Ein Streit läuft an einer Zivilkammer des Landgericht Frankfurt/ Oder [Sammelklage EWE].
Eine erfolgreiche Unzuständigkeitsrüge führt entweder gem. § 102 EnWG zur Kammer für Handelssachen beim LG Frankfurt/ Oder, soweit sich das betreffende Amtsgericht im Gerichtsbezirk dieses Landgerichts befindet, oder aber gem. § 87 GWB (wenn sich der beklagte Kunde auch auf Kartellrecht beruft) zur Kartellkammer des Landgerichts Potsdam, die landesweit für Kartellsachen zuständig ist.
Man landet folglich nicht bei jener Zivilkammer, die im Übrigen aus Verbrauchersicht bisher nicht bedenklich entschieden hat, sondern sehr sorgfältig vorgeht.