Ein Sondervertragkunde hat den vertraglich vereinbarten Preis zu zahlen.
Ob dieser (zunächst) vertraglich vereinbarte Preis später vom Versorger einseitig abgeändert werden kann oder einseitige Preisänderungen unwirksam sind, hängt u.a. davon ab, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10) und ob eine einbezogene Klausel wirksam ist (BGH VIII ZR 326/08, VIII ZR 320/07].
Ist dies nicht der Fall, gilt der vereinbarte Preis weiter undzwar so lange, bis die Parteien einen neuen Preis wirksam vereinbaren oder der Vertrag durch Kündigung beendet wird.
Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung BGH VIII ZR 199/04 haben auch die Sondervertragskunden einen Rückforderungsanspruch, welche die unwirksam einseitig erhöhten Preise widerspruchslos gezahlt hatten.
Die Einbeziehung/ Nichteinbeziehung nachträglich geänderter AGB ändert überhaupt nichts an der vertraglichen Preisvereinbarung, an welche beide Parteien gleichermaßen gebunden sind.