Hallo liebe Mitstreiter,auch ich habe gegen die maßlose Gewinngier der Gasversorger Widersprüche eingelegt.
Ich bin aber etwas verunsichert und würde mich sehr freuen, wenn ich Ihre Meinung hören würde und meine Frage beantwortet bekäme.
Vorerst hier der Ablauf meiner Aktivitäten:
Ich habe am 9.12.2004 - vor Erhalt der Jahresabrechnung (12.2003-12.2004) - bei der Avacon Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung (ab 1.10.2004) im Sinne des § 315 BGB eingelegt. Leider nur mit Zahlung unter Vorbehalt. Ich habe aber im gleichen Brief mir vorbehalten, unberechtigt gefordertes Entgelt zurückzufordern. Die Jahresabrechnung von 27.12.2004 wurde natürlich ohne Berücksichtigung meines Einspruchs erstellt und ein Restbetrag wurde am 14.1.2005 von meinem Konto eingezogen.
Mein Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung vom 1.10.2004 wurde mit einem Schreiben der Avacon vom 8.2.2005 zurückgewiesen, natürlich mit viel Blabla, wie bei Vielen.
Am 26.2.2005 habe ich dann der Avacon mitgeteilt, daß ich die zu Unrecht berechnete Erhöhung von einen Abschlagsbetrag absetze.
Jetzt aber meine Frage:
Steht mein Handeln - also hier die Kürzung eines von der Avacon festgestellten Abschlagsbetrag um zu Unrecht bezahltes Entgelt aus der Endabrechnun - im Widerspruch zu evtl. Verordnungen o. ä. (z.B. AVB Gas V) und hat damit die Avacon gesetzliche Vorteile?
Hierzu zitiere ich aus dem Schreiben der Avacon:
Nach den Regelungen des § 25 Abs. 1 der Verordnung über allgemeine Bedingungen der Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGas V), die Grundlage der mit ihnen abgeschlossenen Verträge ist, können Sie die Höhe der Abschlagszahlungen nicht selbst bestimmen.
Der Kunde, der im Rahmen eines allgemeinen Tarifs oder eines Sondervertrages auf der Grundlage der AVBGasV versorgt wird, ist zunächst nach § 25 AVBGasV verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit Sie die Billigkeit der Erdgaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreiten, müssen Sie zur Geltendmachnung Ihrer Rechte einen Rückforderungsprozess anstrengen.