Das OLG Oldenburg hat doch zutreffend herausgearbeitet, dass § 4 AVBGasV nicht ein Preisänderungs
recht regelt, sondern die
Verpflichtungen des Gasversorgers.
Den Gasversorger, den die gesetzliche Versorgungspflicht und der entsprechende Kontrahierungszwang trifft, trifft auch eine Preisbestimmungs
pflicht.
Die gesetzlichen Regelungen enthalten deshalb auch keine Preisänderungsklausel, nach welcher ein
vereinbarter Preis nachträglich abgeändert werden könnte, sondern sie verpflichten den Versorger, die jeweiligen Preise (Tarife) zu bestimmen (
Preisbestimmungspflicht), genauso wie sie auch § 315 BGB regelt, wenn sich die
Leistungsbestimmungspflicht auf den Preis bezieht.
Von der unabweisbaren ganzen Schuld aller Grundversorger - ein Lehrstück aus unserer ZeitEs war Energieversorgungsunternehmen
im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht wegen der damit verbundenen gesetzlichen
Preisbestimmungspflicht schon immer verwehrt, mit Kunden Preise zu vereinbaren. Dies betraf § 6 Abs. 1 EnWiG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und betrifft auch § 36 Abs. 1 EnWG 2005. Es geht deshalb dort in keinem Fall um die Transparenz einer
Preisnebenabrede, sondern
ausschließlich um die
Preishauptabrede undzwar in Form einer
einseitigen Preisbestimmungspflicht. Diese Preisbestimmungspflicht zielt gerade nicht darauf, einen bisher ggf. unzutreffend bestimmten Preis (ein demnach nicht vertragsgemäß bestimmtes Äquivalenzverhältnis zu bewahren und) in die Zukunft fortzuschreiben.
Soweit die Rechtsprechung des VIII. Zivilsensenats im
Widerspruch steht zur
kodifizierten Rechtslage, ist ihr deshalb auch die Gefolgsachaft zu versagen, Art. 20 GG.
Original von RR-E-ft
Keine Norm ist wohl - einschließlich BGH - je so missverstanden worden, wie § 315 BGB, der im Kern nur eine Doppelverpflichtung enthält.
Und dabei hatten die klugen Altvorderen die Pflichtigkeit schon anhand des Wortlauts klar in den Vordergrund gestellt:
\"Soll die Leistung....\"
115 Jahre später ist deren Botschaft in unserer Zeit angekommen.
Es ist selbstverständlich am Leistungsbestimmungspflichtigen, nachvollziehbar (transparent) darzulegen und zu erklären, wie er seiner diesbezüglichen Pflichtigkeit entsprochen hat, wohl eine Nebenpflicht.