Hier meine Antwort, welche ich gestern gefaxt habe: (sehr lang)
Vo diesem Umstand teile ich Ihnen mit, dass die von Ihnen betreffend des VIII. Zivilsenates des BGHs mitgeteilte Rechtsauffassung von mir und wie von vielen anderen Verbrauchern, nicht geteilt wird.
Der Bundesgerichtshof hat ausweislich seiner Urteilsgründe festgestellt, dass §§315 BGB auf Tarifkundenverträge und auf Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, weil dabei ein gesetzliches Leistngsbestimmungsrecht besteht, vermöge dessen die Preise vom Gasversorgungsunternehmen nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt werden können.
Ich betreite ohnehin, dass zwischen uns ein Grundversorgungsverhältnis besteht, und im weiteren, dass die gesetzlichen Regelungen der Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) in der von Ihnen zitierten Fassung überhaupt Anwendung finden.
Zwischen den Stadtwerken Düsseldorf und mir, Harald Sager besteht ein Sondervertragsverhältnis.
Ich bestreite weiterhin, dass Sie mir gegenüber zur einseitigen Neufestlegung der Preise nach Vertragsabschluss berechtigt sind.
Ich habe auch nicht nur einer einzelnen Preiserhöhung widersprochen und diese als unbillig gerügt, sondern das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig gerügt.
Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Wie bereits im ausdrücklich Urteil vom BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 56/08 und Urteil BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 225/07 festgestellt, reicht die Vorlage eines, wie auch immer zustandene gekommenen, Wirtschaftsprüfertestat nicht aus.
Den von Ihnen beauftragten und bezahlten Wirtschaftsprüfer kann ich nicht anerkennen, da er schlichtweg nicht als unabhängig angesehen werden kann.
Ich kann daher dessen Bescheinigung(en) keinen Glauben schenken.
Schließlich habe ich keine realistische Möglichkeit, zu prüfen, ob diesen ordnungsgemäße Daten zur Verfügung gestellt wurden und ob überhaupt eine sachgemäße Untersuchung stattgefunden hat, die ein dritter Sachverständiger nachvollziehen und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann.
Es handelt sich aus meiner Sicht um bloße Behauptungen, die möglicherweise wohlwollend zu Ihren Gunsten getätigt wurden.
Es steht Ihnen jederzeit frei, durch Offenlegung Ihrer Kalkulation die von Ihnen geforderten Preise diesseits nachvollziehbar und bilig (i.S.d. §§315 BGB) werden zu lassen.
Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaige gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen.
Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.
Ich bin davon überzeugt, dass der von Ihnen geforderte Gaspreis nicht nur aus Bezugskosten besteht. Auch zu der Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte.
Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten Gaspreiseinsgesamt überhaupt zustande kommen sollen:
In Anbetracht der Erdgasimportpreise in ihrer absoluten Höhe (Wert der Ware an der deutschen Grenze) wie auch der aktuellen Erdgasnotierungen an der Gasbörse der Leipziger EEX gehe ich davon aus, dass die Erdgaspreise vollkommen überhöht sind:
Wie Sie wissen lag der Erdgasimportpreis im Juli 2007 bei etwa 1,90 Cent/kWh. Die Leipziger Gasbörse EEX teilte mit, dass am 02.07.2007 das Erdgas für das vierte Quartal 2007 zu 19,20 Euro/MWh gehandelt worden sei. Im kurzfristigen Bereich waren es 11,60 und 12,50 Euro/MWh im fortlaufenden Handel.
Die Differenz zwischen diesen Großhandelspreisen und den von mir verlangten Erdgaspreisen, welche Sie mir gegenüber einseitig festgelegt haben, erscheint deshalb absolut wucherhaft und überhaupt nicht nachvollziehbar. Insbesondere haben Sie die Erdgaspreise in absoluten Beträgen nach dem Mai 2003 weit stärker erhöht, als sich die Erdgasimportpreise (Wert der Ware an der deutschen Grenze)in dieser Zeit in absoluten Beträgen überhaupt geändert haben. Ich muss deshalb davon ausgehen, dass Sie mit Ihren Vorlieferanten in der Lieferkette zu meinen Lasten ständig Zusatzgewinne teilen.
Weil Sie als Energieversorgungsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 EnWG von Anfang an zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit zu transparenten, verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind, dürfen Sie solch große Differenzen ganz gewiss auch nicht als eigenen Gewinn verbuchen.
Auch wenn dies bei anderen Erdgasmonopolisten gängige Praxis sein sollte, steht eine solche doch evident im krassen Widerspruch zu Ihrer eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung, welche Sie auch mir als Teil der Allgemeinheit schulden.
Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde.
Ich bin nach wie vor nicht bereit, von Ihnen einseitig festgelegte Preise zu bezahlen, die im Widerspruch zu dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung gebildet wurden (vgl. BGH NJW 2006, 684 [685] Rn. 13 am Ende).
Ich bestreite auch, dass hier vor Ort ein Wärmemarkt existiert und dass Ihr Unternehmen auf einem solchen in einem wirksamen Wettbewerb steht.
Soweit in dem von Ihnen genannten Urteil dazu Aussagen getroffen wurden, handelt es sich dabei - wie Sie wissen - um Tatsachenfeststellungen, für welche der BGH als Revisionsgericht gar nicht zuständig ist! Hierzu verweise ich auf die Feststellung im Urteil des insoweit zuständigen Kartellsenats des BGH vom 09.07.2002 - KZR 30/00 auf Seite 12, wonach ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht.
Für die Tatsache, dass es bisher keinen wirksamen Wettbewerb gibt, beziehe ich mich auf die Begründung der Bundesregierung zur Verschärfung des Energiekartellrechts (BT-Drs. 16/5847 vom 27.06.2007).
Ich bin bereit, einen entsprechenden Streit vor dem gem. § 102 EnWG dafür ausschließlich zuständigen Gericht auszutragen.
Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle eines Prozesses dem Gericht vorlegen werden.
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Sollen die sich jetzt ersteinmal melden