Gehemmt ist nur die Verjährung derjenigen Ansprüche,
die nach gerichtlicher Geltendmachung rechtshängig sind.
Klagt nur der Kunde wegen Rückforderungsansprüchen,
sind nur diese Rückforderungsansprüche rechtshängig,
nicht jedoch auch etwaige Zahlungsansprüche des Versorgers gegen den Kunden.
Umgekehrt gilt das Gleiche.
Das Gericht kann nur solche Rückforderungsansprüche zuerkennen,
die zuvor gerichtlich geltend gemacht wurden, § 308 ZPO.
Es ist also im Zahlungsprozess des Versorgers nicht möglich,
dass das Gericht das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs des Kunden erkennt,
wenn ein solcher nicht zuvor mit einer Widerklage rechtshängig gemacht wurde.
Ohne Widerklage kann ein Rückzahlungsanspruch allenfalls (hilfsweise)
gegen den Zahlungsanspruch des Versorgers zur Aufrechnung gestellt werden.
Hat eine solche Aufrechnung des Kunden vor Gericht Erfolg,
verringert sich der Zahlungsanspruch des Versorgers in diesem Umfang.
Das Gericht spricht dem Kunden bei dessen Aufrechnung diesem
jedoch aus genannten Gründen keinen Rückzahlungsanspruch zu.