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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 132134 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH PM Nr. 145/2010 zu VIII ZR 246/08

Zitat
Nr. 145/2010  Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungen  in Erdgas-Sonderverträgen  

Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden.  

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.  

Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.

Offline Gas-Rebell

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Wann ist da mit einer Veröffentlichung der genauen Urteilsgründe zu rechnen?

Offline RR-E-ft

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Erfahrungsgemäß dauert es vier bis sechs Wochen.

Offline RR-E-ft

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Die Lösung der Ausgangsfrage durch den BGH wie erwartet.

Für den Beginn der Verjährung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung eines Abschlages, sondern auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Jahresrechnung an.


Zitat
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.

Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.

Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.

Offline reblaus

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Da haben Sie vollkommen Recht. Erst mit Abrechnung von Verbrauch und geleisteten Abschlägen errechnet sich ein Saldo. Über diesen Saldo wird ein Anerkenntnis geschlossen, so dass mit Abschluss des Anerkenntnis eine Saldoforderung entsteht. Mit dem Entstehen wird sie zur Zahlung fällig. Und mit der Fälligkeit beginnt die die Verjährungsfrist zu laufen.

Allerdings habe ich das hier schon immer vertreten. Weil ich nach wie vor der Auffassung bin, dass ein solcher Energieliefervertrag eine Kontokorrentabrede beinhaltet. Und dort funktioniert die Sache exakt so.

In dem Zusammenhang gibt es übrigens eine interessante Fallkonstellation. Wie wäre die Verjährung zu beurteilen, wenn der Versorger nur zwei einzelne Jahressalden rechtshängig gemacht hätte, z. B. um beim Amtsgericht Klage einreichen zu können. Nach neuester Rechtssprechung wäre der Vertragspreis für die noch offenenen Abrechnungen der Preis von 2003. Nehmen wir an, ihm stünde nach diesem Preis für das Jahr 2008 noch eine Nachzahlung zu, die aber verjährt wäre. Aus dem Verfahren würde sich ergeben, dass er für 2007 einen Betrag erstatten müsste, und für 2006 noch eine Nachzahlung zu erhalten hätte. Aus dem nicht eingeklagten Saldo für 2005 würde dem Versorger eine Nachzahlung, die Salden für 2004 und 2003 Erstattungen zustehen.

Da der Versorger seine Abrechnungen aber mit den falschen Preisen erstellt hätte, würde keine Abrechnung den richtigen Saldo ausweisen.

Hier stellen sich folgende Fragen.

Sind die fehlerhaften Salden überhaupt zur Zahlung fällig geworden? Wenn ja, kann man die Salden einfach korrigieren, ohne dadurch in den Verjährungsablauf einzugreifen? Wenn nein, muss man alle fehlerhaften Abrechnungen neu erstellen, damit die Salden zur Zahlung fällig werden? Wie verhält es sich dann aber mit den Salden, die mangels Klageerhebung längst verjährt sind? Ist dann etwa der Anspruch des Versorgers, vom Verbraucher das Anerkenntnis des korrekten Saldos zu verlangen, verjährt? Mit der Folge, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung des Saldos nicht mehr fällig stellen kann?

Und schließlich, wie sind denn die unterschiedlichen Ansprüche auf Erstattung und Nachzahlung miteinander zu verrechnen?

Offline RR-E-ft

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Über den Saldo wird kein Anerkenntnis geschlossen.
Es fehlt am Kontokorrentvertrag.


Zitat
Original von RR-E-ft

Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a.  einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag  bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.

Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen  Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.

Abschlagsforderungen, die durch den Versorger nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (gerade wegen einer Kontokorrentabrede, die eine Kontokorrenteinrede bewirkt), hätten wohl auch gar keinen Sinn. Dann müsste auch der Versorger, der Abschlagszahlungen vereinbart hat, im Zweifel auf Zahlungen des Kunden immer warten, bis seine Abrechnung für den Abrechnungszeitraum frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig wird.

Halten Sie nicht auch langsam dafür, dass Ihre Theorie, für die Sie ersichtlich eine Alleinstellung beanspruchen, wohl eher Unfug ist?

Den Kunden trifft auch keinerlei Verpflichtung, an der Abrechnung mitzuwirken. Daran sieht man doch, dass es sich um kein Kontokorrentverhältnis handeln kann.


Noch einmal genauer lesen.

Zitat
Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet[9]. Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu. Denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.

Das wurde mit Ihnen hier aber längstens diskutiert. Die notwendige Kontokorrentabrede haben Sie einfach mal wieder unter den Tisch fallen lassen.

Um den 15.10. letzten Jahres herum, haben Ihnen mehrere Kollegen wohl  mit überzeugender Begründung schon einmal erklärt, warum es sich gerade um  kein Kontokorrentverhältnis handelt/ handeln kann.

In der Grundversorgung gibt es keinen Kontokorrentvertrag. Ein Vertrag mit Kontokorrentabrede könnte mithin nur ein Sondervertrag sein, wobei die Zulässigkeit einer  Kontokorrentabrede in AGB fraglich erscheint.


Zitat
Original von RR-E-ft
Es gibt zwischen Versorger und Kunden keinen Kontokorrentvertrag. Es fehlt an der Kontokorrentsbrede. Eine solche beträfe wohl alle gegenseitigen Ansprüche einschließlich der Ansprüche auf Abschlagszahlungen. Es fehlt regelmäßig unter vielem anderen auch an einer vertraglichen Abrede, wann abzurechnen ist.

Zitat
Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.


Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).

Wurden falsche (zu hohe) Preise zur Abrechnung gestellt, der Rechnungbetrag vorbehaltlos und vollständig bezahlt oder durch die Verrechnung der Abschläge getilgt (welche einer solchen Zahlung gleichstehen),
so ist der Versorger ab diesem Zeitpunkt regelmäßig um die Zuvielzahlung ungerechtfertigt bereichert.

In diesem Zeitpunkt entsteht der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Kunden aus § 812 BGB, welcher der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

Wurden falsche (zu geringe) Preise zur Abrechnung gestellt, so unterliegt der verbleibende Kaufpreisanspruch des Versorgers der regelmäßigen Verjährung,
ebenso wie derjenige Kaufpreisanspruch, der sich zutreffend aus der Abrechnung ergibt und vom Kunden nicht gezahlt wurde.

Dabei ist zu beachten, dass bei Geltung des § 17 GVV Abrechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig werden.

Man könnte an den Einwendungsausschluss für Berechnungsfehler gem. § 21 Abs. 2 AVBV/ § 18 Abs. 2 GVV denken.

Zitat
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

Die betrifft aber wohl nur die Feststellung des Verbrauchs, die Fehlern unterliegen kann entweder durch Fehler der Messeinrichtung oder bei der Berechnung des Verbrauchs aus den Zählerständen.

Saldoklagen sind regelmäßig unzulässig.

Soweit ersichtlich hat bisher allein EWE vertreten durch Clifford Chance unzulässige Saldoklagen gegen Kunden verbockt. :D

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Gäbe es zwischen Kunden und Versorger im Vertrag
eine Kontokorrentabrede und in deren Folge Saldoanerkenntnisse,
so gäbe es wohl schon gar keine vom Kunden gesondert einklagbaren Rückforderungsansprüche,
welche ihrerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegen.

So ist es aber ganz offensichtlich  nicht.

Offline reblaus

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Ihre Ansicht beinhaltet, dass das Saldoanerkenntnis den gesamten zugrunde liegenden Geschäftsvorfall abschließend regelt. So ist es aber nicht.

BGH Urt. v. 6.06.2000 Az. XI ZR 258/99 : Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Die den Anforderungen des § 10 Nr. 5 AGBG entsprechende Bestimmung führt zum Abschluß eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis (BGHZ 80, 172, 176).

Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der Sparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 194/93, WM 1994, 2273, 2274; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 51; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 10 Nr. 5 Rdn. 30).


Durch das Saldoanerkenntnis wird eine bestehende Schuld nur bestätigt, aber keine neue Schuld begründet. D. h. es wird keine Preisänderung vereinbart. Wenn der dem Saldoanerkenntnis zugrunde liegende Preis nicht bereits zuvor vereinbart wurde, wird der Schuldner mit dieser Einwendung nicht ausgeschlossen. Es sei denn, er kannte die Unwirksamkeit der Preisänderung oder er rechnete mit ihr.

Aber unabhängig von der Frage des Kontokorrent, ist für die Praxis entscheidend, wie mit solchen Jahresabrechnungen zu verfahren ist, wie es sich auf die Verjährung auswirkt, wenn sie fehlerhaft sind, ob sie dann überhaupt fällig werden können, ob eine nachträgliche Korrektur am Fälligkeitszeitpunkt etwas ändert, ob eine Korrektur beliebig lange nach ursprünglicher Erstellung vorgenommen werden kann.

Je nach dem wie Sie diese Fragen beantworten, werden sie zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen bei der Verrechnung betagter Forderungen kommen.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Möglicherweise drücke ich mich unklar aus.
Möglicherweise fortlaufend.

Nicht nur nach meiner Auffassung
besteht zwischen Versorger und Kunde schon keine Kontokorrentabrede,
welche Voraussetzung für ein Saldoanerkenntnis wäre.

Da es schon keinerlei Saldoanerkenntnis gibt,
ist vollkommen unerheblich,
was ein solches Saldoanerkenntnis umfassen würde bzw. könnte,
worauf Sie fortlaufend Gedanken verwenden bzw. verschwenden.

Gerade weil es keine solche Kontokorrentabrede gibt,
sind Abschläge, soweit Abschlagszahlungen vereinbart wurden,
bis zur Jahresabrechnung gesondert einklagbar,
ohne dass einer solchen Klage eine Kontokorrenteinrede entgegen steht.

Das Recht,  Abschlagszahlungen zu verlangen und ggf. gesondert einzuklagen,
beruht auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

Deshalb erfolgen die Abschlagszahlungen schließlich auch nicht rechtsgrundlos.

Zitat
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3, juris:

Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).

Weil die Abschlagszahlungen dabei schon nicht rechtsgrundlos erfolgten, konnten sie auch nicht gem. § 812 BGB kondiziert werden.

Eine mit Rechtsgrund geleistete Abschlagszahlung begründet deshalb schon keinen - der regelmäßigen Verjährung unterliegenden - Rückforderungsanspruch des Kunden.

Ein Rückforderungsanspruch des Kunden entsteht aus genannten Gründen  erst durch die Zahlung des Kunden auf die Jahresrechnung
bzw. durch die Verrechnung des Versorgers von zuvor geleisteten Abchlägen dabei,
die einer Zahlung des Kunden auf diese Jahresrechnung gleichgestellt ist.

Schließlich ist auch vollkommen klar,
dass die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung
der Fälligkeit berechtigter vertraglicher Zahlungsansprüche,
die sich jedenfalls nur aus dem Vertrag, nicht aber aus einer Abrechnung ergeben können,
nicht entgegensteht.

Die Beantwortung der Frage,
was ein Saldoanerkenntnis bewirken könnte,
hat deshalb auf die Beantwortung der hier gestellten Frage
wohl in etwa soviel Einfluss
wie die aktuelle Mondphase
bei Zugang der maßgeblichen Jahresrechnung beim Kunden.

Offline PLUS

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Ich sehe auch keine Kontokorrentabrede, jede Abrede hätte einen Sondervertrag zur Folge, aber ich warte darauf bis die Praxis der Abschlagzahlungen vor Gericht als solche ausgelegt werden.

Eine klare saldenfreie Rechnung zeigt die Praxis doch auch nicht.  Es werden auch in Klageschriften einfach Rechnungsalden eingefordert, die sich z.B. aus der Abrechnung von Wasser-, Abwasser-, Strom-, und Gasabschlägen mit den jeweiligen  Verbräuchen ergeben. Kürzt ein Verbraucher beim Gaspreis, ist die Kürzungssumme in aller Regel nicht identisch mit dem Abrechnungssaldo der Jahresabrechnung. Gerade bei der Frage was da eigentlich verjährt, könnte das z. B. eine Rolle spielen.

Zitat
Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von PLUS
 Es werden auch in Klageschriften einfach Rechnungsalden eingefordert, die sich z.B. aus der Abrechnung von Wasser-, Abwasser-, Strom-, und Gasabschlägen mit den jeweiligen  Verbräuchen ergeben.

Saldoklagen sind gem. § 253 ZPO grundsätzlich unzulässig.

Sie müssen im Falle ihrer Unzulässigkeit deshalb
vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden
und dürfen nicht als unbegründet abgewiesen werden.

Besteht hingegen eine Kontokorrentabrede,
steht dem gesonderten Einklagen einzelner Ansprüche die Kontokorrenteinrede entgegen.

Es wäre bei bestehender Kontokorrentabrede unmöglich,
dass der Versorger einzelne Abschläge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
oder einzelne Rechnungsbeträge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
einzeln einklagt.

So ist es aber offensichtlich nicht.

Kontokorrent

Zitat
Wirkung

Die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen ändert sich nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein[15]. Die Verjährung der Forderungen ist gemäß § 205 BGB analog gehemmt. Wird gleichwohl ein Anspruch selbstständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen[16]. Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung, die selbstständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Saldoanerkenntnis

Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die Verrechnung durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute herrschender Auffassung stellt das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar[17]. Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos gilt zugleich als Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die Erklärung der Anerkennung des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß § 780 BGB, § 350 HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen[18]. Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der Novation, und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl abtretbar, verpfändbar als auch pfändbar.

Die einzelnen Jahresrechnungen des Versorgers
für die einzelnen Sparten
betreffen jeweils einzelne vertragliche Zahlungsansprüche,
die einzeln einklagbar sind und ebenso einzeln
der regelmäßigen Verjährung unterliegen.

Auch vertraglich vereinbarte Abschläge sind einzeln einklagbar.

Die Zahlung des Kunden auf einzelne vertraglich vereinbarte Abschläge
führt deshalb auch jeweils zu deren Tilgung.

Offline reblaus

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@Plus

Sie zitieren die Legaldefinition des Kontokorrents aus § 355 HGB. Da Sie diese Legaldefinition als Lösungsansatz für die Bestimmung der Rechtsnatur einer Gasabrechnung heranziehen, gehe ich davon aus, dass Ihnen möglicherweise nur nicht klar war, dass man eine gegenseitige Lieferung auf laufende Rechnung mit in der Regel jährlicher Abrechnung und Saldenbestimmung im kaufmännischen Bereich als Kontokorrent bezeichnet.

Jedenfalls sind Sie intuitiv auf der richtigen Fährte.

Bei RR-E-ft ist dies anders. Er sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht. Und da er prinzipiell die Gegenansicht zu meiner Position einnimmt, ist es ihm schon physisch nicht möglich, sich eine neutrale Meinung zu dem Thema zu bilden. Deshalb bemühe ich mich, die Fragen der Praxis so zu formulieren, dass eine Benennung des Rechtsinstituts nicht erforderlich wird.

Vielleicht sollte dieses hässliche K-Wort generell aus dem deutschen Wortschatz verbannt werden.

@RR-E-ft

Ist Ihrer Ansicht nach die Verjährung der Abschlagszahlungen beim Energieliefervertrag, sowie der Anspruch auf Bezahlung der Energielieferung solange gehemmt, bis Abschläge mit Kaufpreis verrechnet wurden? Und was passiert Ihrer Ansicht nach mit den Abschlägen, wenn der Versorger die Abrechnung einfach nicht erstellt? Hat der Verbraucher bei Verzug mit der Abrechnungspflicht einen Anspruch darauf, bezahlte Abschläge zurückfordern zu dürfen?

Offline PLUS

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Zitat
Original von reblaus
@Plus
Sie zitieren die Legaldefinition des Kontokorrents aus § 355 HGB. Da Sie diese Legaldefinition als Lösungsansatz für die Bestimmung der Rechtsnatur einer Gasabrechnung heranziehen, gehe ich davon aus, dass Ihnen möglicherweise nur nicht klar war, dass man eine gegenseitige Lieferung auf laufende Rechnung mit in der Regel jährlicher Abrechnung und Saldenbestimmung im kaufmännischen Bereich als Kontokorrent bezeichnet.

Jedenfalls sind Sie intuitiv auf der richtigen Fährte.
    @reblaus, was ein Kontokorrent ist, ist mir sehr klar, ob das Kontokorrent ein Lösungsansatz bei Energieverbraucherabrechnungen bietet ist mir dagegen gar nicht klar.

    Die Abrechnungen enthalten in der Regel nicht nur eine Leistungsart und sehen so wie in diesem Beispiel aus:
Rechnungsbeispiel  

Oft ist auch noch Abwasser mit enthalten, eine völlig andere Rechtsgrundlage (Gebührenbescheid)!
Jahresabrechnung des VU:
Strom 100
Gas 100
Wasser 100
Abwasser (Gebührenbescheid!) 100
-------------------------------------------
Summe
./. gezahlte Abschläge 380
-------------------------------------------
Unsere Forderung 20


In der Einzelbetrachtung könnte das aber so aussehen:

Strom 100
- Abschlag 110
-------------------------------------------
zuviel bezahlt 10
 
Gas 100
- Abschlag 90
-------------------------------------------
noch zu zahlen laut VU 10
aber gekürzt (§315 BGB) 30
-------------------------------------------
zuviel bezahlt laut Verbraucher 20

Wasser 100
- Abschlag 100
-------------------------------------------
exakt  0

Abwasser 100
- Abschlag 80
-------------------------------------------
noch zu zahlen 20
Den § 355 HGB als Rechtsgrundlage für diese Saldenbildung sehe ich nicht. Ich sehe jede einzelne Position trotz Saldenbildung separat, auch was die Verjährung angeht. Im Beispielsfall geht es bei der Frage der Verjährung und streitigen Forderung lediglich um die Kürzung (30). So mancher Saldo dürfte aber schon geltend gemacht worden sein. Die Verbraucher und ihre Anwälte sollten die Saldenbildung prüfen. Vielleicht wär so manche Klage wegen Saldoziehung vor Gericht als unzulässig abzuweisen. Es ist wie so manches im sogenannten Energierecht nicht klar geregelt. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist die Quelle des Übels. Der Verbraucher muss sich in jedem Einzelfall mit dem VU vor Gericht auseinandersetzen. Ein Armutszeugnis dieses \"Energieverbraucherrecht\"![/list]

Offline userD0003

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@reblaus

Zum Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses hat z.B. die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – Urteil vom 25.03.2010, Az 51 O 15 / 10 - entschieden:
„Soweit die Klägerin (EWE) einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage der Kontokorrentabrechnung vom 26.08.2009 ( Anlage K 8 ) – also einen Saldoanspruch – geltend macht, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung hierfür, nämlich an der Kontokorrentabrede gemäß § 355 HGB zwischen den Parteien. Eine Kontokorrentabrede enthält eine Vereinbarung über Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung (vgl Baumbach/Hueck, HGB-Komm., 32. Aufl., § 355 Rn. 5).\"

Offline reblaus

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@h\'berger

Na das ist doch mal eine grandiose Bestätigung für mich. RR-E-ft hat über Monate so getan, als sei meine Theorie vom Kontokorrent ein völlig abwegiges Konstrukt. Dass Clifford Chance die gleiche Theorie vertritt, befriedigt mich ungemein. Immerhin handelt es sich dabei um eine der zehn besten Anwaltskanzleien der Bundesrepublik.

Übrigens führt das LG Potsdam in der Entscheidung weiter aus: EineKontokorrentabrede enthält eine Vereinbarung über Imechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung (vgL BaumbachlHueck, HGB-Komm., 32. AufI., § 355 Rn. 5). Hierzu hat die Klagepartei keinerlei Sachvortrag gebracht.

Mit anderen Worten, das LG Potsdam hat das Vorliegen eines Kontokorrents keineswegs generell verneint, sondern im vorliegenden Fall nur nicht als erwiesen angesehen.

Wenn Sie die damalige Diskussion verfolgt haben, so habe ich argumentiert, dass in einem üblichen Gasliefervertrag alle drei Anforderungen vereinbart und enthalten sind. Die Inrechnungstellung erfolgt durch die Anforderung der Abschläge durch den Versorger. Der Gasverbrauch wird dem Kunden durch den Zähler in Rechnung gestellt. Die Verrechnung ist vereinbart, weil der Gasversorger entweder durch GasGVV oder mittels Sondervertrag verpflichtet ist, den Verbrauch mit den Abschlägen zu verrechnen. Zur Überprüfung des Saldos wird dem Verbraucher entweder durch GasGVV oder Sondervertrag eine 14tägige Prüfungsfrist eingeräumt. Erst danach wird der Saldo zur Zahlung fällig. Er wird übrigens nicht zur Zahlung fällig, wenn die Abrechnung einen offensichtlichen Fehler hat.

Jedenfalls gibt es nur zwei Alternativen. Entweder handelt es sich um ein Kontokorrent oder aber für die Energieabrechnungen wurde ein eigenes Rechtsinstitut geschaffen, das die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs an die Erstellung dieser Energieabrechnung bindet. Dieses Energieabrechnungsrechtsinstitut ist einem Kontokorrent dann aber derart ähnlich, dass ich nicht die geringsten Skrupel hätte, die für das Kontokorrent entwickelten Theorien ebenso auf das Energieabrechnungsrechtsinstitut anzuwenden.

@Plus

Bei Ihrem Fall handelt es sich einfach um drei unterschiedliche Abrechnungen, die auf einem Stück Papier abgedruckt wurden. Den Lieferungen liegen auch drei unterschiedliche Verträge zugrunde. Die Abwassergebühr ist zwar eine öffentlich-rechtliche Gebühr wird aber von einem zivilrechtlich organisierten Versorger in Rechnung gestellt. Das ist so ähnlich wie mit der Mehrwertsteuer. Die treibt auch der Lieferant für das Finanzamt ein.

 

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