Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung  (Gelesen 32581 mal)

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Offline Adonis

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« am: 21. November 2009, 11:13:52 »
Hallo,

heute erhielt ich folgendes Schreiben:

--Anfang des Briefes--

Sehr geehrter Kunde,
wir beliefern Sie als örtlicher Grundversorger im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses mit Erdgas.

Bestandteil dieses Grundversorgungsverhältnisses sind die gesetzlichen regelungen der GasGW.

Der Grundversorger ist per Gesetz berechtigt, die Preise einseitig zu ändern.

Sie haben gegen die Gaspreisänderungen in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt, und Ihre Entgeldzahlungen gekürzt.

Ein Recht zur Entgeltkürzung steht Ihnen nicht zu.

Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Fällen zu der Frage der Billigkeit von einseitigen Gaspreiserhöhungen im Tarifkundenbereich befasst.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Billigkeit von gaspreissteigerungen im Tarifkundenbereich durch die Vorlage eines Testats nachgewiesen werden.

Den Nachweis der Billigkeit können wir durch ein entsprechendes Testat erbringen.

Sodann werde ich aufgefordert, den geküzten Betrag zu zahlemn, ansonsten wird geklagt.

--Ende des Briefes--

So, was kann ich tun ?
Bisher haben die SWD ja eher kläglich vor Gericht verloren, wenn es darum ging, Gaspreiserhöhungen einzufordern.

Was kann ich nun noch erwidern ?

Werde ersteinmal kurz vor Ablauf der Frist eine genau Aulistung der Summe verlangen, da dies enicht beiliegt.

Zum weiteren könnte meine aktuelle Jahresendabrechnung mit eingeflossen sein, da
nun der Zeiptunkt für diese ist, und ich dies enoch nicht erhalten habe.

Grüße
Adonis

Offline reblaus

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #1 am: 21. November 2009, 11:29:14 »
@Adonis
Die Stadtwerke Düsseldorf scheinen bei der Verfolgung der Rechtsprechung zur Billigkeit von Gaspreiserhöhungen nicht mehr auf dem aktuellen Stand zu sein. Am 15.07.2009 hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass ein Testat eines Wirtschaftsprüfers [/B]nicht ausreicht, um den Nachweis der Billigkeit zu erbringen.

Offline Cremer

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #2 am: 22. November 2009, 00:39:39 »
Na, das ist mal wieder Säbelrasseln
MFG
Gerd Cremer
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Offline Adonis

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #3 am: 22. November 2009, 13:32:13 »
Hallo,

hatte mir soetwas schon gedacht.... es geht aufs Jahresende zu... nochmal schnell versuchen die Kassen zu füllen, und eine mögliche Verjährung zu unterbrechen....

Könnte ich das Aktenzeichen zu dem BGH Urteil bekommen ?? Dann würde ich entsprechend gegenargumentieren.

Liebe Grüße
Adonis

Offline reblaus

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #4 am: 22. November 2009, 13:49:01 »
@Adonis
Es handelt sich um zwei Entscheidungen, die an diesem Tag über das gleiche Thema ergangen sind.

BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 56/08
BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 225/07

Ich möchte in diesem Fall aber nicht verheimlichen, dass diese Entscheidungen die Risiken für die Verbraucher extrem erhöhen. Sollte Ihr Versorger tatsächlich Klage einreichen, ist nun die Wahrscheinlichkeit, dass ein unabhängiges Sachverständigengutachten eingeholt wird, weit höher als zuvor. Solche Gutachten sind mit Kosten von 2.000 bis 10.000 € verbunden, die derjenige zu bezahlen hat, der unterliegt.

Sie sollten sich daher dringend um die Jahresabschlüsse Ihres Versorgers bemühen, um möglicherweise gemeinsam mit anderen Kunden nachzuvollziehen, ob die Bezugskosten tatsächlich deutlich geringer gestiegen sind, als die Preiserhöhungen ausgefallen sind.

Offline Cremer

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #5 am: 22. November 2009, 16:43:44 »
@reblaus,

ein Indiz dafür, wie hoch der jeweilige Einstandspreis in den Jahren war, kann man aus dem Geschäftsbericht eines Versorgers (Bezugsmenge Gas)  und dem Materialaufwand für Betriebsstoffe und bezogene Waren errechnen.

Dies sollte man auf alle Fälle für einen möglichen Gerichtsstreit präsent haben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Adonis

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #6 am: 01. Dezember 2009, 10:37:06 »
Hier meine Antwort, welche ich gestern gefaxt habe: (sehr lang)

Vo diesem Umstand teile ich Ihnen mit, dass die von Ihnen betreffend des VIII. Zivilsenates des BGHs mitgeteilte Rechtsauffassung von mir und wie von vielen anderen Verbrauchern, nicht geteilt wird.

Der Bundesgerichtshof hat ausweislich seiner Urteilsgründe festgestellt, dass §§315 BGB auf Tarifkundenverträge und auf Verträge der Grundversorgung uneingeschränkt Anwendung findet, weil dabei ein gesetzliches Leistngsbestimmungsrecht besteht,  vermöge dessen die Preise vom Gasversorgungsunternehmen nach Vertragsabschluss einseitig neu festgelegt werden können.

Ich betreite ohnehin, dass zwischen uns ein Grundversorgungsverhältnis besteht, und im weiteren, dass die gesetzlichen Regelungen der Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) in der von Ihnen zitierten Fassung überhaupt Anwendung finden.

Zwischen den Stadtwerken Düsseldorf und mir, Harald Sager besteht ein Sondervertragsverhältnis.

Ich bestreite weiterhin, dass Sie mir gegenüber zur einseitigen Neufestlegung der Preise nach Vertragsabschluss berechtigt sind.

Ich habe auch nicht nur einer einzelnen Preiserhöhung widersprochen und diese als unbillig gerügt, sondern das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig gerügt.

Ich halte daran fest, dass ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung in unserem Vertragsverhältnis nicht besteht und dass hilfsweise die jeweils einseitig festgelegten und veröffentlichten Gaspreise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.

Wie bereits im ausdrücklich Urteil vom BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 56/08 und Urteil BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 225/07 festgestellt, reicht die Vorlage eines, wie auch immer zustandene gekommenen, Wirtschaftsprüfertestat nicht aus.

Den von  Ihnen beauftragten und bezahlten Wirtschaftsprüfer kann ich nicht anerkennen, da er schlichtweg nicht als unabhängig angesehen werden kann.

Ich kann daher dessen Bescheinigung(en) keinen Glauben schenken.

Schließlich habe ich keine realistische Möglichkeit, zu prüfen, ob diesen ordnungsgemäße Daten zur Verfügung gestellt wurden und ob überhaupt eine sachgemäße Untersuchung stattgefunden hat, die ein dritter Sachverständiger nachvollziehen und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen kann.

Es handelt sich aus meiner Sicht um bloße Behauptungen, die möglicherweise wohlwollend zu Ihren Gunsten getätigt wurden.  

Es steht Ihnen jederzeit frei, durch Offenlegung Ihrer Kalkulation die von Ihnen geforderten Preise diesseits nachvollziehbar und bilig (i.S.d. §§315 BGB) werden zu lassen.

Ich bestreite, dass Ihre Bezugskosten überhaupt gestiegen sind und dass etwaige gestiegene Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle vollständig ausgeglichen werden konnten, so dass Sie insgesamt gar keine höheren Kosten trafen.

Ich bestreite, dass alle zwischenzeitlichen Kostensenkungen vollständig an mich weitergegeben wurden.

Ich bin davon überzeugt, dass der von Ihnen geforderte Gaspreis nicht nur aus Bezugskosten besteht. Auch zu der Entwicklung aller weiteren preisbildenden Faktoren und Preisbestandteile haben Sie bisher keine Erklärungen abgegeben, die ich nachvollziehen und überprüfen könnte.

Ich weiß deshalb überhaupt nicht, wie die von Ihnen einseitig festgelegten Gaspreiseinsgesamt überhaupt zustande kommen sollen:
In Anbetracht der Erdgasimportpreise in ihrer absoluten Höhe (Wert der Ware an der deutschen Grenze) wie auch der aktuellen Erdgasnotierungen an der Gasbörse der Leipziger EEX gehe ich davon aus, dass die Erdgaspreise vollkommen überhöht sind:
Wie Sie wissen lag der Erdgasimportpreis im Juli 2007 bei etwa 1,90 Cent/kWh. Die Leipziger Gasbörse EEX teilte mit, dass am 02.07.2007 das Erdgas für das vierte Quartal 2007 zu 19,20 Euro/MWh gehandelt worden sei. Im kurzfristigen Bereich waren es 11,60 und 12,50 Euro/MWh im fortlaufenden Handel.

Die Differenz zwischen diesen Großhandelspreisen und den von mir verlangten Erdgaspreisen, welche Sie mir gegenüber einseitig festgelegt haben, erscheint deshalb absolut wucherhaft und überhaupt nicht nachvollziehbar. Insbesondere haben Sie die Erdgaspreise in absoluten Beträgen nach dem Mai 2003 weit stärker erhöht, als sich die Erdgasimportpreise (Wert der Ware an der deutschen Grenze)in dieser Zeit in absoluten Beträgen überhaupt geändert haben. Ich muss deshalb davon ausgehen, dass Sie mit Ihren Vorlieferanten in der Lieferkette zu meinen Lasten ständig Zusatzgewinne teilen.

Weil Sie als Energieversorgungsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 EnWG von Anfang an zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit zu transparenten, verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind, dürfen Sie solch große Differenzen ganz gewiss auch nicht als eigenen Gewinn verbuchen.

Auch wenn dies bei anderen Erdgasmonopolisten gängige Praxis sein sollte, steht eine solche doch evident im krassen Widerspruch zu Ihrer eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung, welche Sie auch mir als Teil der Allgemeinheit schulden.

Ich bestreite deshalb vehement, dass die von Ihnen einseitig festgelegten und veröffentlichten Erdgaspreise der gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Gasversorgung im Interesse der Allgemeinheit entsprechen und verlange den Nachweis, dass dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde.

Ich bin nach wie vor nicht bereit, von Ihnen einseitig festgelegte Preise zu bezahlen, die im Widerspruch zu dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung gebildet wurden (vgl. BGH NJW 2006, 684 [685] Rn. 13 am Ende).

Ich bestreite auch, dass hier vor Ort ein Wärmemarkt existiert und dass Ihr Unternehmen auf einem solchen in einem wirksamen Wettbewerb steht.

Soweit in dem von Ihnen genannten Urteil dazu Aussagen getroffen wurden, handelt es sich dabei - wie Sie wissen - um Tatsachenfeststellungen, für welche der BGH als Revisionsgericht gar nicht zuständig ist! Hierzu verweise ich auf die Feststellung im Urteil des insoweit zuständigen Kartellsenats des BGH vom 09.07.2002 - KZR 30/00 auf Seite 12, wonach ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht.

Für die Tatsache, dass es bisher keinen wirksamen Wettbewerb gibt, beziehe ich mich auf die Begründung der Bundesregierung zur Verschärfung des Energiekartellrechts (BT-Drs. 16/5847 vom 27.06.2007).

Ich bin bereit, einen entsprechenden Streit vor dem gem. § 102 EnWG dafür ausschließlich zuständigen Gericht auszutragen.

Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle eines Prozesses dem Gericht vorlegen werden.

----ENDE----
Sollen die sich jetzt ersteinmal melden

Offline Black

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #7 am: 01. Dezember 2009, 12:54:56 »
Zitat
Original von Adonis
Ich erwarte, dass Sie dieses Schreiben im Falle eines Prozesses dem Gericht vorlegen werden.

Was soll eigentlich immer dieser Satz?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Cremer

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #8 am: 02. Dezember 2009, 10:29:09 »
@Black,

es kommt sdchon mal vor, dass solche schreiben eben nicht dem Gericht von Anfang an vorgelegt werden, um aus Sicht des Versorgers sich besser zu stellen ;)
MFG
Gerd Cremer
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Offline Adonis

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #9 am: 26. Dezember 2009, 19:34:47 »
Zitat
Original von Cremer
Na, das ist mal wieder Säbelrasseln
Ich glaube, jetzt wird es ernst:
Habe gestern morgen eine Abfrage der Rechtsabteilung in meiner SCHUFA-Auskunft
gefunden....
- entweder wollen die wissen, wie arm ich bin, und versuchen es mit einem MB
- oder aber sie merken dass die Abfrage gut ist, und legen es auf eine Klage
vor dem Landgericht an....

Ich gehe jetzt vom schlimmsten aus.....

Offline nomos

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #10 am: 26. Dezember 2009, 21:06:43 »
Zitat
Original von Adonis....
Habe gestern morgen eine Abfrage der Rechtsabteilung in meiner SCHUFA-Auskunft gefunden....-
    Was für eine Anfrage? Welche Rechtsabteilung? Ist das eine neue Masche oder nur ein dummer Versorger-\"Fehler\"?

    So einfach geht das ja nicht mit der SCHUFA!

    Wurde dazu denn überhaupt ein Einverständnis erteilt? Selbst wenn, bei bestrittenen Forderungen nach § 315 BGB dürfte eine Schufameldung mit folgender Eintragung rechts- und vertragswidrig sein.

    Unternehmen dürfen Kundendaten nicht allein auf Grund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Schufa weiterleiten. Eine Weitergabe der Daten setzt eine Interessenabwägung im Einzelfall oder ein konkretes Einverständnis des Kunden voraus (OLG Düsseldorf, Az. I-10 U 69/06).

    Klarer Hinweis an den Versorger mit der Aufforderung einer unverzüglichen Rücknahme der Meldung bei der SCHUFA; einschliesslich der Anmeldung Schadenersatz geltend zu machen, falls daraus ein Schaden entsteht. Zur Kontrolle fallen ja schon mal die Gebühren für die Eigenauskunft an!

    SCHUFA informieren, Sperrung veranlassen.

    Notfalls Aufsichtsbehörde einschalten:

    Die für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde für die SCHUFA Holding AG ist das
Regierungspräsidium Darmstadt.

siehe auch hier:

Telefonische Mahnung ????

Stromsperre

[/list]

Offline Adonis

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #11 am: 26. Dezember 2009, 21:16:48 »
Zitat
Original von nomos
Klarer Hinweis an den Versorger mit der Aufforderung einer unverzüglichen Rücknahme der Meldung bei der SCHUFA; einschliesslich der Anmeldung Schadenersatz geltend zu machen, falls daraus ein Schaden entsteht. Zur Kontrolle fallen ja schon mal die Gebühren für die Eigenauskunft an!
[/list]
Es geht nur um eine Anfrage ! Nicht um eine Meldung an die SCHUFA !

Ich befürchte, dass die nur herausbekommen wollten, wie es um meine
Bonität bestellt ist, um daraus entsprechende Rückschlüsse zu ziehen.

Offline nomos

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #12 am: 26. Dezember 2009, 21:28:14 »
Zitat
Original von Adonis

Habe gestern morgen eine Abfrage der Rechtsabteilung in meiner SCHUFA-Auskunft
gefunden....
Zitat
Original von Adonis
Es geht nur um eine Anfrage ! Nicht um eine Meldung an die SCHUFA !

Ich befürchte, dass die nur herausbekommen wollten, wie es um meine
Bonität bestellt ist, um daraus entsprechende Rückschlüsse zu ziehen.
    Sorry, aber das verstehe ich nicht. Was in einer SCHUFA-Auskunft steht wurde vorher auch von einem Vertragsnehmer an die SCHUFA gemeldet, also hier wohl vom betreffenden Versorger.

    Vertragspartner der SCHUFA können auf diese Daten zugreifen! Es geht da nicht nur um die eigene Bonität, es geht um den eigenen Ruf und der ist schnell ruiniert. Mit Schufaeintrag wird schon der Wechsel schwierig. Schufaeinträge sollte man nicht auf die leichte Schulder nehmen. Mal auf die obigen Links klicken und lesen.
PS: siehe hier Muster für Stadtwerke-SCHUFA-Klausel

Siehe Urteil AG Plön Schufa-bestrittene Forderung

Offline Adonis

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #13 am: 28. Dezember 2009, 19:18:15 »
Zitat
Original von nomos
Sorry, aber das verstehe ich nicht. Was in einer SCHUFA-Auskunft steht wurde
vorher auch von einem Vertragsnehmer an die SCHUFA gemeldet, also hier
wohl vom betreffenden Versorger.
Die Stadtwerke können aber bei der SCHUFA anfragen, ob ich in der Ver-
gangenheit Zahlungsprobleme gemacht habe, und wie meine Bonität ist.
(das scheint erfolgt zu sein)

Ich kann aber auch (und das ist nicht passiert) Daten an die SCHUFA melden,
in denen steht, dass der Kunde XYZ einen Vertrag mit mir hat.

Offline bjo

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SWD droht mit gerichtlicher Geltendmachung
« Antwort #14 am: 28. Dezember 2009, 21:20:06 »
SCHUFA -
Wie schon geschrieben jeglicher Eintrag veranlaßt durch wehn auch immer kann Nachteilige Folgen haben.
- kein neuer Handyvertrag
- kein Hausdarlehen
Deshalb gegen jeden unberechtigten Eintrag vorgehen!
Ein Eintrag wegen §315 schreckt andere davon ab wenn Sie so etwas lesen zu probieren Ihr Recht zu bekommen!

Falls ich einen Eintrag bei der Schufa bekommen solle der eindeutig auf 315 zurückzuführen ist werde ich mit aller Härte dagen vorgehen!

 

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