Hallo Nordwolf,
wie \"Blau Bär\" schon ausführte, ist Vorsicht durchaus angeraten. Es kommt auf die individuelle Rechtssituation an.
Aber Sie fragten ja eigentlich nach der Bedeutung dieser Maßnahme. Hier einige zitierte Ausführungen (Kopie aus einer Website):
\"Neu: Seit dem 01.01. 2002 - Förderung der nicht streitigen Konfliktbeilegung
a) Obligatorische Güteverhandlung (§ 278 II ZPO)
Inhalt der Neuregelung
Vor der (ersten) mündlichen Verhandlung muss das Gericht grundsätzlich mit den Parteien „zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits\" verhandeln. Dieser Güteversuch ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung, soll ihr aber zeitlich unmittelbar vorgeschaltet werden (nahtloser Übergangs bei Erfolglosigkeit).
Wirksame Prozesshandlungen können in diesem Verfahrensabschnitt nur
vorgenommen werden, soweit sie nicht nach dem Gesetz eine mündliche Verhandlung voraussetzen, nicht möglich sind zB Geständnis (§ 288 I ZPO), neue Sachanträge (§ 297 ZPO), Verzicht (§ 306 ZPO) und Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Wirksam sind dagegen protokollierte Klagerücknahme ohne Einwilligung des Beklagten (§ 269 I, II S. 1 und 2 iVm §§160 III Nr. 8, 162 I ZPO), übereinstimmende Erledigungserklärung und Verweisungsantrag (§ 281 II ZPO). Der Sachvortrag bleibt verwertbar (§ 286 ZPO: „Verhandlungen\").
Erforderlich ist eine Güteverhandlung bei allen erstinstanzlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung, (auch nach Übergang aus Mahnverfahren, im Urkundenprozess, im Arrest- und Verfügungsverfahren, in Ehe- und Familiensachen und bei Wiederaufnahmeverfahren), soweit das Verfahren nach dem 1.1.2002 anhängig wurde (§ 26 Nr. 2 EGZPO).
Ausnahmen (§ 278 II 1 2.HS ZPO)
1. vorangegangener Einigungsversuch vor Schlichtungsstelle,
2. erkennbare Aussichtslosigkeit (muss evident sein, bloße Behauptung genügt nicht),
3. Verhandlung über Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid, (Sonderregelung in § 341a ZPO).
Verfahrensablauf
Dem frühen ersten Termin oder (bei schriftlichem Vorverfahren) dem Haupttermin ist die Güteverhandlung vorzuschalten. Sie findet vor dem erkennenden Gericht statt (nicht Vorsitzender allein, außer bei Kammer für Handelssachen, § 349 I 1 ZPO) das Gericht kann an beauftragten oder ersuchten Richter verweisen, § 278 V 1 ZPO.
Die Parteien sollen persönlich anwesend sein und gehört werden. Protokoll wird geführt.
Anwaltszwang nach allgemeinen Regeln. Unzulässig ist ein Versäumnisurteil, zulässig Verweisung nach § 17a GVG oder § 281 ZPO. Beweiserhebungen sollen nicht stattfinden
(„unter freier Würdigung aller Umstände\"), informelle Befragung präsenter Zeugen ist aber möglich (ohne Verwertbarkeit im weiteren Verfahren), ebenso Einsicht in Urkunden oder
Augenschein von Gegenständen. Bei Säumnis beider Parteien iSv §§ 330 ff. ZPO zwingend Ruhensanordnung (§ 278 IV ZPO). Bei Säumnis einer Partei gilt Güteverhandlung als gescheitert, dann Eintritt in mündliche Verhandlung.
b) Außergerichtliche Schlichtung während des Prozesses (§ 278 V ZPO)
In vielen Fällen wird während des Prozesses erkennbar, dass eine nicht streitige Konfliktbeilegung möglich oder nötig ist (zB bei engen persönlichen Beziehungen), das Gericht eine solche aber nicht herbeiführen kann (zB psychologischer Sachverstand
erforderlich).
Für solche Fälle weist § 278 V S. 2 ZPO auf die Möglichkeit hin, den Parteien eine außergerichtliche Schlichtung vorzuschlagen (zB Schieds- oder Schlichtungsstelle, Mediation, Anwaltsvergleich, Schiedsgutachten).
Sind die Parteien einverstanden, ruht das Verfahren (§ 278 V S. 3 iVm § 251 ZPO).
Kommt es zur Einigung: Erledigung durch Nichtbetreiben oder Klagerücknahme.
c) Vereinfachter Prozessvergleich (§ 278 VI ZPO)
Parteivertreter müssen für Vergleichsabschluss nicht mehr vor Gericht erscheinen.
Verfahren: - Gericht macht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag,
- Parteien nehmen ihn durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an,
- Gericht stellt Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.
Dieser kann nicht angefochten, nur berichtigt werden (§ 278 VI S. 3 iVm § 164 ZPO).
In der Wirkung steht dieser einem beurkundeten Prozessvergleich (Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1 ZPO) gleich.\"
Jetzt dürfte alles klar sein!
MfG