@reblaus
Möglicherweise drücke ich mich unklar aus.
Möglicherweise fortlaufend.
Nicht nur nach meiner Auffassung
besteht zwischen Versorger und Kunde schon
keine Kontokorrentabrede,
welche Voraussetzung für ein
Saldoanerkenntnis wäre.
Da es schon
keinerlei Saldoanerkenntnis gibt,
ist vollkommen unerheblich,
was ein solches Saldoanerkenntnis umfassen würde bzw. könnte,
worauf Sie fortlaufend Gedanken verwenden bzw. verschwenden.
Gerade weil es keine solche Kontokorrentabrede gibt,
sind Abschläge, soweit Abschlagszahlungen vereinbart wurden,
bis zur Jahresabrechnung gesondert einklagbar,
ohne dass einer solchen Klage eine
Kontokorrenteinrede entgegen steht.
Das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen und ggf. gesondert einzuklagen,
beruht auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
Deshalb erfolgen die Abschlagszahlungen schließlich auch nicht
rechtsgrundlos.
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3, juris:
Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).
Weil die Abschlagszahlungen dabei schon nicht
rechtsgrundlos erfolgten, konnten sie auch nicht gem. § 812 BGB kondiziert werden.
Eine mit Rechtsgrund geleistete Abschlagszahlung begründet deshalb schon keinen - der regelmäßigen Verjährung unterliegenden - Rückforderungsanspruch des Kunden.
Ein Rückforderungsanspruch des Kunden entsteht aus genannten Gründen erst durch die Zahlung des Kunden auf die Jahresrechnung
bzw. durch die Verrechnung des Versorgers von zuvor geleisteten Abchlägen dabei,
die einer Zahlung des Kunden auf diese Jahresrechnung gleichgestellt ist.
Schließlich ist auch vollkommen klar,
dass die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung
der Fälligkeit berechtigter vertraglicher Zahlungsansprüche,
die sich jedenfalls nur aus dem Vertrag, nicht aber aus einer Abrechnung ergeben können,
nicht entgegensteht.
Die Beantwortung der Frage,
was ein Saldoanerkenntnis bewirken könnte,
hat deshalb auf die Beantwortung der hier gestellten Frage
wohl in etwa soviel Einfluss
wie die aktuelle Mondphase
bei Zugang der maßgeblichen Jahresrechnung beim Kunden.