Original von Spar-GAS
Das ist ja genau mein Problem, ich betrachte nicht das Preisanpassungsrecht als unangemessen, sondern die Preisanpassungsdurchführung und zwar der Höhe nach. Dass es Einflussfaktoren gibt, die sich auf die Bezugskosten auswirken und der Versorger diese an die Kunden weitergibt, ist mir völlig klar. Aber eine Erhöhung des Gaspreises um 40% und mehr innerhalb von zwei Jahren legt den Verdacht nahe, dass es eben nicht nur um gestiegene Bezugskosten geht.
Tja, das ist aber DER Wettbewerb, den man haben will. Im Rahmen der Vertragsfreiheit, die Sie im Sondervertrag anwenden, können sich die Vertragspartner gemeinsam auf einen Preis einigen, der genehm ist. Will man diesen Preis nicht, darf man mit diesem Partner keinen Vertrag abschließen und muss sich einen anderen suchen. Gibt es einen solchen nicht, bleibt einem nur der Gang in die Grundversorgung. HIER ist man dem Vertragspartner allerdings nicht ganz unterworfen, da dieser sich bei der Vertragsgestaltung an die gesetzlichen Vorgaben halten muss. Da er hier den Preis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung alleine festlegen darf hat ihn der Gesetzgeber quasi dazu genötigt, dass er diese Leistung PREISGÜNSTIG erbringen muss (§ 1 EnWG). Tut er dieses nicht (aus Verbrauchersicht), kann der Verbraucher halt einen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB anbringen, da der Versorger den Preis ja einseitig festgelegt hat. Nun muss der Versorger die Angemessenheit seiner Preise nachweisen.
Dieser Prozess, der ja an und für sich der Ursprung des Preisprotestes ist, ist in den letzten Jahren etwas in den Hintergrund getreten, da viele Versorger ihre Kunden über Sonderverträge bedienen und daher nicht so viele Verfahren bearbeitet wurden. Inhaltlich dürfte da noch einiges zu beackern sein (z.B. wenn ich da nur an die Sockelpreistheorie des 8. Senats beim BGH denke). Das die Erfolgschancen im Grundtarif eher schlechter sind als im Sondervertrag liegt eben darin begründet, dass es beim Sondervertrag derzeit wohl nur schwarz oder weiss gibt, entweder die Preisanpassungsklausel ist gültig oder eben nicht. Auch wenn diese Frage in einigen Fällen nicht immer einfach zu klären ist, so ist die Folge relativ klar.
In der Grundversorgung ist bei den Gutachten zur Billigkeit der Preise eine ganze Reihe von Faktoren zu untersuchen und zu beurteilen, die nicht abschließend sind und nicht immer ein eindeutiges Ergebnis erkennen lassen. Da gibt\'s Interpretationsspielräume, die auch von den Gerichten unterschiedlich ausgenutzt werden.
Insgesamt ist aber eben festzustellen, dass der Versorger in der Grundversorgung nicht machen kann, was er will (was er zumindest in Bezug auf die Preisgestaltung im Sondervertrag eben sehr wohl kann). Unangemessene Preise in letzterem soll der Wettbewerb in den Griff bekommen, was aufgrund der monopolisierten Strukturen leider nur schwer gelingt.
Original von Spar-GAS
Nur kann doch von mir auch nicht erwartet werden, dass ich mit dem Abschluss eines neuen Vertrages die derzeit geltenden Preise, die ich ja für zu hoch halte, akzeptiere.
Dann dürfen Sie halt keinen neuen Sondervertrag abschließen. Auch wenn das bedeutet, dass zunächst einmal in der Grundversorgung höhere Kosten als im Sondervertrag anfallen. Wenn Sie diesen widersprechen wird ja überprüft werden, ob diese Preise als preiswert im Sinne des § 1 EnWG anzusehen sind.
Original von Spar-GAS
Wenn der Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nicht bei Sonderverträgen anzuwenden ist, welche Möglichkeit habe ich denn dann, die HÖHE der vorgenommenen Gaspreiserhöhungen überprüfen zu lassen?
Im Sondervertrag keine. Da können Sie das Vertragsverhältnis nur lösen. Deshalb haben Sie ja bei jeder Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Und wenn Sie keinen Ihnen genehmen Lieferanten für das Gas finden, bleibt Ihnen nur der Weg über die Grundversorgung.