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Autor Thema: EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen  (Gelesen 12498 mal)

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Offline RR-E-ft

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Ein interessanter Aspekt, der von Juristen besonders diskutiert werden sollte:

Zitat
Original von uwes
Zitat
Original von RR-E-ft

Zum Beispiel fehlt noch eine Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG zu den Bedingungen  für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung...

Auch eine Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung  inhaltlich zu gestalten sind, fehlt bisher leider...

Ich möchte hier einmal eine Diskussion zur Frage dieser von Ihnen zu Recht angesprochenen Preistransparenz anstoßen, wenn diese nicht schon anderweitig begonnen oder geführt worden sein sollte:

Man sollte sich die Frage einmal stellen, ob die §§ 4 AVBGasV/AVBEltV bzw. 5 GasGVV/StromGVV nach AGB- oder einfachrechtlichen Maßstäben transparent genug sind oder aber eine \"Richtlinienkonforme\" Auslegung durch die Gerichte in der Weise erfolgen müsste, dass die verordnete Transparenz in der Preisgestaltung seit dem 1.7.2007 nicht mehr angenommen werden kann, wegen der Nichtbeachtung der Verordnungsermächtigung und das Nichtumsetzen der u.a. EU-Richtlinien.

Der VIII. Zivilsenat des BGH  (Urt. vom 15.7.2009 VIII ZR 225/07 (s.o.) sagt hierzu wohl – ja.

Aber was ist mit europarechtskonformer Auslegung? Siehe hierzu die Bestimmung des § 41 EnWG 2005 in der es in Abs. 2 heißt:

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.


In der Vorb. Nr. 22 der RiLi 2003/55 heißt es ähnlich wie in Nr. 24 der RiLi 2003/54

(22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

RiLi 2003/54 (24)
„Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“

Weiter heißt es in Art 3 der RiLi 2003/55

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.


Wenn ich diese Richtlinien richtig verstehe, dann sind die wie folgt anzuwenden:

Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.

Wenn sich jetzt ein Versorger auf Preiserhöhungsmöglichkeiten gem. §§ 4 und 5 AVBGasV, GasGVV AVBEltV/ Strom GVV stützt,
1.   Sind die Regelungen der Richtlinien heranzuziehen?
2.   Ist eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich und falls ja, wie müsste sie vorgenommen werden?
3.   Macht es bei der Anwendung der Richtlinien einen Unterschied, ob es sich um ein privates/kommunales oder kommunal beherrschtes Unternehmen handelt? (Eine Richtlinie ist keine Verordnung und wirkt nicht unmittelbar zwischen Privaten)
4.   Macht es einen Unterschied, ob es im Tarifkunden- oder im Sonderkundenbereich geschieht?
5.   Berücksichtigt man, dass der BGH auf diese Richtlinien keinen Bezug nimmt, hätte der BGH in den entschiedenen Fällen die Sache nicht dem EuGH vorlegen müssen?
6.   Ist den Richtlinien ein konkretes Gebot für transparente Preise zu entnehmen und beinhaltet dieses etwaige Gebot auch die Preisänderungsmechanismen? Falls ja, was folgt daraus für die Regelungen der AVBGasV/GasGVV/AVBEltV/StromGVV im Hinblick auf deren Regelungen zur „Preisänderungsbefugnis“?

Ich habe mir diese Fragen nocht nicht selbst beatwortet. Es soll - wie gesagt - ein Anstoß zur Diskussion darstellen.

Mit freundlichem Gruß

Uwes

Ich meine, dass man wohl deutlich unterscheiden muss.

Bei der Grundversorgung geht es um angemessene Preise, die für alle grundversorgten Kunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten, weshalb auch Kostenentwicklungen beim Versorger vor Vertragsabschluss für die Angemessenheit des Preises Bedeutung erlangen können, wie überhaupt die Kosten einer effizienten Leistungserbringung. (Wettbewerbsanaloger Preis = Grenzkostenpreis)

Bei Sonderverträgen geht es um transparente Preisänderungsklauseln, die nur eine Änderung eines im Rahmen der Vertragsfreiheit frei vereinbarten Sonderpreises aufgrund nach Vertragsabschluss eingetretener Kostenänderungen zulassen.

Die Einbeziehung von Kostenentwicklungen des Versorgers vor Vertragsabschluss - wie dies bei Allgemeinen Tarifen notwendigerweise der Fall ist - ist bei AGB- Preisänderungsklauseln gerade auszuschließen (vgl. BGH III ZR 247/06 Tz. 10 f.). Bei im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Verträgen tritt die Frage der Angemessenheit des Preises in den Hintergrund. Freilich dürfen die Preise nicht im Sinne des Kartellrechts missbräuchlich sein. Insoweit entspricht es unserer Tradition, dass auf einem freien Markt die Einigung über einen Preis die Richtigkeitsgewähr in sich birgt, es daneben keinen vom Gericht zu bestimmenden \"gerechten/ gerechteren\" Preis gibt. Für die Preisvereinbarung an sich ist die Preiskalkulation deshalb auch nachrangig. Sie spielt allein eine Rolle für die Transparenz der Preisänderungsklausel.

Diese Prämissen würde ich voranstellen wollen, um hiernach den aufgeworfenen Fragen nachzugehen.

Um rege Diskussion wird gebeten.

Offline RR-E-ft

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #1 am: 11. Februar 2010, 14:01:25 »
Zitat
Original von uwes
Zitat
Original von RR-E-ftBei dem Revisionsverfahren steht eine Rückverweisung zu erwarten.

Warum nicht eine Vorlage an den EuGH deswegen?

Die Frage, die sich stellt, ist, ob Preiserhöhungen auf der Basis der AVBGasV oder GasGVV im Rahmen eines - wie hier vorliegend - Sondervertrages und (unterstellter) wirksamer Einbeziehung in den Vertrag angesichts der in der EG- Gasrichtlinie vorgesehenen Preistranzparenz ab dem 1.7.2007 noch möglich ist.

Ich glaube, niemand - auch der VIII Zivilsenat des BGH nicht  - würde die Auffassung vertreten, die Regelungen der §§ 4 AVBGasV und 5 GasGVV würden dem Tranzparenzgebot nach AGB-rechtlichen Maßstäben genügen.

Da der bundesdeutsche Gesetzgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 EnWG noch keinen Gebrauch gemacht hat, die RiLi 2003/55 aber die Umsetzung zum 1.7.2004 bereits vorschreibt, fehlt es an der Umsetzung der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, die einen \"hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren\" gem. Art 3 Abs. 3 RilI 2003/55 EG \"gewährleisten\".

Man könnte sich daher auch die Frage stellen, ob Art. 3 Abs. 3 der RiLi 2003/55 in richtlinienkonformer Auslegung einem deutschen Gericht verbietet, einer Preiserhöhung im Sonderkundenvertrag die Zustimmung zu erteilen, wenn diese ausschließlich auf der Grundlage der Ausübung eines vertraglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 4 AVBGasV vom Energieversorger verlangt wird.

Offline tangocharly

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #2 am: 11. Februar 2010, 19:11:04 »
Zitat
@? (uwes ; RR-E-ft) ?
Ich glaube, niemand - auch der VIII Zivilsenat des BGH nicht - würde die Auffassung vertreten, die Regelungen der §§ 4 AVBGasV und 5 GasGVV würden dem Tranzparenzgebot nach AGB-rechtlichen Maßstäben genügen.

Da der bundesdeutsche Gesetzgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 EnWG noch keinen Gebrauch gemacht hat, die RiLi 2003/55 aber die Umsetzung zum 1.7.2004 bereits vorschreibt, fehlt es an der Umsetzung der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, die einen \"hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren\" gem. Art 3 Abs. 3 RilI 2003/55 EG \"gewährleisten\".

Hierin liegt nach meinem Geschmack ein Widerspruch. Denn es ist (- und da schließe ich mich der Sichtweise von @? an -) mit dem Wischi-Waschi-Werk von § 4 AVBGasV/§ 5 GasGVV kein Blumentopf zu gewinnen, so es hierbei um Transparenz gehen soll.

Wenn aber der Umsetzungsgesetzgeber in der Linie von § 41 EnWG (- und jetzt dabei, um der Umsetzungspflicht und dem Transparenzgebot zu genügen -) für die Versorgung außerhalb der Grundversorgung ein ähnliches Werk fabrizieren wollte wie die GasGVV, wo sollte dann das wieder hinführen ?

Bin mal gespannt, wie der neue Energiewächter in Brüssel die Fragen Transparenz und Erfüllung der Umsetzungpflicht hier im Lande sieht (.... sitting in the same boat).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #3 am: 11. Februar 2010, 19:22:26 »
@tangocharly

Der Kollege (uwes) hatte oben zuletzt zitierten Beitrag an anderer Stelle (EWE-Thread) in die Diskussion geworfen und ich hatte dessen Zitat hier eingestellt, weil der Beitrag genau hiesige Grundsatzdiskussion betrifft.

Offline uwes

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #4 am: 24. Februar 2010, 12:23:53 »
Eine Pflicht zur richtlinienkonformer Auslegung besteht immer. Sie gilt uneingeschränkt vom Ablauf der Umsetzungsfrist an und auch dann noch, wenn die Richtlinie bereits ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Das nationale Recht, das die von einer Richtlinie geregelte Materie betrifft, ist von nationalen Gerichten und Behörden soweit wie möglich im Lichte von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszulegen.
Die Vorschriften der GasGVV und der StromGVV sind daher im Sinne der Richtlinien 54 und 55/2003 auszulegen. Für die AVBGasV und AVBEltV gilt dies schon deswegen, weil sie nicht ausdrücklich der Umsetzung der Richtlinie dienen konnten. (erstellt: 1979) Dies ist aber überhaupt erst erforderlich, wenn die Regelungen der Richtlinien nicht schon in der GasGVV und StromGVV berücksichtigt wurden. Problematisch ist daher, ob die in den Richtlinien vorgeschriebenen Vorgaben bzgl. der Preistransparenz in diesen Verordnungen berücksichtigt wurden und mit Preistransparenz auch Anpassungsmöglichkeiten gemeint wurden. Die Richtlinien sprechen an mehreren Stellen von einer Preistransparenz zum Schutz der Kunden. Konkretisiert wird diese Pflicht bzgl. Preisänderungen in Anhang A zu den Richtlinien. Es wurde versucht, die dort genannten Vorgaben wurden in §§ 5 GasGVV und StromGVV umzusetzen, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung hier nur dann  erforderlich sein dürfte, wenn die Umsetzung nicht richtliniengerecht durchgeführt wurde.

Die Richtlinie 2003/55/EG scheint übrigens die Sonderkunden vom Anwendungsbereich der Richtlinie auch nicht- wie in der RiLi 54/2003 auszuschließen. Nach Art. 23 Abs. 1 c) gehören zu den zugelassenen Kunden im Sinne der Richtlinie alle Kunden, also auch die Nicht-Haushalts-Kunden. Die Vorgaben des Art. 3 zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes umfassen nach Abs. 3 jedoch auch nur im Fall der Haushalts- Kunden die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen (Preisänderung).

Auf Vorgaben bezüglich Preisänderungen wird lediglich im Anhang A zu den Richtlinien eingegangen. Hier heisst es unter b), mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen solle sichergestellt werden, dass die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister müssen  ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mitteilen, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat.

Diese Vorgaben wurden in den §§ 5 StromGVV/GasGVV umgesetzt. In Abs. 2 dieser Vorschriften wird vorgeschrieben, dass die Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Abs. 3 schreibt vor, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam werden, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Durch diese Vorschrift wird also sichergestellt, dass die Kunden rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vorher) über Preisänderungen informiert werden. Dies wird auch durch geeignete Maßnahmen sichergestellt. Die Änderungen sind öffentlich bekannt zu machen, auf der Internetseite des Versorgers zu veröffentlichen und der Kunde wird zusätzlich persönlich per Brief informiert. Auch die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, wird durch diese Vorschrift sichergestellt. Damit wurden zumindest die Vorgaben aus dem Anhang A zu den Richtlinien umgesetzt.

ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Richtlinie 93/13/EG des Rates(2), soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;

c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;


Wenn aber - wie in vielen Fällen der Preiserhöhungen ab Oktober 2004 im Hinblick auf den monopolistisch ausgerichteten Markt - keine Möglichkeit des Wechsels des Gasanbieters bestand, müsste eine Auslegung ergeben, dass eine Preiserhöhung nur dann möglich ist, wenn der Versorger diese

unabhängig von einem etwaige vereinbarten Preissockel mit kalkulatorischen Notwendigkeiten begründet.
[/B]

Dies Auffassung kann man dann vertreten, wenn man nicht den Weg zu einer Preisanpassung gänzlich versperren will, aber den Vorsorger wegen seiner (mangels Umsetzung der Richtlinie 55/2003 zum 1.7.2004) bestehenden Monopolstellung zur Eerhebung transparenter Preise verpflichten will.

Übrigens ist m.M. nach die unmittelbare Anwendung der Richtlinie aufgrund einer Entscheidung des EuGH möglich:
Hierbei handelt es sich um die Entscheidung  Rs. C-188/89, Foster gegen British Gas Corporation.

Der EuGH hat in diesem Fall die Berufung auf die Richtlinie zugelassen, obwohl es sich um ein privates Unternehmen handelte. Der EuGH fasst den Begriff des Staates für die Frage der unmittelbaren Wirkung relativ weit. Dabei sind die Handlungsformen des Staates (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) unerheblich. Im Foster-Urteil heisst es hierzu unter Rn. 20:

\"Demgemäß gehört jedenfalls eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt, zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.\"
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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Offline Lothar Gutsche

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #8 am: 23. Mai 2010, 15:40:24 »
Im Zusammenhang mit den bevorstehenden BGH-Entscheidungen VIII ZR 327/07 und BGH VIII ZR 6/08 fragt am 21.5.2010 der User „Opa Ete“ in dem EWE-Thread mit dem Titel „Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH“ unter http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71552#post71552:

Zitat
Hab ich das richtig verstanden?  

Legt der VIII. Zivilsenat die angesprochenen Rechtsfragen weder dem EUGH noch dem Großen Senat vor, obwohl dieses nicht nur möglich („kann“-Vorschrift) sondern sogar zwingend erforderlich ist („hat vorzulegen“), und entscheidet den Rechtsstreit in Sachen EWE für EWE, dann bleibt nur noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht?

RR-E-ft antwortet ihm am 21.5.2010 unter http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71556#post71556 kurz und knapp:

Zitat
Wohl eher nicht.

Diese Antwort von RR-E-ft verstehe ich nicht. Denn das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, dessen Verletzung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bzw. § 90 Abs. 1 BVerfGG sehr wohl eine Verfassungsbeschwerde stützen kann. Der User „__hp__“ stellt in seinem sehr umfangreichen und gut begründeten Beitrag vom 21.5.2010 im genannten EWE-Thread unter http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71545#post71545 fest, dass die Vorlage an den EuGH/Großen Senat für Zivilsachen nicht im freien Ermessen des BGH als Revisionsgericht liegt und dass der VIII. Zivilsenat durchaus das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn er sich in den beiden Verfahren \"BGH VIII ZR 327/07\" und \"BGH VIII ZR 6/08\" zum EWE Sondertarif eine Entscheidung anmaßt, ohne den Großen Senat des BGH oder den EuGH anzurufen.  


Inzwischen ist die Taktik des VIII. Zivilsenats am BGH unter dem Vorsitz von Richter Ball nicht mehr zu verbergen, ungefragt „Obiter dicta“ zu erzeugen, diese sogar in amtliche Leitsätze zu kleiden, in Folgeentscheidungen selbst zu zitieren und in eine gefestigte Rechtsprechung zu verwandeln. Denn genau dieses Vorgehen hat der VIII. Zivilsenat bereits bei der gesetzwidrigen Preissockel-Theorie praktiziert, siehe meine beiden Artikel unter http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html und http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html. Genauso gehört zu dieser rechtsbeugenden Taktik des VIII. Zivilsenats, sich auf einen angeblichen gesetzgeberischen Willen zu berufen und diesen Willen wo nötig in sein Gegenteil zu verkehren.

Das Instrumentarium der Formal-Juristerei wird vom VIII. Zivilsenat im Stile eines Winkeladvokaten eingesetzt, um den wahren Machthabern in unserem angeblich gewaltengeteilten Staat ihre Pfründe zu sichern. Mit Bindung an Recht und Gesetz hat diese Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nichts mehr zu tun. Der bemerkenswerten Beitrag des Users „__hp__“ vom 21.5.2010 im genannten EWE-Thread unter http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71545#post71545 endet mit:

Zitat
Legt der VIII. Zivilsenat die angesprochenen Rechtsfragen weder dem EUGH noch dem Großen Senat vor, obwohl dieses nicht nur möglich („kann“-Vorschrift) sondern sogar zwingend erforderlich ist („hat vorzulegen“), und entscheidet den Rechtsstreit in Sachen EWE in eigener „Machtvollkommenheit“ im Sinne seiner Übernahmerechtsprechung, so wäre damit den am Verfahren beteiligten Parteien wegen der Nichtzuständigkeit des VIII. Zivilsenats der gesetzliche Richter entzogen.

Ein solches Vorgehen reihte sich ein in eine Kette von Merkwürdigkeiten, die der VIII. Zivilsenat oder sein bedeutendster Protagonist (Senatsvorsitzender Ball) bisher schon abgeliefert hat, … und wäre geeignet, ernste Zweifel an der Unbefangenheit des VIII. Zivilsenats zu bekräftigen und so das Ansehen des Bundesgerichtshofs als unabhängiges Organ der Rechtsprechung insgesamt nachhaltig zu beschädigen. Aber so weit ist es ja noch nicht! Wir werden sehen ...
Hier irrt der User „__hp__“ in seinem ansonsten hervorragenden Beitrag. Denn das Ansehen des BGH ist mit seiner sogenannten Rechtsprechung zur Preissockel-Theorie bereits schwer beschädigt. Das, was Richter Ball vom VIII. Senat meiner Meinung nach verdient hätte, drückt Heinrich von Kleist in dem Lustspiel „Der zerbrochne Krug“ 1806 durch den Gerichtsrat Walter in Richtung des Dorfrichters Adam wie folgt aus, vgl. Seite 45 unter http://www.digbib.org/Heinrich_von_Kleist_1777/Der_zerbrochne_Krug_.pdf:

Zitat
Nichtswürd\'ger! Wert, vor allem Volk ihn schmachvoll Vom Tribunal zu jagen! Was Euch schützt, Ist einzig nur die Ehre des Gerichts. Schließt Eure Session!
In Richtung des VIII. Zivilsenats möchte man wie die vom Dorfrichter Adam heimgesuchte Witwentochter Eve rufen, vgl. Seite 47 unter http://www.digbib.org/Heinrich_von_Kleist_1777/Der_zerbrochne_Krug_.pdf:

Zitat
Geh, schmeiß ihn von dem Tribunal herunter.
Mit Berufung auf das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG und das grundlegende Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG ist die Aufforderung auch rechtlich zu legitimieren.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche

Offline Stubafü

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #9 am: 24. Mai 2010, 22:54:12 »
@Lothar Gutsche

Zitat
\"Mit Berufung auf das Widerstandsrecht aus Art 20 Abs 4 GG und das grundlegende
Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG ist die Aufforderung auch zu legitimieren.\"

Wie so oft von Forumsstreiter Lothar Gutsche brilliant erkannt; nur:
Rechtsbeugung -will man Egon Schneider (OLG-Richter a.D.),
Frank Fahsel (LG-Richter a.D.) und ....... folgen- scheint mittlerweile
die Regel und nicht die Ausnahme an der Mehrzahl der deutschen
Gerichte zu sein.

Daran werden aber weder Herr Starbatty, noch Herr Schachtschneider noch
Herr Gauweiler (Ehre ihm, eine Abgeordneter mit Gewissen, soll es ja auch noch
geben), noch die hiesigen Diskussionsteilnehmer oder meine Wenigkeit
etwas aendern koennen.

Warum? Weil die Mehrzahl der Deutschen in einer Art sozialistischen Matrix lebt.
Der durchschnittsdumme Deutsche kann sich doch unter Widerstandsrecht aus Art.
20 Abs. 4 GG und das grundlegende Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG gar
nichts vorstellen.

Wenn man den mit solchen Dingen konfrontiert, dann denkt er, er muss sterben,weil
er sein ganzes Leben dem sozialistischen Megastaat verdankt.

Der Strom kommt eben aus der Steckdose und kostet Steuern. Der Sprit kommt aus
der Tankstelle und kostet Steuern. Strassen bekommt man auch nur mit Steuern.

Und ohne Steuern gaebe es keine Lehrer, keine Polizisten, keine Supermaerkte,
keine Milch, kein DSDS, keine Tagesschau, keine Bundesliga, keine Stammkneipe
und rein gar nichts, was irgendwie den Hauch von Lebenswert bei Otto Ratrace
Member geniesst.

Man sieht es doch nun auch wieder. Mutti Merkel rettet die EU und den Euro.
Und ohne EU und Euro gibts eben auch kein gar nichts mehr.

Alles alternativlos. Ausserdem geht auch ohne Migranten gar nichts mehr.
Ohne Tuerken waere der Michel voellig hilflos. Und ohne Oeko Aufkleber
an Milch und Eiern wuerde man sofort Krebs kriegen.

Die Deutschen haben sich ihr kommendes Siechtum selbst erwaehlt und waehlen
es nach wie vor.

Bestenfalls wird als Alternative zu den neuen Blockfloeten die Passivitaet gewaehlt -
naemlich gar nicht.

Und über all dieses wacht mit Argusaugen die deutsche Justiz.

Wünsche allen noch eine gute Nacht

Stubafü

Offline RR-E-ft

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #10 am: 25. Mai 2010, 10:39:08 »
Sollte das Urteil des OLG Oldenburg in der Revision bestätigt werden, wäre es eine Letztentscheidung. Unterlegen wäre EWE.

Sollte der BGH hingegen dafür halten, dass die Klauseln wirksam seien, dann müsste wohl erst an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um dort zunächst erst unter anderem zu klären, ob die AGB überhaupt wirksam in die einzelnen Verträge einbezogen wurden. Es wäre dann also wohl keine Letztentscheidung.

Nur eine Letztentscheidung kann grundsätzlich vor dem Verfassungsgericht überprüft werden.

Das hatte ich an jener Stelle  bereits angemerkt haben wollen. So knapp wie ich es formuliert hatte, war es wohl nicht recht verständlich.
Die Frage von Opa Ete lautete \"Habe ich es richtig verstanden?\" und darauf bezog sich meine - oben zitierte -  knappe Antwort.

Der Thread hier steht übrigends unter der Überschrift \"EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen\".
Auf mindestens eine \"Analyse\" hier hätten wir wohl getrost verzichten können.

Offline RR-E-ft

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Offline Lothar Gutsche

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #12 am: 16. Dezember 2010, 19:44:48 »
RR-E-ft weist hier auf den umfangreichen Beitrag des Users \"__hp__\" in dem EWE-Thread \"Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH\" vom 13.12.2010 hin. Der Analyse von \"__hp__\" entnehme ich folgendes Ergebnis:

Die Leitsatzentscheidung des BGH vom 14. Juli 2010 unter Aktenzeichen VIII ZR 246/08 beschäftigt sich mit Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen. Der 1. Leitsatz führt dazu, dass § 307 BGB in Gassonderverträgen für Endverbraucher ausgeschlossen wird. § 310 Abs. 2 BGB ist seit der Revisionsentscheidung des VIII. Zivilsenats nun also so zu lesen: „Die §§ 307, 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge mit Endverbrauchern ...“. Der VIII. Zivilsenat hat den Gesetzestatbestand analog ausgeweitet, und zwar entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers bei der Schuldrechtsmodernisierung 2001, wie sich aus den Gesetzesbegründungen in Bundestagsdrucksache 14/6040 vom 14.5.2001 und aus der Historie zu § 307 BGB ergibt. Den Energieverbrauchern wird durch das Urteil VIII ZR 246/08 entgegen eindeutiger gesetzlicher Vorgaben sowohl des deutschen AGB-Rechts als auch aus EU-Richtlinien ein wichtiger Schutz genommen, obwohl sie genauso schutzbedürftig sind wie Kunden der Flüssiggasversorgung, Kabel-TV-Kunden oder Kunden von Banken und Sparkassen.

In seiner Urteilsbegründung konstruiert der VIII. Zivilsenat eine Leitbildfunktion für die Verordnung AVBGas bzw. GasGVV und erkennt in der Gas-Verordnung eine Preisanpassungsregel, die aber tatsächlich gar nicht darin enthalten ist. Der Ball-Senat stellt die Gas-Verordnung über das Gesetz, obwohl eine Verordnung sich immer im Rahmen der Gesetze bewegen muss, da Verordnungen von der Exekutive erlassen werden. Durch eine selektive Auswahl der Gesetzesmaterien manipuliert der BGH-Senat den gesetzgeberischen Willen.

Der Verfasser \"__hp__\" kommt zu dem Ergebnis: „Der VIII. Zivilsenat stellt damit also nichts anderes fest, als dass eine so weitreichende Frage wie die Anwendbarkeit des § 307 BGB auf Gassonderverträge vom Verordnungsgeber selbst und damit von der Exekutive zu beantworten sei, obwohl doch der Verordnungsgeber äußerst eingeschränkte Kompetenzen hat, insbesondere an die Ermächtigungsgrundlage gebunden ist und darüber hinaus - neben dem Verfassungsrecht - sämtliche Vorschriften des einfachen Rechts inklusive des Richterrechts, wozu die gefestigte Transparenzrechtsprechung der BGH-Senate gehört - unbedingt zu beachten hat. Dabei - noch einmal - steht dem Verordnungsgeber nicht das Recht zu, etwa bürgerlich-rechtliche Vorschriften selbständig zu modifizieren (abzuändern). Eine solche Modifikation ist dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten, der den § 307 BGB in der besagten Richtung aber gerade NICHT einschränken wollte bzw. eingeschränkt hat. Der VIII. Zivilsenat stellt hier also wesentliche Rechtsgrundsätze auf den Kopf und unterscheidet nicht mehr, welche Gesetzgebungsinstanz (parlamentarischer Gesetzgeber/Verordnungsgeber) zu welchen Maßnahmen überhaupt berechtigt ist. Er gesteht dem Vorordnungsgeber Rechte zu, die dieser als Teil der Exekutive nicht hat.

Dem VIII. BGH-Senat dürfte es in erster Linie darum gegangen sein, „ein vorgefasstes Ergebnis irgendwie zu begründen, statt das Gewaltenteilungsprinzip zu berücksichtigen und die Frage zu stellen, ob sich der Verordnungsgeber mit einem etwaig in die Verordnung aufgenommenen Preisänderungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und des zu beachtenden einfachen Rechts bewegt hat.“, so drückt es der User \"__hp__\" aus.

Die Entscheidung vom 14.7.2010 ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Es drängt sich daher der Schluss aufdränge, dass das Urteil VIII ZR 246/08 auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Richterspruch ist willkürlich, er verletzt das rechtliche Gehör und wegen der Nichtanrufung des Großen Senats den gesetzlichen Richter. Soweit die Ergebnisse des Users \"__hp__\" in seinem wirklich bemerkenswerten Beitrag.


Die Analyse des Urteils VIII ZR 246/08 durch den User \"__hp__\" erinnert mich fatal an meine eigene Analyse zum Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Grundversorgung Gas der Stadtwerke Dinslaken). Meine Kritik am Kartellrechtsverständnis des VIII. Zivilsenats am BGH enthält fast gleichlautende Ergebnisse wie die des Users \"__hp__\". Justiz-Willkür, Verfassungsverstöße, Missachten des Gesetzgebers, Rechtsentwicklung nach richterlichem Gutdünken, das sind die Kennzeichen der Urteile VIII ZR 246/08 und VIII ZR 138/07.

Spätestens jetzt müsste auch die behutsamer agierenden Fraktion der Rechtsanwälte RR-E-ft und \"uwes\" erkennen, dass im VIII. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Richters Ball Wiederholungstäter am Werk sind. Wann, wenn nicht jetzt, spricht man von Rechtsbeugung im Sinne von § 339 des Strafgesetzbuches? Die Parteinahme des VIII. Senats zu Gunsten der Energieversorger hat ein unerträgliches Ausmaß erreicht. Es ist in einer Demokratie schlicht nicht hinnehmbar, solche Richter wie die des derzeitigen VIII. Zivilsenats noch im Amt zu sehen.

Um eine weitere Missachtung der Gewaltenteilung zu Gunsten der Energieversorger zu verhindern, werde ich gegen diese Elemente der Justiz am VIII. Zivilsenat des höchsten deutschen Zivilgerichts eine neue Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beim BGH-Präsidenten einreichen. Der Erfolg wird vermutlich genauso gering sein wie der Ansatz von RR-E-ft, mit Denkgesetzen und Logik gegen die sogenannte Rechtsprechung des Ball-Senates zu argumentieren. Doch einen Versuch ist es wert.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline tangocharly

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #13 am: 16. Dezember 2010, 20:05:12 »
Ihr Engagement in allen Ehren; aber Sie haben keine Chance und werden auf diesem Wege nichts erreichen.

Auch wenn ein nicht so behutsam agierender Mensch, wie die von Ihnen zitierten, einen anderen Weg bevorzugen würde; es dürfte pars pro toto weit sinnvoller sein, nach dem Prinzip: \"ein steter Tropfen höhlt den Stein\", weiter zu agieren.

Irgendwann wird es dem Gasball-Senat so ergehen, wie dem Rumpelstilzchen, spätestens dann, wenn die Rechtsmaterie so verunstaltet wurde, dass es angezeigt erscheint, sich in die Büsche zu schlagen.

Dann kann man in den Entscheidungsgründen lesen: \"Wenn der Senat dies in zurückliegenden Erkenntnissen anders ausgedrückt hat, so wird hieran nicht mehr festgehalten\".
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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EU- Richtlinie zu Preistransparenz und daraus folgende Konsequenzen
« Antwort #14 am: 16. Dezember 2010, 20:30:08 »
Ich argumentiere vornehmlich mit auf Papier gedruckten Gesetzen.  ;)

Am besten ist immer noch das Recht, das man selbst in die Tasche stecken und mit sich herumtragen kann.
Um solches Recht kommen über kurz oder lang auch Richter nicht drum herum, man kann es ihnen zur Not vor die Beine werfen, ....

 

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