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Verhandlungstermin: 17. März 2010VIII ZR 327/07AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06undVIII ZR 6/08AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06 (veröffentlicht in RdE 2008, 63)In den beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt streiten die Parteien um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger wurden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen zum Sondertarif S I leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das beklagte Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die von der Beklagten festgesetzten Gaspreise unterlägen in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hätten die Parteien der Beklagten zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, gleichwohl ergebe sich dieses aus der Preisanpassungsregelung des § 4 AVBGasV, die auf das Lieferverhältnis der Parteien Anwendung finde. Zwar handele es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn sie hätten mit der Beklagten den Sondertarif S I abgeschlossen. Die Kläger würden aber im Rahmen dieses Tarifs auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht versorgt. Die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I könne nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 315 Abs. 3 BGB sei anerkannt, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspreche. Vorliegend habe die Beklagte die Bezugskostensteigerungen, die den umstrittenen Preiserhöhungen zu Grunde lagen, nachgewiesen.Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)§ 1 Gegenstand der Verordnung (1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.…§ 4 Art der Versorgung (1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Tz. 10a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene sogenannte Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Bestimmung eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Ur-teile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; je-weils m.w.N.). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff)
[BGH, 26.05.1986, Az.: VIII ZR 218/85 = NJW 1986, 3135, unter Ziff. B.II.2.a. ff.] a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte durch die Anknüpfung des Preiserhöhungsrechts an eine Erhöhung des Einzelverkaufspreises der Zeitschriften und durch das Erfordernis der Angemessenheit in der Preisgestaltung nicht völlig frei ist. Es trifft auch zu, daß der Kunde nicht Gefahr läuft, einen Preisvorteil bei Bestellung eines Abonnements gegenüber dem Kauf von Einzelexemplaren zu verlieren (dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1980 aaO unter II 2 b), weil der Abonnementpreis - bis auf einen Ausnahmefall - unstreitig die Summe der Einzelverkaufspreise nicht unterschreitet. Beide Umstände begrenzen aber weder den Umfang einer - nach der Klausel zulässigen - Preisanhebung noch erhöhen sie die Transparenz der Formularbestimmung für den Kunden. Insbesondere dem von dem erkennenden Senat (aaO unter II 2 c) für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel als entscheidend angesehenen Kriterium, daß der Käufer den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsabschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (ebenso BGHZ 94, 335, 340; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 aaO unter II 1 b; OLG Düsseldorf WM 1984, 1134, 1136), wird keine Rechnung getragen. aa) Durch die Bezugnahme auf den Einzelverkaufspreis wird für den Kunden, wie schon das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, lediglich die eine unkalkulierbare Größe (Preisgestaltung durch den Klauselverwender) durch eine andere (Preiserhöhung durch den Zeitschriftenverlag) ersetzt. An ihn können grundsätzlich beliebige und nicht allein durch Kostensteigerungen bedingte Preiserhöhungen weitergegeben werden. Daß der Wettbewerb mit anderen Unternehmern - wie die Beklagte geltend gemacht hat - den Verlag an überzogenen Preiserhöhungen hindern mag, hat der Senat bereits mehrfach für eine Zulässigkeit der Klausel nicht ausreichen lassen (BGHZ 82, 21, 25 und Urteil vom 11. Juni 1980 aaO unter II 2 c); nicht den für ihn nicht durchschaubaren und sich wandelnden Wettbewerbsverhältnissen, sondern der Klausel selbst muß der Kunde den Umfang einer in Betracht kommenden Preiserhöhung entnehmen können. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Verlag sie hinsichtlich der Preisgestaltung gemäß § 16 GWB binde. Dies besagt nichts über ihre Berechtigung, sich formularmäßig die Weitergabe möglicherweise unangemessener Preiserhöhungen an den Abonnenten vorzubehalten. bb) Die Einführung des Begriffs der Angemessenheit in die Klausel vermag ihr die Unwirksamkeit nicht zu nehmen. Daß die Instanzgerichte diesen Begriff zu Recht für zu unbestimmt und \"dehnbar\" gehalten haben, bestätigt der eigene Vortrag der Beklagten: Sie hat für die Überprüfung der \"Angemessenheit\" eine Vielzahl denkbarer \"Parameter\" - wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten, das allgemeine Marktgeschehen, die Zeit der letzten Preiserhöhung, die Relation zum früheren Preis oder die Situation bei Konkurrenzprodukten - vorgeschlagen, die der Kunde weder bei Vertragsabschluß noch bei Vornahme einer Preiserhöhung zuverlässig beurteilen kann. Auch durch diese Formulierung in der Klausel wird also nicht die Gefahr beseitigt, daß der Betroffene eine Erhöhung deswegen hinnimmt, weil sich ihr zulässiges Ausmaß nach den Bezugsbedingungen nicht überprüfen läßt. Dies ist auch dem Einwand der Revision entgegenzuhalten, die in der Voraussetzung der Angemessenheit lediglich ein zusätzliches \"Korrektiv\" zugunsten des Kunden sehen will. Die Revision übersieht dabei zudem, daß die Preisbestimmung durch die Beklagte ohnehin der Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt und daß auch diese Kontrollmöglichkeit die notwendige Eingrenzung und Konkretisierung in der Klausel selbst nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu ersetzen vermag (Urteile vom 11. Juni 1980 aaO unter II 2 d; vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 26; vom 21. Dezember 1983 = BGHZ 89, 206, 213 und vom 26. November 1984 = BGHZ 93, 29, 34). Das weitere Argument der Beklagten, auch der Gesetzgeber verwende ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe wie sie in der Klausel Nr. 2, ist verfehlt. Das Gesetz gibt dem Verkäufer kein Recht zur einseitigen Erhöhung eines einmal vereinbarten Preises. Diese Befugnis nimmt die Beklagte einseitig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich in Anspruch. Sie muß sich dann allerdings auch an die aus dem AGB-Gesetz folgenden Erfordernisse der Klarheit, Durchschaubarkeit und Überprüfbarkeit der Klauseln halten. b) Ist der Beklagten, was der Senat nicht abschließend zu beurteilen braucht, eine Begrenzung künftiger Preiserhöhungen und eine Konkretisierung der hierfür notwendigen Voraussetzungen - etwa durch eine Bezugnahme auf die Papier-, Druck- und Lohnkosten - nicht möglich, so muß sie für den Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung (dazu BGHZ 90, 69, 78 f), schaffen. Wenn die Revision dies als nur \"alternative Möglichkeit\" für entbehrlich hält, so verkennt sie, daß die Beklagte von der anderen Alternative - nämlich einer Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren - keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, daß die Einführung eines Lösungsrechts mit dem Charakter des - auf Fortsetzung angelegten - Dauerschuldverhältnisses und der \"grundsätzlichen Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln\" unvereinbar wäre. Das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in Anspruch genommene Recht zur Preisänderung ist nicht \"grundsätzlich\", sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; eine Möglichkeit, den insoweit erforderlichen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, besteht in dem Zugeständnis an den Kunden, sich von einer unter anderen Bedingungen übernommenen Verpflichtung zu befreien. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, welche Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten der Beklagten im Falle vorzeitiger Vertragskündigungen erwachsen. Ob der Klauselverwender - bei Einräumung eines Lösungsrechts - von der Möglichkeit einer Preiserhöhung Gebrauch machen will, unterliegt seiner kaufmännischen Kalkulation. Deren Nachprüfung ist dem Kunden entzogen und nicht Aufgabe des Gerichts. Nachteile, die ihn treffen können, vermögen jedenfalls ein von dem Grundgedanken der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung abweichenden Preiserhöhungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu rechtfertigen. 3. Die Beurteilung der Klausel Nr. 2 durch den erkennenden Senat steht mit der Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1985 (X ZR 12/85 = WM 1986, 73 unter IV 3 m.krit.Anm. Bunte EWiR § 11 Nr. 1 AGBG 1/86, 107) nicht in Widerspruch. Zwar hat der X. Zivilsenat ein formularmäßiges Preiserhöhungsrecht auch im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr selbst dann für zulässig gehalten, wenn die Befugnis des Klauselverwenders im wesentlichen allein von einer Erhöhung der Herstellerpreise abhängt und dem Kunden ein Lösungsrecht nicht eingeräumt wird. Es kann offenbleiben, ob dieser Entscheidung darin gefolgt werden könnte, daß die Bezugnahme auf den Herstellerpreis mit der \"Abwälzung der konkreten Kostensteigerungen\" (BGHZ 94, 335, 340) auch dann gleichgesetzt werden kann, wenn der Umfang der Preiserhöhung der Klausel nicht zu entnehmen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob sich die Erwägung, daß die Klausel die Abwälzung jeder beliebigen Preiserhöhung des Herstellers auch dem Kunden gestatte (so OLG Düsseldorf WM 1984, 1134, 1136; zustimmend Palandt/Heinrichs aaO § 11 Anm. 1 d aa), deswegen als nicht stichhaltig bezeichnen läßt, weil der Hersteller in aller Regel nur den auf dem Markt allgemein durchsetzbaren Preis verlangen werde (dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 25 und vom 11. Juni 1980 aaO unter II 2 c sowie oben B II 2 a aa). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vom X. Zivilsenat zu beurteilenden nicht allein durch die andere Formulierung der Klausel, sondern vor allem dadurch, daß die Beklagte unbestritten zur Gruppe des B. Verlages gehört und nur die rechtlich vom Verlag getrennt arbeitende Vertriebsgesellschaft darstellt, die ausschließlich (Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 1982, S. 2) oder nahezu ausschließlich die Zeitschriften dieses Verlages vertreibt; ihre wirtschaftliche Verflechtung mit dem Verlag zeigt sich auch darin, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter identisch ist mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma B. Verlag - der Beklagten in dem vom Senat mit Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO) entschiedenen Verfahren - und daß auf das an die Beklagte gerichtete Abmahnungsschreiben des Klägers die Rechtsabteilung des B. Verlages geantwortet hat. Zumindest dann, wenn der Klauselverwender - wie hier - die rechtlich verselbständigte Vertriebsabteilung des Herstellers ist, kann die alleinige Anknüpfung an die \"Herstellerpreise\" nicht die Aufführung der Preissteigerungsfaktoren - oder die Einräumung eines Lösungsrechts - ersetzen, wenn anders nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oben II 1) zur Zulässigkeit von formularmäßigen Preisänderungsvorbehalten im nichtkaufmännischen Verkehr unschwer sollte unterlaufen werden können.
Beim Abschluss eines Grundversorgungsvertrages könnte die Situation bestehen, dass der Verorger wegen seit der letzten Tariffestsetzung und vor individuellem Vertragsabschluss gestiegener Kosten berechtigt ist, den Tarifpreis nach individuellem Vertragsabschluss gegenüber allen betreffenden Kunden zu erhöhen (BGH VIII ZR 36/06). Ebenso gut könnte auch die Situation bestehen, dass der Versorger wegen seit der letzten Tariffestsetzung und vor individuellem Vertragsabschluss gesunkenen Kosten verpflichtet ist, den Tarifpreis nach individuellem Vertragsabschluss zugunsten aller betreffenden Kunden anzupassen (BGH VIII ZR 81/08]. Bei Abschluss eines Grundversorgungsertrages kann der Kunde folglich nicht wissen, ob der Versorger aus v. g. Gründen gerade berechtigt ist, die allgemeinen Preise zu erhöhen oder aber verpflichtet ist, die allgemeinen Preise zugunsten der Kunden anzupassen, so dass auch kein feststehender Preis vereinbart sein kann.Bei einem Sondervertrag kann diese Situation gerade nicht bestehen, weil der Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, Kostenentwicklungen vor Vertragsabschluss folglich nicht für Preisänderungen nach Vertragsabschluss aufgrund einer Preisänderungsklausel herangezogen werden dürfen. Damit regeln das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht einerseits und Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen andererseits vollkommen unterschiedliche Lebenssachverhalte und üben unterschiedliche Funktionen aus.
BGH VIII ZR 218/85 unter B II 2 b)Das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in Anspruch genommene Recht zur Preisänderung ist nicht \"grundsätzlich\", sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; eine Möglichkeit, den insoweit erforderlichen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, besteht in dem Zugeständnis an den Kunden, sich von einer unter anderen Bedingungen übernommenen Verpflichtung zu befreien. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, welche Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten der Beklagten im Falle vorzeitiger Vertragskündigungen erwachsen. Ob der Klauselverwender - bei Einräumung eines Lösungsrechts - von der Möglichkeit einer Preiserhöhung Gebrauch machen will, unterliegt seiner kaufmännischen Kalkulation. Deren Nachprüfung ist dem Kunden entzogen und nicht Aufgabe des Gerichts. Nachteile, die ihn treffen können, vermögen jedenfalls ein von dem Grundgedanken der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung abweichenden Preiserhöhungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu rechtfertigen.
BGH III ZR 247/06 Rn. 34Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 eingeräumte Kündigungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt, gibt es keinen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann. Insbesondere darf sich der Verwender kein Recht zu willkürlichen Preisanhebungen einräumen, um auf diese Weise Kunden zu zwingen, entweder einen überhöhten Preis zu akzeptieren oder von der Lösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit auch nicht durch Hinzufügung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen werden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rn. 14).
BGH XI ZR 55/08 Rn. 36 ff. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird entgegen der Ansicht der Revision weder hinsichtlich des Preisänderungs- noch bezüglich des Zinsanpassungsrechts durch das Recht zur Kündigung oder die Möglichkeit ausgeräumt, die Preis- bzw. Zinsanpassung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden(vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199,1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49). Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).
BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57).
@RR-E-ftDie Rechtsprechung des Senats scheint deshalb selbst gegen Denkgesetze zu verstoßen, soweit sie die Anwendung des § 315 BGB auf Sondervertäge für anwendbar hält (BGH VIII ZR 225/07 Rn. 27, VIII ZR 56/08 Rn. 27).
VIII ZR 6/08, Tz. 18In dogmatischer Hinsicht besteht insoweit kein entscheidungserheblicher Unterschied zwischen Sonderkundenverträgen einerseits und Tarifkundenverträgen oder Grundversorgungsverträgen andererseits, denn auch bei Sonderkundenverträgen sind konkludente vertragliche Vereinbarungen möglich. Der Senat hält es daher auch bei Sonderkundenverträgen für interessengerecht, nach Übersendung einer auf der Grundlage einer einseitigen Preiserhöhung vorgenommenen Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen und anschließender Fortsetzung des Gasbezugs durch den Kunden ohne Beanstandung der Preiserhöhung gemäß § 315 BGB in angemessener Zeit den zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltenden, zuvor einseitig erhöhten Preis nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit zu überprüfen.
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