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Autor Thema: Wann lohnt eine Klage und wann nicht?  (Gelesen 9656 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« am: 10. November 2009, 17:10:23 »
Gasverbraucher, die davon ausgehen, dass die in ihren Sonderverträgen enthaltenen Preisgleitklauseln unwirksam sind und ihnen deshalb nach § 812 BGB Rückforderungsansprüche gegen ihren Versorger zustehen, stehen nach Ablehnung ihres Rückforderungsverlangens durch den Versorger vor der Frage, ob sie nun Rückforderungsklage erheben sollen oder nicht.

Bei der Abwägung spielt sicher nicht nur die Frage der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens eine Rolle. Kann es für Sondervertragskunden nicht manchmal (auch im Fall des wahrscheinlichen Obsiegens und selbst unter dem Aspekt des Verjährenlassens eigener Forderungen) sinnvoll sein, nicht selbst Klage zu erheben, sondern einfach abzuwarten, ob der Versorger seine geltend gemachten Nachzahlungsforderungen einklagt?

Zur Verdeutlichung sei folgender Fall angenommen:

Ein Gas-Sondervertragskunde mit Vertragsbeginn 1995 hat seit 2005 Preisänderungen seines Versorgers widersprochen, anfangs nach § 315 BGB (Unbilligkeit) und seit 2007 auch aus § 307 BGB (fehlendes Preisanpassungsrecht, unwirksame Preisgleitklausel).

Zudem sei angenommen, dass der Verbraucher zwischen 2005 und 2009 Zahlungskürzungen i.H.v. von insgesamt 3500 Euro vorgenommen hat, die vom Versorger als rückständig eingefordert werden, was der Sondervertragskunde jedoch ablehnt. Statt dessen hat er auf der Basis der Anfangspreise seines Vertrages aus 1995 zunächst (unter Vorbehalt weiterer Forderungen) für die letzten 3 Jahre (also einschließlich der Jahresrechnung 2006; für Zeiten davor geht er von möglicher Verjährung aus) unter Verrechnung mit Überzahlungen der Vergangenheit gemäß § 812 BGB einen eigenen Rest-Rückzahlungsanspruch i.H.v. 1000 Euro gegenüber den Versorger geltend gemacht, dessen Erfüllung dieser jedoch fristversäumend abgelehnt hat.

Und schließlich sei auch noch angenommen, dass der Sondervertragskunde zwar davon ausgeht, dass er bei einer Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde, gleichwohl aber auch Aufwand und Ertrag einer Klage in vernünftigem Verhältnis zueinander sehen möchte.

Vor diesem Hintergrund könnten unserem Beispielskunden nun folgende Erwägungen durch den Kopf gehen:

a) „Wenn ich selbst klage, habe ich, falls ich vor Ort keinen geeigneten Anwalt mit Spezialisierung auf Energierecht finde, die Mehrkosten (Reise etc.) eines auswärtigen Anwalts jedenfalls selbst zu tragen. Bei z.B. 300-400 Euro würden mir von der Rückforderungssumme damit schon erstinstanzlich nur noch 700-600 Euro bleiben, bei Beschreiten des weiteren Instanzenweges sogar u.U. gar nichts mehr (wenn ich nicht sogar noch draufzahle).“

b) „Zudem würde die Klage hinsichtlich Vorbereitung und Terminswahrnehmung für mich einen nicht unerheblichen Zeitaufwand bedeuten, der sich im weiteren Instanzenweg durchaus sogar zu mehreren Arbeitstagen aufsummieren könnte.“

c) „Verzichte ich vor diesem Hintergrund darauf, selbst zu klagen, würden mit dem Jahreswechsel 2009/2010 allerdings meine Ansprüche aus 2006 (u.s.w.) regelverjähren, sodass auch meine durchsetzbare Rückzahlungsforderung immer kleiner werden und sich schließlich bis auf Null reduzieren würde.\"

d) \"Unter dem Strich hätte ich mir allerdings erheblichen Aufwand gespart. Und im Klagefall wegen der Anwaltsmehrkosten auch nur relativ wenig gewonnen. Wäre es da für mich nicht besser, nicht selbst zu klagen, sondern einfach abzuwarten, ob mein Versorger mich verklagt?“

Was wäre diesem Verbraucher vernünftigerweise und unabhängig von anwaltlichen Eigeninteressen zu raten?

Offline berghaus

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #1 am: 11. November 2009, 00:56:26 »
Zitat
Zudem sei angenommen, dass der Verbraucher zwischen 2005 und 2009 Zahlungskürzungen i.H.v. von insgesamt 3500 Euro vorgenommen hat, die vom Versorger als rückständig eingefordert werden, was der Sondervertragskunde jedoch ablehnt. Statt dessen hat er auf der Basis der Anfangspreise seines Vertrages aus 1995 zunächst (unter Vorbehalt weiterer Forderungen) für die letzten 3 Jahre (also einschließlich der Jahresrechnung 2006; für Zeiten davor geht er von möglicher Verjährung aus) unter Verrechnung mit Überzahlungen der Vergangenheit gemäß § 812 BGB einen eigenen Rest-Rückzahlungsanspruch i.H.v. 1000 Euro gegenüber den Versorger geltend gemacht, dessen Erfüllung dieser jedoch fristversäumend abgelehnt hat.

Zunächst zur  Klarstellung:
Verrechen- oder Aufrechenbares entsteht ja nur, wenn ich nicht nur die überhöhten Forderungen der Jahresrechnung, sondern darüber hinaus von dem, was dem Versorgerer aufgrund des Preises von 1995 zusteht, noch mehr einbehalten habe.
 Am meisten Verrechenbares, aber nicht genug, entsteht ja durch gar nichts mehr zahlen.(Hiervon wird im Forum jedoch meist abgeraten.)

Nun meine Wunschvorstellung:

Ich schreibe dem Versorger noch vor dem Verjährungsjahresende, daß ich von den ihm für 2009, 2008 und 2007 nach dem Vertrag von 1995 zustehenden  Beträgen von mir einbehaltene 900 EUR ausdrücklich mit meinen Rückforderungen von 900 EUR aus der Jahresrechnung 2006 verrechne (oder mit diesen aufrechne) in der Hoffnung, dass ich der Verjährung der 900 EUR am Jahresende 2009 ein Schnippchen geschlagen haben werde.

Wenn ich dann irgendwann verklagt werde und Recht bekomme, dass der Preis von 1995 noch gilt, will ich sagen können: \"Das,was dir, Versorger, danach für 2007 - 2009 eigentlich noch zusteht, ist weg, weil ich es schon 2009 mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechnet habe.\"

Wo ist da der juristische Denkfehler?

berghaus 11.11.09

Offline Gas-Rebell

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #2 am: 11. November 2009, 22:01:21 »
@ berghaus

M.E. wird da zunächst einmal zu klären sein, ob ein vertragliches Aufrechungsverbot besteht, z.B. aufgrund einer entsprechenden Klausel in wirksam einbezogenen AGB. Wenn ja, dürfte Ihre Strategie nicht aufgehen.

Allerdings könnten Sie vom Versorger erst einmal fordern, die aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bisher falschen Jahresrechnungen durch korrekte zu ersetzen. Bis dahin sollten Sie dann in Bezug auf die geforderten Beträge ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen können. Reblaus hat mehrfach auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Offline berghaus

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« Antwort #3 am: 12. November 2009, 02:52:12 »
@Gas-Rebell
ich gehe mal davon aus, dass in diesem (fiktiven) Fall, ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht besteht.

Zitat
Allerdings könnten Sie vom Versorger erst einmal fordern, die aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bisher falschen Jahresrechnungen durch korrekte zu ersetzen

Ich verstehe das zunächst so, dass man von dem, was man dem Versorger nach dem Vertrag von 1995 zahlen muss und möchte, nur dann etwas zurückbehalten darf, wenn keine vertragsgemäßen Rechnungen vorliegen.

Verstehe ich das auch richtig, dass deshalb die Beträge der falschen Rechnungen nicht fällig geworden sind und deshalb die Überzahlungen nicht verjähren konnten?

Und wenn das so ist, verjähren dann Ende 2009 die Rückforderungen ab 2006 (3 Jahre) noch nicht oder die  ab 1999 (10 Jahre) oder gar die ab 1996 (1. Jahresrechnung) nicht?

Wenn aber die Verjährung durch die Nichtfälligkeit nicht gehemmt wird, hätte ich gerne eine Antwort auf meine Frage, ob die (zulässige) Aufrechnung bewirkt, dass der Versorger die ihm zustehenden Einbehaltungsbeträge der Jahre 2007 bis 2009 nicht mehr bekommen kann, weil sie mit dem Rückforderungsbetrag aus 2006, der Ende 2009 in die Verjährung rutschen würde, ausdrücklich aufgerechnet worden ist.

berghaus 12.11.09

Offline Gas-Rebell

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #4 am: 13. November 2009, 17:54:17 »
@ berghaus

Als Nichtjurist kann ich zu Ihren weitergehenden Fragen lediglich Vermutungen äußern. Deshalb verweise ich lieber auf das fachmännische Urteil von reblaus & Co., der/die hiermit gern zur Stellungsnahme aufgefordert sind.

Wobei mir zum Thema Aufrechnung auch noch eine ergänzende Frage an unsere Experten einfällt:

Ist es zur Aufrechnung notwendig, genau zu definieren, mit welchen Forderungen in welcher Höhe aus welchen Jahren man aufrechnet oder genügt es, beispielsweise zu erklären: \"Die Ihnen nach Maßgabe der vereinbarten Anfangspreise meines Sondervertrages noch zustehenden und bisher von mir nicht bezahlten Rechnungsbeträge verrechne ich mit meinen rechtsgrundlosen Überzahlungen der Vergangenheit. Zu den jeweiligen Beträgen und dem sich ergebenden Restsaldo verweise ich auf die beiliegende Aufstellung.\"?

Offline reblaus

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« Antwort #5 am: 13. November 2009, 18:09:49 »
@berghaus
Sie haben nach meiner Ansicht Anspruch auf Erstellung einer korrekten Abrechnung. Dieser Anspruch unterliegt wie ein Zahlungsanspruch auch der Verjährung. Sie können bis zum 31.12.2009 die Erstellung einer korrekten Abrechnung verlangen, soweit diese im Jahr 2006 oder später hätte erstellt werden müssen.

Solange der Versorger diese Abrechnung nicht erstellt, haben Sie als Druckmittel das Recht, Ihre Gegenleistung aus Abschlagszahlungen oder Nachzahlungen bereits korrekt erstellter Abrechnungen zurückzuhalten. Diese Zahlungen müssen Sie aber dann nachholen, wenn der Versorger seiner Abrechnungspflicht nachgekommen ist.

Mit dieser Vorgehensweise können Sie ein eventuell bestehendes Aufrechnungsverbot umgehen. Sobald unbestritten feststeht, dass Sie von Ihrem Versorger noch Geld zu bekommen haben, können Sie den zurückbehaltenen Betrag aufrechnen. Da die Forderung die Sie zurückbehalten haben aus dem Jahr 2009 resultiert, können Sie mit ihr auch im Jahre 2010 noch mit Gegenforderungen aus 2006 aufrechnen, obwohl die Forderung dann eigentlich verjährt ist.

Ob die 10 jährige Verjährungsfrist greift, hängt davon ab, wann Sie von Ihrem Anspruch erfahren haben.

Offline Gas-Rebell

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #6 am: 13. November 2009, 18:27:52 »
@ reblaus

Da sich meine obige Frageergänzung mit Ihrer Antwort an Berghaus überschnitten hat, stelle ich meine Frage hier noch einmal:

Ist es zur Aufrechnung notwendig, genau zu definieren, mit welchen Forderungen in welcher Höhe aus welchen Jahren man aufrechnet oder genügt es, beispielsweise zu erklären: \"Die Ihnen nach Maßgabe der vereinbarten Anfangspreise meines Sondervertrages noch zustehenden und bisher von mir nicht bezahlten Rechnungsbeträge verrechne ich mit meinen rechtsgrundlosen Überzahlungen der Vergangenheit. Zu den jeweiligen Beträgen und dem sich ergebenden Restsaldo verweise ich auf die beiliegende Aufstellung.\"?

Desweiteren zum Thema \"korrekte Abrechnung\": Der Versorger wird wohl, solange nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass ihm kein wirksames Preisanpassungsrecht zustand, darauf beharren, dass seine Abrechungen der Vergangenheit korrekt gewesen seien. Besteht das von Ihnen angesprochene Zurückbehaltungsrecht auch bei einer rechtlich noch nicht sicher festgestellten Inkorrektheit der Versorgerrechnungen?

Und noch eine Ergänzung zu meinem o.g. Eingangsbeispiel: Hinsichtlich der Frage, ob Mehrkosten für Reise und Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Anwalts vom Rechtspfleger als erstattungsfähige Prozesskosten berücksichtigt werden oder nicht,  habe ich in der Vergangenheit auch von Juristen die unterschiedlichsten Meinungen gehört.
Die einen sagen, die Erstattungsfähigkeit scheide jedenfalls aus, die anderen betonen, dass, wenn im regionalen Umfeld kein auf Energierecht spezialisierter Anwalt zu finden sei, der Verbraucher nicht auf einen ortsansässigen \"normalen\" Anwalt verwiesen werden könne, da eine sachgerechte Vertretung in Energierechtsverfahren erhebliche Spezialkenntnisse voraussetze. Wer hat Recht? Und gibt es bereits Urteile hierzu?

Offline Gas-Rebell

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #7 am: 18. November 2009, 20:03:19 »
@ reblaus

Da Sie sonst keiner Frage aus dem Weg gegangen sind, wundert es mich etwas, dass Sie auf meine letzten Fragen nicht mehr reagiert haben.

Offline reblaus

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #8 am: 18. November 2009, 20:13:57 »
Das Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass die Abrechnung fehlerhaft erstellt wurde. Stellt sich hingegen heraus, dass der Versorger vertragsgemäß abgerechnet hat, werden Sie kostenpflichtig zur Zahlung der dann unrechtmäßig einbehaltenen Beträge verurteilt.

Es gibt keinen Grund dezidiert mitzuteilen, mit welchen Beträgen wie aufgerechnet wird. Grundsätzlich sollten die ältesten Rückforderungen zuerst getilgt werden. Eine Auflistung der zu verrechnenden Postitionen sollte genügen.

Ich lese immer nur die Beiträge die mir auf der Übersichtsseite ins Auge springen, wenn im Forum viel los ist, kann mir schon mal ein Beitrag entgehen.

Offline Cremer

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #9 am: 19. November 2009, 08:33:12 »
@gas-rebell,

ich stimme Ihnen zu.

Zitat
\"Die Ihnen nach Maßgabe der vereinbarten Anfangspreise meines Sondervertrages noch zustehenden und bisher von mir nicht bezahlten Rechnungsbeträge verrechne ich mit meinen rechtsgrundlosen Überzahlungen der Vergangenheit. Zu den jeweiligen Beträgen und dem sich ergebenden Restsaldo verweise ich auf die beiliegende Aufstellung.\"?

Ein solcher ähnlicher Text wurde bereits mit einem Rückforderungsschreiben an die SW KH versendet.

Es ist davon auszugehen, dass die SW KH diesen Schreiben nicht folgen werden.

Insofern wird sich die BIFEP am 4.12.09 mit ca. 50 Interessenten treffen, die eine Sammelrückforderungklage gegen die SW KH anstrengen werden.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Gas-Rebell

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #10 am: 19. November 2009, 12:38:34 »
Zitat
Original von reblaus
Ich lese immer nur die Beiträge die mir auf der Übersichtsseite ins Auge springen, wenn im Forum viel los ist, kann mir schon mal ein Beitrag entgehen.

Verständlich. Danke für Ihre Antwort.

@ Cremer

Mit Ihrer Rückforderungsklage müssten Sie sich dann aber ganz schön beeilen, wir haben bald Jahresende und Forderungen aus 2006 verjähren dann bekanntlich.

Abgesehen davon würde ich auch den Aspekt mit in meine Überlegungen einbeziehen, dass eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise auch noch gar nicht so sinnvoll ist, und zwar für beide Seiten. Denn für Anfang (?) nächsten Jahres sind einige ober- und bundesgerichtliche Entscheidungen zu erwarten, die die Rechtslage weiter aufhellen und beiden Parteien mehr Rechtssicherheit geben werden. Warum also nicht bis dahin warten?

Ich würde den SW insofern noch diesjährige Klage androhen, ihnen gleichzeitig aber das Hintertürchen offenhalten, über Erklärung eines Verjährungsverzichts für Ihre Rückforderungen aus 2006 eine sofortige Klage abzuwenden. Ich kenne mehrere Fälle, wo das so gelaufen ist und zum Vorteil beider Parteien auch vereinbart wurde.

Offline berghaus

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Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
« Antwort #11 am: 25. November 2009, 23:27:29 »
Zitat
von reblaus
Das Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass die Abrechnung fehlerhaft erstellt wurde
Diesen Satz verstehe ich so, daß ich z.B. im November 2009 den Versorger auffordere, seine Abrechnungen ab 2006 dahingehend zu korrigieren, dass er dabei den Vertragspreis von 1995 zugrunde legt. Dazu teile ich ihm mit, dass ich die ihm nach dem Vertragsspreis von 1995 zustehenden Zahlungen, die ich seit 2008 einbehalten habe, weiterhin zurückbehalte, bis er die korrigierten Rechnungen erstelllt hat.

Der Versorger reagiert entweder gar nicht oder fordert nach wie vor die volle Bezahlung seiner Rechnungen.

Im Jahr 2011 kommt es zum Prozess und \'es stellt sich heraus, dass die Abrechnungen des Versorgers(seit 1996) fehlerhaft erstellt wurden\'.
 
Der Versorger beruft sich jedoch darauf, dass meine Rückforderungen aus 2006 und 2007 verjährt seien und ich deshalb zu viel einbehalten hätte, weil meine Einbehaltungen nicht mehr mit Rückforderungen aus 2006 und 2007 verrechnet werden könnten.

Und nun meine Frage, die ich schon mehrfach gestellt habe:

Wenn ich im November 2009 die Einbehaltungsbeträge oder einen Teil davon ausdrücklich mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechne oder aufrechne, habe ich die dann \'im Sack\' und die Einrede der Verjährung im Jahr 2011 nützt dem Versorger nichts mehr?

berghaus 25.11.09

Offline Cremer

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« Antwort #12 am: 25. November 2009, 23:39:08 »
@Gas-Rebell,

für die Mitglieder der BIFEP trifft dies nicht zu, da diese schon seit jahren die Abschläge gekürzt und eigene Jahresrechnungen erstellt haben.

Es haben sich allerdings bereits über 50 Interessenten gemeldet.

Es würden die Forderungen aus der Jahresrechnung zum 6.1.2006, also aus dem Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 verjähren.

Da war nicht allzuviel je Kunde zurückzufordern.

Außerdem wird an diesem Termin eine RA\'in teilnehmen und die weiteren Schritte erläutern bzw. noch bis Jahresende einleiten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Gas-Rebell

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« Antwort #13 am: 25. November 2009, 23:58:19 »
Zitat
Original von Cremer
@Gas-Rebell,

für die Mitglieder der BIFEP trifft dies nicht zu, da diese schon seit jahren die Abschläge gekürzt und eigene Jahresrechnungen erstellt haben. Es haben sich allerdings bereits über 50 Interessenten gemeldet.

Es würden die Forderungen aus der Jahresrechnung zum 6.1.2006, also aus dem Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 verjähren.

Da war nicht allzuviel je Kunde zurückzufordern.

Außerdem wird an diesem Termin eine RA\'in teilnehmen und die weiteren Schritte erläutern bzw. noch bis Jahresende einleiten.

Auf welcher Basis wurden die eigenen Jahresrechnungen erstellt: Einrede aus § 315 BGB oder § 307 BGB?

Im letzteren Fall würden den eigenen Jahresrechnungen die Anfangspreise der jeweiligen Sonderverträge zu Grunde liegen. Aber hat man auf dieser Basis \"bereits seit Jahren\" gekürzt, sodass keine Rückzahlungsforderungen mehr offen bleiben?

Das kann ich nicht ganz glauben, da zumindest bis 2007/2008 die meisten lediglich Kürzungen aufgrund von Einreden nach § 315 vorgenommen haben, sodass bei Sonderverträgen, die schön länger bestehen und Ansprüchen aus §§ 307, 812 BGB noch erkleckliche Sümmchen zur Rückforderung offen sein müssten. Die würde ich nicht der Einrede der Verjährung zum Opfer fallen lassen wollen.

@ Berghaus

Zitat
Wenn ich im November 2009 die Einbehaltungsbeträge oder einen Teil davon ausdrücklich mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechne oder aufrechne, habe ich die dann \'im Sack\' und die Einrede der Verjährung im Jahr 2011 nützt dem Versorger nichts mehr?

Ob eine Aufrechnung zulässig ist, hängt davon ab, was vertraglich vereinbart wurde. Gib es in Ihrem Vertrag ein Aufrechnungsverbot, dann sind Ihre Rückforderungsansprüche bei einem Prozess in 2011 bereits auch für 2007 (zumindest regel-)verjährt.

Offline Cremer

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« Antwort #14 am: 26. November 2009, 00:04:15 »
@Gas-Rebell,

Widerspruch ursprünglich § 315 dann bei nach § 315 und 307.

Gekürzt wurde seit Sept. 2004 bzw. Anfang 2005.

Ich halte Rückforderungen aus 1996 für zu viel.

Aber auch dies wird sich am 4.1.2.09 hoffentlich klären
MFG
Gerd Cremer
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