berufe mich darauf weil ich gegen die Höhe der Gaspreiserhöhungen ansonsten nichts tun kann.

Wenn mein Vertrag in Kürze gekündigt wird, überlege ich mir, ob ich bei meinem Versorger einen neuen Vertrag abschließe, sofern er mir überhaupt einen anbietet, solange ich die Rückstände der vergangenen Jahre nicht zurückzahle. Andernfalls bliebe mir, einen anderen Versorger zu finden und dort einen Vertrag abzuschließen. Sinn macht das aber eigentlich nur, wenn ich sicher sein kann, dass dem neuen Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel zugrunde liegt, denn ohne eine solche wird es ja keinen Vertrag geben und andernfalls würde das Theater ja wieder von vorne beginnen.

Oder ich lasse die Grundversorgung über mich ergehen und widerspreche dann dem Gaspreis insgesamt und den folgenden Erhöhungen sowieso unter Berufung auf 315 BGB und mache damit noch eine zweite Baustelle auf. Dass das zwei Paar Schuhe sind, wird sich aber erst vor Gericht herausstellen, weil der Versorger das nicht trennen (können) wird.

Irgendwie unbefriedigend, das Ganze...

Offline bolli

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Kündigung wird angedroht
« Antwort #11 am: 03. März 2010, 08:49:24 »
Zitat
Original von Spar-GAS
Sinn macht das aber eigentlich nur, wenn ich sicher sein kann, dass dem neuen Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel zugrunde liegt, denn ohne eine solche wird es ja keinen Vertrag geben und andernfalls würde das Theater ja wieder von vorne beginnen.
Gehen Sie mal davon aus, dass es noch eine ganze Weile dauern wird (wenn es überhaupt mal dazu kommt), bis ein Zustand erreicht wird, an dem die Versorger keine übermäßigen Gewinne machen und wir Verbraucher der Meinung sind, dass die auch nur angemessene Preise nehmen. Bis zu diesem Punkt bleiben Ihnen nur zwei Möglichkeiten:
1) NUR den jeweils günstigsten Versorger suchen und jeweils dorthin wechseln oder
2) versuchen, den günstigsten Preis zu bezahlen, auch wenn dieser nur mit einem gewissen Aufwand (Widerspruch/Klageverfahren) zu erzielen ist.

Bei letzterem können Ihnen unwirksame Preisanpassungsklauseln sogar behilflich sein, da der Versorger die Preise nicht weiter wirksam erhöhen kann. Bei einer Preisreduzierung unter den bisherigen Preis erkennen Sie diesen einfach an und er gilt als neu vereinbart und weiter geht\'s.  ;)

Allerdings wird\'s in solchen Fällen bei ner Reihe von Versorgern sicher auch wieder ne Kündigung geben, so dass der Aufwand nicht unerheblich sein könnte.

Aber: Ohne Fleiß kein Preis. So hieß es schon früher.  :D


Zitat
Original von Spar-GAS
Irgendwie unbefriedigend, das Ganze...
Da gebe ich Ihnen Recht.

Offline berghaus

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« Antwort #12 am: 04. März 2010, 00:40:43 »
Zitat
von Bolli
Tja, das ist aber DER Wettbewerb, den man haben will. Im Rahmen der Vertragsfreiheit, die Sie im Sondervertrag anwenden, können sich die Vertragspartner gemeinsam auf einen Preis einigen, der genehm ist. Will man diesen Preis nicht, darf man mit diesem Partner keinen Vertrag abschließen und muss sich einen anderen suchen. Gibt es einen solchen nicht, bleibt einem nur der Gang in die Grundversorgung. HIER ist man dem Vertragspartner allerdings nicht ganz unterworfen, da dieser sich bei der Vertragsgestaltung an die gesetzlichen Vorgaben halten muss. Da er hier den Preis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung alleine festlegen darf hat ihn der Gesetzgeber quasi dazu genötigt, dass er diese Leistung PREISGÜNSTIG erbringen muss (§ 1 EnWG). Tut er dieses nicht (aus Verbrauchersicht), kann der Verbraucher halt einen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB anbringen, da der Versorger den Preis ja einseitig festgelegt hat. Nun muss der Versorger die Angemessenheit seiner Preise nachweisen.

Wie trete ich nach der Kündigung meines Sondervertrages den \"Gang\" in die Grundversorgung denn am besten an,

um sogleich den vom Versorger \"preisgünstigst (§ 1EnWG)\" festgelegten Anfangstarif auf seine Billigkeit nach § 315 BGB überprüfen zu lassen?

Was tue ich, dass der Anfangspreis  nicht zum nicht überprüfbaren \"Sockelpreis\" wird?

Und in dem Prozess kann der Versorger sich doch auch nicht darauf berufen, er habe lediglich oder nicht mal ganz die Preiserhöhungen des Vorlieferanten weitergegeben.

berghaus 04.03.10

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 04. März 2010, 00:51:09 »
Ei, sag mir doch. Ich klebe an der goldenen Gans und komm nicht los.

AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09 (Seite 6)

Fraglich jedoch, was man überhaupt noch in der Grundversorgung zum allergemeinsten Tarif (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 26.01.2010 Az. 14 U 983/08 unter II 3 a) m.w.N.)  will, wenn andere Lieferanten das Gas deutlich günstiger vor Ort anbieten. Warum will man sich noch zum allergemeinsten Preis weiterhin beliefern lassen, wenn es doch auch noch günstiger geht?

Es gibt natürlich hie und da auch Masochisten, die tüchtig leiden, wenn sie nicht das Allergmeinste bekommen.
Andere wieder leiden an seniler Bettflucht. ;)

Durchblick

Goldgas in BS

Offline berghaus

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« Antwort #14 am: 04. März 2010, 02:17:03 »
@RR-E-ft

Ich nehme an, dass das Maß der Senilität direkt proportional zu dem Zeitpunkt der Beiträge nach Mitternacht ist.

Nun sind wir aber wieder off-topic, was Sie gestern oder vorgestern noch beklagt haben.

Die Links beantworten auch mal wieder meine (theoretische) Frage nicht.

Ich wollte nur der mal von RR-E-ft vor langer Zeit geäußerten (und von mir geteilten) Ansicht nachspüren, dass auch der Anfangspreis des  Tarifkunden auf seine Billigkeit prüfbar sein muss und dass der Versorger in jeder Sekunde danach prüfen muss, ob der Preis noch der Billigkeit entspricht.

berghaus 04.03.10

 

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