Wenn die AGB in den Vertrag nicht einbezogen wurden, und sich das einseitige Preiserhöhungsrecht aus den AGB ergeben würde, so ist kein einseitiges Preiserhöhungsrecht vereinbart worden.
Eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis durch Bezahlung der Rechnung kann nach ständiger Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zustande kommen. Da den Parteien nicht bekannt ist, dass eine der Jahresabrechnung zugrunde liegende einseitige Preiserhöhung gar nicht wirksam vorgenommen wurde, kommt über diese Preisbestimmung keine vertragliche Vereinbarung zustande.
Dabei ist unerheblich, dass die Parteien von dem Umstand, dass die AGB dem Vertrag nicht beilag Kenntnis hatten. Auf diesen Umstand kommt es nämlich nicht an, sondern auf den Umstand, dass die Abrechnung fehlerhaft ist. Von dieser Fehlerhaftigkeit haben die Parteien keine Kenntnis und können hierüber folglich auch keine Vereinbarung treffen.