@Gulliver08
Wenn der Vertrag ein Sondervertrag ist, muss geprüft werden, ob in den
konkreten Vertrag überhaupt gem. § 305 Abs. 2 BGB eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde.
Diese Frage entscheidet sich danach, ob der Kunde
vor Vertragsabschluss entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen kannte und
bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.
Eine Frage, die in jedem Einzelfall neu zu beurteilen ist (siehe AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).
Erst danach - nur im Falle einer wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und einer Preisänderungsklausel - stellt sich die Frage, ob eine einbezogene Preisänderungsklausel ggf. der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält und - wo dies der Fall sein sollte- ggf., ob die einseitigen Leistungsneubestimmungen jeweils der Billigkeit entsprachen.
Wie bereits ausgeführt,
ist das genannte Urteil des LG Nurnberg- Fürth rechtsfehlerhaft. Eine ergänzende Vertragsauslegung lässt der BGH bei nicht einbezogener/ unwirksamer Preisänderungsklausel - entgegen jener Gasuf- Entscheidung des Landgerichts - regelmäßig ausdrücklich nicht zu (zuletzt BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08, zuvor Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07).
Wie hier bereits weiter ausgeführt wurde,
lassen sich Billigkeitsentscheidungen zudem nicht ohne weiteres übertragen.Beim OLG München war in mündlicher Verhandlung am 21.01.10 zudem zu erfahren, dass es auf eine Billigkeitskontrolle auch dann nicht ankommt, wenn es an der öffentlichen Bekanntgabe einseitiger Gaspreisneufestsetzungen fehlte.- Auch so ein Umstand, der in jedem Einzelfall geprüft werden muss.
Wer jedoch kleinmütig seinen Widerspruch zurücknimmt, ist raus.
Was nach wie vor nicht funktioniert, ist eine Kuh schlachten und sie zugleich weiter melken zu wollen.