Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Klageschrift erhalten  (Gelesen 15826 mal)

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Offline lukas-jakob

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Klageschrift erhalten
« Antwort #15 am: 12. Dezember 2009, 13:13:57 »
@Flotex

Habe ich das jetzt richtig verstanden?
Es reicht also aus, wenn ich mir das Musterschreiben von der VZHH ausdrucke und zum AG Grevesmühlen schicke - natürliche Unterschrieben - und dann abwarte?
Brauche mir somit keinen Anwalt suchen und halte somit auch die 2 Wochen Frist ein, die mir das AG gegeben hat.
Muss ich wirklich nicht mehr machen?

Ich war schon wirklich überrascht, als ich heute morgen dieses dicke Bündel an der Haustür entgegengenommen habe.

Vielen Dank für die Hilfe.

Peter

Offline flotex

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« Antwort #16 am: 12. Dezember 2009, 18:42:29 »
@lukas-jakob:
Ich bin kein Anwalt, ich glaube aber, das Musterschreiben der vzhh reicht auf jeden Fall aus, um zumindest dem AG mitzuteilen: Ich werde mich verteidigen.
Die Erklärung dieser Verteidigungsabsicht kann auch direkt im AG erfolgen. Mündlich, zur Niederschrift. D.h. ein Rechtspfleger (o.ä.) nimmt es zu Protokoll. Das spart sogar das Porto. Das muss innerhalb von 14 Tagen geschehen.
Für die eigentliche Klageerwiderung hat man dann weitere 14 Tage Zeit. So hat es zumindest mein Anwalt (aus dem Bekanntenkreis) erklärt. Aber natürlich kann man auch dieses vzhh Musterschreiben als Klageerwiderung nehmen (Steht ja auch so im Kopf des Schreibens). Zur Fristwahrung ist das in jedem Fall ok.
Allerdings würde ich persönlich dieses Schreiben noch modifizieren, d.h. auf meinen persönlichen Fall anpassen und ergänzen. Das habe ich bei allen Schreiben so gemacht. Jeder Fall ist immer ein Individualfall. Es kommt z.B. auf den Wortlaut der Preiserhöhungsklausel an.
Da immer die Gefahr besteht, ein Amtsgericht zu \"erwischen\", das sich nicht \"erwartungsgemäß\" verhält, würde ich nach Möglichkeit immer einen Anwalt nehmen. Allein schon deshalb, um nicht durch irgendeinen Formfehler den EON-Leuten eine Tür zu öffnen.
Offensichtlich geht es EON nur darum alle Amtsgerichte \"auszuprobieren\". Die Arroganz und Selbstherrlichkeit von EON ist wirklich unglaublich. Dieser Laden gehört abgestraft. Und das lasse ich mir persönlich auch etwas kosten. Darum der Anwalt.
Ich finde es aber schade, das die VZHH nicht einige konkretere Hinweise zur \"Selbstverteidigung\" gibt. Schliesslich gibt es genügend Leute, die sich einen Anwalt schlichtweg nicht leisten können.

Gruss von flotex

Offline EON-nervt

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« Antwort #17 am: 12. Dezember 2009, 22:12:32 »
Hallo, auch ich bin kein Anwalt und habe heute das halbe Telefonbuch von EON erhalten.
Ich habe daraufhin einen Anwalt angerufen und folgende Alternativen zur Vorgehensweise erhalten:
1. Selbst verteidigen:
Dazu muß man innerhalb von 14 Tagen eine sogenannte Verteidigungsanzeige ans Amtsgericht schicken, in der man klarstellt, dass man sich gegen die Klage verteidigen will
- oder
ob man den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt.
Danach hat man weitere 14 Tage Zeit, um die sog. Klagerwiderung einzureichen, mit den entsprechenden Widersprüchen und eventuell Widersprüchen zu den in der Klage aufgeführten Forderungen und Feststellungen und perönlichen Unterlagen, z.B Widerspruchsschreiben an EON, etc.
2. Einen Anwalt suchen, der einen vor Gericht vertritt. Aufgrund des voraussichtlichen Aufwands von ca. 20 Stunden und der Honorarsätze der Anwälte wird dies leicht zum Minusgeschäft für den Anwalt.
3. Eine Honorarvereinbarung mit einem Anwalt treffen, die über die üblichen Sätze hinausgeht. Aber dann bleibt man auf einem Teil derKosten siten, auch wenn man gewinnt.

So wie es aussieht, reicht diesmal das Formschreiben der Verbraucherzentrale wohl nicht aus, da die Anwälte von EON auch für den Fall, dass die Preisanpassungskausel für unwirksam erklärt ist/wird jede Menge von Gegenargumenten anführen.
Nach meinem Wissen hat EON auch erstmalig Teile der Gewin- und Verlust-rechnung offengelegt, um die vermeintliche Billigkeit der Preiserhöhungen zu rechtfertigen. Die beigefügten Anlagen sind aber weder vollständig noch schlüssig nachvollziehbar. Das tut schon weh, sich das ganze Zeug am Samstag reinzuziehen.

Vieleicht ergibt sich ja eine Möglichkeit, dss wir uns zusammen tun, einen Anwalt suchen, der sich in dem Gbiet auskennt und die Klagerwiderung professionell ausarbeitet, die alle anderen dann mit individuell angepaßten Daten einreichen können.

Aber vielleicht kommt ja in den nächsten Tagen noch mehr von der Verbaucherzentrale.

Mein Entschluss steht jedenfalls fest: nur nicht einknicken, dann haben wir für alle Zeit ausgekichert und sind der Willkür von EON und Konsorten ausgeliefert.

Gruss

EON-nervt

Offline darkstar

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« Antwort #18 am: 12. Dezember 2009, 23:25:05 »
Zitat
Original von flotex
Schliesslich gibt es genügend Leute, die sich einen Anwalt schlichtweg nicht leisten können.

Die bekommen Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline flotex

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« Antwort #19 am: 13. Dezember 2009, 13:17:48 »
PKH (Prozeßkostenhilfe) ersetzt doch nur Kosten nach Brago. Damit sind wir wieder bei dem Problem das sich kaum ein Anwalt findet, der ohne Sonderhonorar arbeiten möchte..
Nimmt man sich irgendeinen Anwalt, oder will man sich selbst verteidigen, wäre genau das was \"EON-nervt\" sagt, das Richtige. Eine Art \"Leitfaden für eine professionelle Klageerwiderung\". Das hilft auch einem \"Wald-und-Wiesen\" Anwalt.
Ich würde in einer Klageerwiderung nur auf die Preiserhöhungsklausel eingehen, belegen das diese bereits \"durchgeklagt\" ist, im Anschluß kurz auf den scheinbaren Billigkeits-Nachweis eingehen und sagen: Wenn das Gericht dann unbedingt möchte, das ich dazu ebenfalls Stellung nehme, würde ich natürlich auch tun, was aber bedeuten würde, das dieses ein ebenfalls \"dickes Buch\" wird.
Mit anderen Worten: In diesem Fall ist der Vortrag des Billigkeits-Beleges obsolet geworden, da alle Preiserhöhungen seit 2004 durch die bereits bewiesene Unzulässigkeit der Preisanpassungklausel ebenso unzulässig sind. Wenn ihr euch das antun wollt, bitte, dann erschlage ich euch ebenfalls mit einem Telefonbuch :D
Aber mal im Ernst, ich würde in jedem Fall zunächst die Verteidigungsabsicht erklären (innerhalb von 14 Tagen), dadurch hat man weitere 14 Tage gewonnen. In diesen 28 Tagen kann man dann auf eine Reaktion der VZ warten. In 28 Tagen passiert in diesem Forum auch ziemlich viel...

Gruss von flotex

Offline reblaus

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« Antwort #20 am: 13. Dezember 2009, 14:35:00 »
Wer mit E.on Hanse einen Sondervertrag abgeschlossen hat, in dem folgende Preisanpassungsklausel verwendet wurde:

E.on Hanse / Hein Gas ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen;

kann sich durch eine einseitige Klageerwiderung gegen diese 140seitige Klage zur Wehr setzen. Für einen Rechtsanwalt entsteht dann kein Aufwand, der eine Honorarvereinbarung rechtfertigen würde, wenn er mehrere Mandate mit identischem Sachverhalt vertritt. In diesem Fall müssen bei der Standardklageerwiderung lediglich die Namen der Beteiligten und das Abschlussdatum des Sondervertrages den individuellen Gegebenheiten angepasst werden.

Es empfiehlt sich daher, dass sich die betroffenen Kunden zusammenschließen, und einen gemeinsamen Anwalt für ihre Fälle beauftragen. Vorteilhaft wäre, wenn dies über die Verbraucherzentrale Hamburg organisiert werden könnte, und ideal wenn der dort bereits beauftragte Anwalt die Verfahren übernehmen würde.

Allerdings halte ich es in diesem speziellen Fall auch für problemlos möglich, durch eine Musterklageerwiderung die Sache selbst zu bearbeiten. Dies hat nur den einen Nachteil, dass es für E.on deutlich billiger kommt. Abschrecken kann man E.on aber am besten, wenn die Kosten aus dem Ruder zu laufen drohen.

Um Zeit zu gewinnen, sollte dem jeweiligen Amtsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Klage folgendes Schreiben zugesendet werden.

Zitat
Aktenzeichen: xxx

In Sachen
E.on Hanse / xxx

teile ich/wir mit, dass ich/wir der Klage entgegen treten wollen.


Unterschrift

Offline darkstar

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« Antwort #21 am: 13. Dezember 2009, 21:52:25 »
Zitat
Original von flotex
PKH (Prozeßkostenhilfe) ersetzt doch nur Kosten nach Brago. Damit sind wir wieder bei dem Problem das sich kaum ein Anwalt findet, der ohne Sonderhonorar arbeiten möchte..

RVG, die BRAGO gibts schon lange nicht mehr und die Anwälte sind zu Beratungshilfe verpflichtet .
Im Ablehnungsfall Anzeige bei der Anwaltskammer.

Und Sonderhonorare zahlen die meisten RSV auch nicht, ich hab hier noch das kleingedruckte von meiner alten Allianz RSV... Aussage so in etwa \"...Deckungszusage nur für das unvermeidliche und die wirtschaftlichste Lösung...\" den Rest zahlt Ihr selber.
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline Black

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« Antwort #22 am: 14. Dezember 2009, 10:00:44 »
Zitat
Original von darkstar
 und die Anwälte sind zu Beratungshilfe verpflichtet .

Und das steht wo?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline jofri46

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« Antwort #23 am: 14. Dezember 2009, 16:43:35 »
Mit \"zur Beratungshilfe verpflichtet\" meint darkstar wohl § 49a BRAO.

Offline Michael S.

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« Antwort #24 am: 16. Dezember 2009, 18:48:41 »
Es gibt sie doch noch, die Anwälte mit Berufsehre!

Heute hatte ich ein Gespräch in einer Anwaltskanzlei und mein Mandat wurde angenommen - ohne Sonderhonorarvereinbarung.

Falls von euch ebenfalls Bedarf an juristischer Unterstützung  besteht, habe ich die Erlaubnis, zu vermitteln -  selbstverständlich provisionsfrei.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #25 am: 17. Dezember 2009, 01:21:57 »

Offline lukas-jakob

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« Antwort #26 am: 17. Dezember 2009, 07:34:57 »
Ich habe heute einen Termin beim Anwalt. Habe mich telefonisch mit Ihm verabredet. Er klang dem sehr positiv gegenüber. Er ist zwar auf diesem Gebiet kein Fachanwalt, aber sofern das Interesse da ist, denke ich wird es für Ihn keine große Sache sich hier einzuarbeiten. Habe ja alles sehr gut vorbereitet.

Offline bolli

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« Antwort #27 am: 17. Dezember 2009, 08:48:29 »
Es ist schon abenteuerlich, dass die Konzerne immer noch versuchen, die Verbraucher zu vergackeiern, wenn sie so was äußern:

Zitat
E.on Hanse hält dagegen, dass das Urteil, gegen das im übrigen Berufung eingelegt worden sei, lediglich den formalen Aspekt der Preisklausel berühre. Die eigentlich bedeutsame Frage, ob die Preisenahebungen „billig“, also gerechtfertigt waren, sei gar nicht geprüft worden.
Presse zu den EON-Klagen

Mittlerweile sollten zumindest die Widersprüchler doch in der Lage sein zu unterscheiden zwischen der Unwirksamen Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag (bei der es eben, wie in besagtem Urteil geschehen, gar nicht mehr auf die Billigkeit der Preise ankommt, auch wenn die Unternehmenssprecherin dieses verständlicherweise bedauert) und \"billigen Preisen\", die es erst in der gesetzlichen Grundversorgung oder in Sonderverträgen MIT wirksamer Preisänderungsklausel oder wirksam einbezogener gesetzlicher Regelung  zu überprüfen gilt.

Offline zensus

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« Antwort #28 am: 17. Dezember 2009, 10:40:19 »
Alle Sondervertragskunden mit der Klausel \"xxxx ist berechtigt uswusw\" haben nach dem Urteil des LG Hamburg durch folgenden Satz auf Seite 11 in der Urteilsbegründung nichts zu befürchten:

Die Kammer schließt sich der mittlerweile herrschenden Auffassung in der Rechtssprechung an, dass sondervertragliche Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträgen einer Inhalteskontrolle nach §307 BGB unterliegen und bei Unwirksamkeit der Klausel keine Billigkeitskontrolle  gemäß §315 Abs. 3 BGB zu erfolgen hat (grundlegend BGH, Urteil vom 17.Dezember 2008, VIII ZR 274/06 - Juris)

Ich kann es absolut nicht nachvollziehen, warum E.ON jetzt bei den Amtsgerichten die Billigkeit überprüfen lassen will, wenn das LG und der BGH dieses als nicht zulässig ansieht.

Für jeden Rechtsanwalt ist doch eigentlich dieser Fall \"schnelles Geld\", wer also im schriftlichen Verfahren nicht auf einen Rechtsbeistand verzichten will, sollte das LG Urteil mit zum Gespräch nehmen.

Offline bolli

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« Antwort #29 am: 17. Dezember 2009, 13:04:51 »
Ich bin mir auch nicht ganz im Klaren, was hinter dieser Taktik stecken soll. Ob die durch diese Wischi-Waschi-Rederei von der Billigkeit der Preise immer noch soviele verklagte Kunden zum Einlenken bewegen können, dass sich diese \"Massenklageerhebung\" tatsächlich lohnt. Oder ist das nur noch die pure Verzweifelung, bevor der Geschäftsführer wegen Unfähigkeit abgelöst wird ?  ?(

Unser Versorger redet auch in jedem Zeitungs-Interview von diesem Unsinn, obwohl bei uns zu einem ganz überwiegenden Teil Sonderverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel verwendet wurden/werden.

Ich kann das nur als vorsätzliche Tat werten, die normalerweise wegen unlauteren Wettbewerbs oder unlauterer Aussagen verurteilt gehört. Schließlich ist ja mittlerweile bekannt, dass höchstrichterlich die Billigkeitsprüfung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel abgelehnt wird.

 

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