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Autor Thema: Urteil zur Spitzabrechnung EEG/ KWK im Strompreis  (Gelesen 8837 mal)

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Offline RR-E-ft

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Urteil zur Spitzabrechnung EEG/ KWK im Strompreis
« am: 22. August 2005, 22:51:52 »
Die Spitzabrechnung der Vorauszahlungen der  EEG und KWK-Abschläge, die mit den Strompreisen gefordert werden, wurde hier schon einmal thematisiert.

Das LG Münster hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 09.02.2005 entschieden, dass die entfallenden Beträge erst nach einer \"Spitzabrechnung\" fällig werden.

Dass die Netzbetreiber den bundesweiten Belastungsausgleich nicht zeitnah untereinander endabrechnen, dürfe nicht zu Lasten der Endverbraucher gehen.

Wenn überhaupt,  haben bisher nur wenige Endverbraucher solche \"Spitzabrechnungen\" gesehen:

 
http://www.stromtarife.de/archiv/04/01/1505.html

http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_89-subid_1094-subsubid_1492__content_news_detail=2534&back_cont_id=1129.html

http://www.zdf.de/ZDFheute/inhalt/7/0,3672,2118599,00.html

http://www.eeg-aktuell.de/ezfilemanager/downloadtemp/BZ%20-%20Strompreis%202003-12-10.pdf


Das Urteil ist nachzulesen in der Zeitschrift \"Recht der Elektrizitätswirtschaft\", Heft 8/2005.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Urteil zur Spitzabrechnung EEG/ KWK im Strompreis
« Antwort #1 am: 23. August 2005, 08:39:08 »
@ fricke,

unsere lieben SW KH meinen, die Spitzabrechnung würde bei der Erstellung der Stromtarife berücksichtigt.

Deshalb ist der prozentuale Anteil, ausgewiesen in den Jahresrechnungen, seit Einführung immer gleich

Toll!!

Ich habe Widersrpuch eingelegt und werde die gezahlten 30,30 € zuzügl. Mehrwertsteuer aus 2004 erst mal abziehen, da Sie nach Auffoderung mit Frist von 6 Wochen zum Ende August den Nachweis der Spitzabrechnung nachvollziehbar nicht erbracht haben.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Urteil zur Spitzabrechnung EEG/ KWK im Strompreis
« Antwort #2 am: 23. August 2005, 13:15:10 »
@Cremer

Das kann gar nicht stimmen!




Die Rechtsprechung des LG Münster hat Folgendes zum Hintergrund:

In den Gesetzen ist überhaupt nicht davon die Rede, dass die entsprechenden Belastungen von den EVU auf die Kunden abgewälzt werden können.

Der BGH hatte jedoch in einem Urteil entschieden, dass es sich zwar nicht wirklich um Steuern und Abgaben handelt, dass es den EVU jedoch aufgrund einer Analogie möglich sei, die Strompreise deshalb zu erhöhen, wenn im Vertrag eine sog. Steuer- und Abgabenklausel enthalten sei.

Diese umfasse dann auch die entsprechenden Belastungen der EVU aus der sog. Kostenwälzung nach dem EEG und KWKG.


Die EVU haben deshalb ihre Strompreise satt erhöht.

Nun sagt das LG Münster, dass die EVU jedoch erst nachträglich entsprechende Kosten auf den Endverbraucher weiterwälzen können

Erst dann nämlich, wenn endgültig feststeht, welche Belastungen das EVU selbst zu tragen hatte.

Dies ist erst nach der bundesweiten \"Spitzabrechnung\" zwischen allen Netzbetreibern der Fall.

Eine \"Spitzabrechnung\" zwischen den Netzbetreibern für die Jahre 2000 bis 2003 soll erst in 2004 erfolgt sein.

Deshalb hätten die entsprechenden Umlagen und zwar in endgültig feststehender Höhe erst danach dem Endverbraucher in Rechnung gestellt werden dürfen.

Der Verbraucher hätte so in 2004 für die Jahre 2000 bis 2003 nochmals Rechnungen erhalten müssen, in denen aufgrund des Verbrauches in den Jahren und der auf den Versorger endgültig entfallenden Belastungen die Umlagen für EEG/ KWKG in Rechnung gestellt werden.

Mithin ist das Fordern von Vorauszahlungen von den Verbrauchern auf erst künftig feststehende Belastungen der EVU unzulässig.

Die EVU haben sich zum einen durch ihre geübte Praxis in jedem Falle eine zinslose Außenfinanzierung geschaffen, die bei ihnen zu Zinsvorteilen führte.

Zum anderen wurden die Abschläge gegenüber den Verbrauchern in der Vergangenheit oft auch zu hoch bemessen.

Schlussendlich hängen die tatsächlich vom Endverbraucher zu zahlenden Beträge auch davon ab, welchen Verbrauch er in der konkreten Abrechnungsperiode hatte.

Denn wer bei hohem Verbrauch in der Vergangenheit pro Kilowattstunde eine Überzahlung hatte, heute jedoch weit sparsamer mit Strom umgeht, der wird seine Überzahlungen sonst nicht vollständig wieder sehen (geschweige denn Zinsen).

Und auch nachdem die Netzbetreiber untereinander 2004 für die Jahre 2000 bis 2001 \"spitz\" abgerechnet hatten, erfolgte bisher keine Spitzabrechnung gegenüber den Kunden!!!

Man tut so, als wäre das Rennen gelaufen:

Man habe zwar kräftig abkassiert, sei aber zu einer \"Spitzabrechnung\" hinterher gar nicht verpflichtet.

So kann man sich seine Vorauszahlungen und damit den Zusatzprofit einfach mal allein festlegen- ohne Kontrolle.

Es hat somit den Anschein, als wollten die EVU Überzahlungen einbehalten und somit einen Vorteil einstreichen, der ihnen mit den Gesetzen überhaupt nicht eingeräumt werden sollte.

Denn die EVU sollten allenfalls die ihnen tatsächlich entstandenen Mehrbelastungen über die Preise an die Verbraucher weiter geben können. Diese stehen immer erst im Nachhinein fest.

Wenn jedoch die verlangten Vorauszahlungen auch zu hoch bemessen waren/ sind, ergibt sich auch, dass die sog. Staatskosten den Strompreis gar nicht treiben.

EEG und KWK- Abschlag machen weniger als 1 Cent/ kWh aus.
Die Stromsteuer ist seit 2003 mit 2,05 Cent/ kWh stabil.
Die Konzessionsabgaben haben sich nicht verändert.

Deshalb kann der sog. Staatsanteil überhaupt nicht als Begründung für die Strompreiserhöhungen in 2004 und 2005 herhalten.

Wer den Rechnungsbetrag der Jahresrechnung durch die Anzahl der berechneten Kilowattstunden teilt, erfährt erst, was er tatsächlich für eine Kilowattstunde zu zahlen hat.

Hier vor Ort sind es zwischen 20 und 23 Cent.

Nach Angaben des VDEW soll eine Kilowattstunde in Deutschland hingegen 16,6 Cent kosten.

Dabei sollen 10 Cent auf Erzeugung, Netz und Vertrieb (und natürlich Gewinn) und 6,6 Cent auf Steuern und Abgaben entfallen.

Die 6,6 Cent Steuern und Abgaben sind aber bei jeder Kilowattstunde gleich.

Allein die entfallende  Mehrwertsteuer ist etwas variabel, weil diese auch auf den Grundpreis zu zahlen ist.

Zieht man also im hiesigen Fall von den tatsächlich zu zahlenden 20 Cent
6,6 Cent ab, verbleiben 13,4 Cent für Erzeugung, Netz, Vertrieb (und Gewinn), mithin satte 34 Prozent mehr als im bereits sehr hohen Bundesdurchschnitt von 10 Cent.

Der sog. Staatsanteil macht dabei tatsächlich nur ca. 30 Prozent am Strompreis aus.

Noch schauerlicher wird es bei einem sparsamen Verbraucher (Single - Haushalt mit 1.400 kWh Jahresverbrauch).

Der zahlt 22 Cent für die Kilowattstunde.

Man kann davon ausgehen, dass die Kilowattstunde Strom den Versorger immer das gleiche kostet, denn es ist ja am Anfang nicht bekannt, ob sie an einen Viel- oder Wenigverbraucher geliefert wird.

Abzüglich der sog. Steuern- und Abgaben entfallen dann 15,4 Cent auf Erzeugung, Netz, Vertrieb (und Gewinn), 54 Prozent mehr als im schon im Bezug auf die Preise ein Europa teuren Bundesdurchschnitt von 10 Cent, undzwar vollkommen unabhängig von Steuern und Abgaben.

Die sog. Steuern und Abgaben machen dabei etwa nur 25 Prozent am tatsächlichen Strompreis aus !!!

Zudem fließt die KWK- Umlage in die Taschen der Stadtwerke, wenn diese eine Kraft- Wärme- Kopplungsanlage betreiben und nicht etwa in die Tasche des Staates.

Die hiesigen Stadtwerke betreiben auch - löblich- EEG- Anlagen (Wasserkraft), was ihnen auch Zahlungen aus der EEG- Förderung einbringt.

Auch diese Umlage fließt also nicht in die Taschen des Staates, sondern landet oft auch beim EVU.

Ich will den sehen, der nach alldem immer noch behauptet, die Strompreiserhöhungen der letzten Jahre seien real.

Hier gibt es Braunkohlestrom und der Braunkohlepreis ist seit 2000 stabil.

Es waren weder Inder noch Chinesen in der Lausitz oder sonstwo, welche hier Kohle teuer ersteigert und dann nach Asien verbracht hätten!!!

Die Kosten bei der Braunkohleverstromung haben also mit der Entwicklung auf den internationalen Märkten gar nichts zu tun.

Und der VDEW hat auch schon gesagt, dass nur sehr wenig Strom auf Basis von Erdgas und Erdöl erzeugt wird.

Sonst hätte man nämlich nicht erklären können, weshalb die Strompreise bei sinkenden Gaspreisen nicht ebenfalls sanken. Immerhin sanken die Erdgasimportpreise vom ersten Quartal 2001 bis Mitte 2004 um über 30 Prozent.

Also können sich auch steigende Öl- und Gasspreise nicht dramatisch auf die Strompreise auswirken.

Selbst wenn sich die Belastungen nach dem EEG in vier Jahren  verdoppeln:

Die machen heute gerade einmal 0,6 Cent pro Kilowattstunde aus.

Die Verbraucher werden an der Nase herumgeführt!

Der tatsächliche Strompreis für den sparsamen Verbraucher ist hier seit 2000 um über 6 Cent gestiegen.

Davon entfallen auf Steuern und Abgaben (Stromsteuer, EEG, KWKG) unter 3 Cent pro Kilowattstunde.

Die restlichen 3 Cent pro Kilowattstunde hat man sich einfach so genehmigt. Dabei kostet der Strom in der Erzeugung weit unter 3 Cent pro Kilowattstunde.

Was für ein einziger großer ......

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/meinung/473737.html

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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Urteil zur Spitzabrechnung EEG/ KWK im Strompreis
« Antwort #3 am: 23. August 2005, 14:01:55 »
Halo Herr Fricke,

dazu komme ich nochmals zurück, wenn ich zu Hause die Unterlagen studiert habe.

Tatsache, ist, dass eine solche Klausel in dem Stromliefervertrag tatsächlich enthalten ist. Nur aufgrund meiner Nachfrage bezügl. Spitzenabrechnung bei den SW teilten diese mir schriftlich sinngemäß mit, dass die Spitzenabrechnung in den Tarifen berücksichtigt sei.

Zusammen sind EEG und KWKG- Abgaben 2,5 Cent/kwh laut Gesetz.
MFG
Gerd Cremer
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Urteil zur Spitzabrechnung EEG/ KWK im Strompreis
« Antwort #4 am: 23. August 2005, 14:10:51 »
@Cremer

Da haben Sie wohl etwas falsch verstanden:

Im Gesetz steht gar nichts über die Höhe.

Die Spitzabrechnung kann gar nicht in den Tarifen enthalten sein, weil die Zahlen ja jetzt erst vorliegen sollen für die Jahre 2000 bis 2003 !!!

Der VDN Verband der Netzbetreiber beim VDEW soll trotz der gesetzlichen Fristen für die Durchführung des bundesweiten Belastungsausgleichs erst so spät die Zahlen ermittelt haben.

Das mag vielleicht Gründe haben, indes wurde längstens Geld beim Endverbraucher abkassiert, ohne dass entsprechende Endabrechnungen erfolgten.


Wie sollte also in den Tarifen eine Spitzabrechnung vorhanden sein?

Das geht doch schon gar nicht.

Wenn Sie in Ihrem Vertrag eine Steuer- und Abgabenklausel haben, werden Sie zudem nicht als Tarifkunde versorgt.

Ihre Strompreise unterliegen dann schon keiner staatlichen Preiskontrolle.
Mit anderen Worten: Es gibt für diese auch keine Tarifgenehmigung.

Wenn Ihr Versorger also meint, die Spitzabrechnung sei bereits in den Preisen enthalten, müsste dieser in jedem Falle über hellseherische Fähigkeiten verfügen.

Lassen Sie sich nachweisen, wieviel der Versorger in Summe jeweils für EEG und KWKG nach der Spitzabrechnung in den einzelnen Jahren zu zahlen hatte, wieviel Kilowattstunden er in dieser Zeit verkaufte und welcher resultierende Betrag deshalb jeweils auf jede von Ihnen in den Jahren gekauften Kilowattstunden entfällt.

Wenn Sie das Gefühl haben, da wollte Sie jemand übervorteilen, können Sie den Schriftverkehr auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen, damit diese prüft, ob da alle Aussagen richtig sind.

Stellen Sie jedoch keinen Strafantrag und nennen Sie auch keine Straftatbestände !!!

Die StA hat selber ein Strafgesetzbuch und kann aus eigener Prüfung und Kompetenz ersehen, ob der ihr vorliegende Sachverhalt unter eine der vielen Vorschriften passt.


 
 

Nach Angaben des VDEW sollen die Vorauszahlungen bundesweit derzeit betragen:

KWK- Gesetz 0,336 Cent/ kWh
EEG              0,61 Cent/ kWh

Summe:        0,946 Cent/ kWh

seit 2003 stabil:

Konzessionsabgabe  1,32 Cent/ kWh
Stromsteuer            2,05 Cent/ kWh.


Die Mehrwertsteuer liegt seit eh und je bei 16 Prozent.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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