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Autor Thema: Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb  (Gelesen 4429 mal)

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Offline Hella

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Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
« am: 20. Dezember 2009, 19:09:08 »
Hallo,

auch ich gehöre zu den leidgeprüften Kunden von EON und muss mich gegen einige Kilo Papier wehren.

Mit ist aufgefallen, dass gemäß KAV-Konzessionsabgabenverordnung § 4 Tarifgestaltung unter Satz 1 festgehalten ist, dass die Konzessionsabgaben in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen sind.

Ich bin nun absoluter Laie und frage einfach mal: Muss diese Konzessionsabgabe tatsächlich in den öffentlich gemachten Tarifen des Gaslieferers an Endverbraucher ausgewiesen werden oder verstehe ich das etwas verkehrt?

Gibt es hier irgendjemand, welcher mir die von EON Hanse Vertrieb an die Hansestadt Hamburg zu zahlenden Konzessionsabgaben aufzeigen könnte? Oder wo könnte ich etwas darüber finden.
 
z.B. zahlt EON Hanse Vertrieb  an Konzessionsabgaben 0,03 (für sondervertragskunden) oder 0,93 Cent (.. für Tarifvertragskunden) oder gibt es andere Vereinbarungen mit HH oder wie ist das eigentlich....? Oder zahlt Eon Hanse Netz Vertrieb? Mir raucht der Kopf?...
Und ein Danke schön im voraus.

Offline RuRo

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Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
« Antwort #1 am: 21. Dezember 2009, 18:39:19 »
Zitat
Original von Hella
Muss diese Konzessionsabgabe tatsächlich in den öffentlich gemachten Tarifen des Gaslieferers an Endverbraucher ausgewiesen werden oder verstehe ich das etwas verkehrt?

Versuch, die Fragen zu beantworten

§ 4 Abs. 1 Satz 2 KAV entbindet den Versorger bei gemeindeübergreifender Versorgung von der konkreten Angabe der Abgabenhöhe. Abgabepflichtig für die Konzessionsabgabe ist der Netzbetreiber.

Worauf zielt Ihre Fragestellung zur Angabe der KA ab?

Es ist mehrfach entschieden, dass die Höhe der abgeführten Konzessionsabgabe kein Indiz für den Vertragsstatus des belieferten Kunden ist. Ggf. wurde den Kommunen Geld vorenthalten, welches diese gerichtlich geltend machen könnten.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Hella

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Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
« Antwort #2 am: 21. Dezember 2009, 21:26:16 »
Danke für die Antwort. ich wollte darauf hinaus, ob sich anhand der KA der tatsächliche Vertragsstatus fixieren läßt.

Gibt es irgendeinen Urteilsverweis; ich finde nämlich nichts.

Offline nomos

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Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
« Antwort #3 am: 22. Dezember 2009, 10:45:32 »
Zitat
Original von RuRo
Es ist mehrfach entschieden, dass die Höhe der abgeführten Konzessionsabgabe kein Indiz für den Vertragsstatus des belieferten Kunden ist. Ggf. wurde den Kommunen Geld vorenthalten, welches diese gerichtlich geltend machen könnten.
    @RuRo, das mag mehrfach so entschieden worden sein (nennen Sie die Quellen). Ob das damit schon den Status einer allgemeinen Rechtsgeltung erreicht hat, möchte ich bezweifeln. Dass das von Versorgerseite so vertreten wird ist klar, als Verbraucher sehe ich das anders. Die abgeführte Konzessionsabgabe ist ein eindeutiges Indiz. Wenn mehr vom Verbraucher kassiert  und weniger abgeführt wird, ist das nicht nur eine Frage ob Kommunen die Differenz gerichtlich geltend machen können, das ist ein Fall für den Staatsanwalt.  X(

    Schlimm an dem gesamten chaotischen Konzessionsabgabenkonstrukt ist, dass es ohne jede Kontrolle bleibt. Wie die Stadtsäckel gefüllt werden ist letztendlich zweitrangig. Zum Schluss zahlen alle Preisbestandteile über die überhöhten Preise immer die  Verbraucher.  Aber das Thema wurde ja schon ausführlich im Forum behandelt:  
Konzessionsabgabe

Auch das BKartA hat da noch mitzureden:

Zitat
Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
Hier das Beispiel zur Info klicken und weiterlesen: BKartA

dazu noch: Der lohnende Sonderweg[/list]

Offline bolli

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Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
« Antwort #4 am: 22. Dezember 2009, 13:49:24 »
Und letztlich ist diese Konzessionsabgabe, wie schon gesagt , nur ein Indiz für einen möglichen Sondervertrag (und wahrscheinlich tatsächlich nicht das sicherste). Besser (sprich sicherer) dran ist, wer weitere Indizien findet, die auf einen solchen hindeuten, vorzugsweise welche, die in einem Vertrag schriftlich vorliegen (z.b. Mindestvertragserstlaufzeit, Kündigungsfristen) und die von den gesetzlichen Regelungen (EnWG bzw. GasGVV) abweichen. Dann muss man sich nicht auf solche \"weichen\" Kriterien verlassen.

Offline RuRo

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Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
« Antwort #5 am: 22. Dezember 2009, 20:19:34 »
@nomos

Yes, Sir hier beispielsweise zwei Quellen:

LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2009, 13 O 159/07

LG Chemnitz, Urteil vom 06.05.08, 1 O 2620/05

Der Fall Ahrensburg  hat mit der Frage von Hella nichts zu tun. Dort ging es um die Behandlung von Drittlieferanten durch den Netzbetreiber. Nachdem die Stadt das Gasnetz re-kommunalisiert hatte, sah man in der KA wohl eine auskömmliche Geschäftsgrundlage. Da die Energienetze diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden müssen, war das Bundeskartellamt gefordert.
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Offline nomos

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Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
« Antwort #6 am: 22. Dezember 2009, 21:37:31 »
Zitat
Original von RuRo
Der Fall Ahrensburg  hat mit der Frage von Hella nichts zu tun.  .......
    @RuRo, ich denke, die KA hat grundsätzlich etwas damit zu tun. Es geht dabei um die Undurchsichtigkeit, die selbst vor den Gerichten selten aufgegriffen und nie beseitigt wird. Das Ganze hat mit Abgabe und Konzession nicht mehr viel zu tun. Die \"KA\" ist eine diffuse kommunale Geldquelle mit vielen Fragezeichen. Sie wird zu 99,9 % mit den Höchstsätzen der KAV berechnet und geht in den allgemeinen Haushalt ein und hat somit eher einen steuerlichen Charakter.  Ich bin nicht für noch  mehr Belastungen, aber wenn man unbedingt mit dem Energieverbrauch zusätzlich zur vorhandenen Umsatzsteuer u.a.  die Kommunalhaushalte bedienen möchte, dann sollte man ehrlich und redlich gleich noch eine transparente Zusatzsteuer oder echte Zusatzabgabe darauf erheben. Das kann ja neutral gestaltet werden. Das hier ist und bleibt ein Murks. Ich bin für die Abschaffung der KA. Die Kommunen müssen anders finanziert werden. Wir brauchen keine Vielzahl von Steuern und Abgaben die kein Mensch mehr durchschaut, von Kontrolle ganz zu schweigen.      
                       
    Zu den Links: Selbstverständlich haben die Gerichte die Verträge und die konkreten vertraglichen Absprachen festzustellen. Dass eine \"fehlerhafte\" Einstufung und Abführung der Konzessionsabgabe nicht maßgebend sein kann ist unstreitig. Im Streitfall und wenn die Fakten nicht alle klar sind, bleibt die Abführung trotzdem ein Indiz für die Zuordung zur Grundversorgung oder Sondervertrag. Es wird wie immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommen. Aus den Urteilen zu schließen, dass der Abführung generell keine Bedeutung zukommt geht mir zu weit.

    So ganz nachvollziehbar sind für mich die juristischen Ausführungen nicht. Da ist man meiner Meinung  nach nicht auf der kaufmännischen bzw. buchhalterischen Höhe der Zeit. Im Zeitalter der EDV dürfte ein Abgleich bzw. eine Abstimmung zwischen Kassieren und Abführen kein Hexenwerk und eigentlich keine Frage sein.  \"Unabsichtliche Fehler \" sehe ich da kaum.  

    Die KA ist ein Kostenbestandteil und da darf und muss es mich als Verbraucher interessieren, ob die im Preis einkalkulierte KA auch tatsächlich in dieser Höhe angefallen ist bzw. abgeführt wurde. Auch bei einer Billigkeitsprüfung kann diese Frage nicht unbeantwortet bleiben.  Der separate Ausweis, was konkret abgeführt wurde mit Angabe der Einstufung, wäre für den Verbraucher nachvollziehbar und  hilfreich. Die Mehrwertsteuer wird ja auch auf der Rechnung ausgewiesen und die korrekte Abführung oder Verrechnung wird spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung geprüft.

 

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