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Autor Thema: Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?  (Gelesen 11791 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« am: 09. November 2009, 10:36:17 »
Nach § 307 BGB unterliegen nur Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kontrolle. Alles andere nennt man nach meiner Kenntnis \"kontrollfreie Preishauptabreden\".

Liegt eine solche möglicherweise auch vor, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden?

Offline reblaus

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #1 am: 09. November 2009, 16:41:38 »
Es gibt Vertragsklauseln, die für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Solche Vertragsklauseln unterliegen den Einschränkungen des AGB-Rechts. Daneben gibt es individuell für einen einzelnen Vertrag ausgehandelte Vertragsklauseln. Solche Klauseln sind vom AGB-Recht nicht beeinträchtigt. Nur wenn solche individuell vereinbarten Klauseln gegen zwingendes Recht verstoßen, sind sie nichtig.

Offline jofri46

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #2 am: 09. November 2009, 17:44:17 »
Nach meinem Verständnis unterliegen nur Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle. Dagegen unterliegen vorformulierte oder in AGB enthaltene Preise (z. B.: Grundpreis monatlich xy €, Arbeitspreis xy €), als Preis(haupt-)abrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nicht ausgeschlossen ist damit eine Kontrolle nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 138 (Wucher) BGB oder auch § 315 BGB.

Eine solche Preis(haupt-)abrede kann auch vorliegen, wenn AGB\'s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sich aber die Preisabrede z. B. aus dem einvernehmlichen Verhalten der Vertragsparteien bei der weiteren Vertagsdurchführung ergibt.

Offline Gas-Rebell

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #3 am: 10. November 2009, 14:52:32 »
Zitat
Original von jofri46
Eine solche Preis(haupt-)abrede kann auch vorliegen, wenn AGB\'s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sich aber die Preisabrede z. B. aus dem einvernehmlichen Verhalten der Vertragsparteien bei der weiteren Vertagsdurchführung ergibt.

Das würde bedeuten, dass bei nicht wirksamer AGB-Einbeziehung dem Versorger zwar kein Preisanpassungsrecht zusteht, aber in der Folge dennoch (aufgrund mangelnder Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes) widerspruchslos bezahlte Rechnungen als neue Preishauptabrede anzusehen wären?

Offline reblaus

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #4 am: 10. November 2009, 15:37:09 »
Jeder vorformulierte Vertragstext, der für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet werden soll, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Wenn Sie Ihren Liefervertrag mit einem Vertragsformular abschließen, sind die darin enthaltenen Klauseln AGB-Klauseln.

Zitat
§ 305 BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Offline Gas-Rebell

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #5 am: 10. November 2009, 16:02:48 »
Zitat
Original von reblaus
Jeder vorformulierte Vertragstext, der für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet werden soll, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Davon gehe auch ich aus. Wie ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn zwar im Vertrag  Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen genommen wird, diese jedoch nicht mitübersandt wurden und der Sondervertragskunde dann - wie oben erwähnt - in Folgejahren Rechnungen mit erhöhten Preisen widerspruchslos bezahlt? Liegt dann jeweils eine neue Preis(haupt)abrede vor?

Offline nomos

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #6 am: 10. November 2009, 16:48:10 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
...... Liegt dann jeweils eine neue Preis(haupt)abrede vor?
    Ich verstehe die Diskussion nicht mehr so ganz, es wird immer bunter.

    Es kommt darauf an, was im Sondervertrag wirksam vereinbart wurde. Die Voraussetzungen stehen im Gesetz §§ 305 ff. BGB.

    Soll der Preis danach vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB. Verbindlich ist was billig ist!

    Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie der Vertrag besteht oder bis eine neue vertragliche Vereinbarung darüber wirksam getroffen wurde.  Ein Zahlungsvorgang ist keine Vereinbarung. Auf welcher Grundlage denn? Orientierung an umstrittenen Urteilen - Richterrecht?

Offline Gas-Rebell

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #7 am: 10. November 2009, 17:16:30 »
Zitat
Original von nomos
Ich verstehe die Diskussion nicht mehr so ganz, es wird immer bunter.

Bunter wird es nur durch Ihre zusätzlichen Anmerkungen. Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.

Offline nomos

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #8 am: 10. November 2009, 17:41:25 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Bunter wird es nur durch Ihre zusätzlichen Anmerkungen. Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
    @Gas-Rebell, das war eine Antwort und keine bloße \"Anmerkung\"! Dann nochmal in schwarz-weiss: Wenn AGBs nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sind sie unwirksam - logisch! Was wurde denn dann überhaupt wirksam im genannten Sondervertrag einbezogen. Nochmal, die Voraussetzungen dazu stehen im Gesetz: §§ 305 ff. BGB.

    Soll der Preis nach dem betreffenden Sondervertrag vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB. Verbindlich ist was billig ist!

    Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie der Vertrag besteht oder bis eine neue vertragliche Vereinbarung darüber wirksam getroffen wurde. Ein Zahlungsvorgang ist keine Vereinbarung. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage! Eine Orientierung an  irgendwelchen umstrittenen Urteilen ist zumindestens für mich keine Grundlage. Ich jedenfalls treffe mit einer Zahlung keine Preisabreden. Das würde ich deshalb im Falle des Falles auch vor jedem Gericht klar und deutlich bestreiten.

    Wie das in Ihrem Fall des Falles ist, müssen Sie dann schon selbst wissen.

Offline Gas-Rebell

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #9 am: 10. November 2009, 18:31:14 »
Zitat
Original von nomos
 Wenn AGBs nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sind sie unwirksam - logisch! ...

Soll der Preis nach dem betreffenden Sondervertrag vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB.

Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie ....
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?

Offline nomos

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #10 am: 10. November 2009, 19:02:05 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?
    Warum muss ich das erklären? Es ist doch nicht mein konstruierter Fall. Wenn überhaupt nichts wirksam (AGB) und auch nichts nach
§ 305b BGB vereinbart wurde, befindet sich der konstruierte Kunde wohl in der Grundversorgung, dann erübrigt sich die Diskussion hier sowieso. [/list]

Offline Gas-Rebell

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #11 am: 10. November 2009, 19:10:11 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Gas-Rebell
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?
    Warum muss ich das erklären? Es ist doch nicht mein konstruierter Fall. Wenn überhaupt nichts wirksam (AGB) und auch nichts nach
§ 305b BGB vereinbart wurde, befindet sich der konstruierte Kunde wohl in der Grundversorgung, dann erübrigt sich die Diskussion hier sowieso. [/list]
Ich hatte Sie um nähere Erläuterung gebeten, weil Ihre Antwort in sich widersprüchlich ist. Leider kann ich auch Ihren jetzigen Ausführungen nicht folgen, insbesondere nicht Ihrem Schluss auf die Grundversorgung. Denn wenn irgendwelche Sondervertrags-AGB nicht wirksam vereinbart wurden, dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt.

Offline Black

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #12 am: 11. November 2009, 10:26:01 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.

Dann kommt damit eine einvernehmliche Vereinbarung über diesen Preis zustande (OLG Oldenburg,  05. September 2008, 12 U 49/07, OLG Frankfurt/Main, 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), LG Hof, 13.05.2009, 1 HK O 44/08 ...)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
« Antwort #13 am: 11. November 2009, 10:35:44 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Ich hatte Sie um nähere Erläuterung gebeten, weil Ihre Antwort in sich widersprüchlich ist. Leider kann ich auch Ihren jetzigen Ausführungen nicht folgen, insbesondere nicht Ihrem Schluss auf die Grundversorgung. Denn wenn irgendwelche Sondervertrags-AGB nicht wirksam vereinbart wurden, dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt.
    Ich kann keinen Widerspruch erkennen, wenn Sie nicht folgen können kann ich daran wohl nichts ändern. Sie müssen sich bei ihren Konstruktionen schon entscheiden was Sache ist. Lesen Sie nochmal Ihre Vorgaben nach. Wurde etwas wirksam vereinbart oder nicht? Wenn nichts gegeben ist, weder eine AGB- noch eine Individualvereinbarung, was bleibt dann? Ersatz- und Grundversorgung! Es gibt nur entweder Sondervertrag, Ersatz- oder Grundversorgung oder die Sonderfälle  nach § 116 EnWG.

    Jetzt  zaubern Sie wieder ein neues Kaninchen (\"dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt\") aus dem Hut.   Ja was nun? Ist diese jetzt doch getroffene Vereinbarung AGB oder Individual?
PS:
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Gas-Rebell
Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
Dann kommt damit eine einvernehmliche Vereinbarung über diesen Preis zustande (OLG Oldenburg,  05. September 2008, 12 U 49/07, OLG Frankfurt/Main, 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), LG Hof, 13.05.2009, 1 HK O 44/08 ...)
    Vielleicht gefällt Ihnen ja die Antwort von @Black besser.

    Hier zum Beispiel mal nachlesenl:
Urteil vom 5.5.2009 1.Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG)

Wenn ein Richter in einer solchen Zahlung eine Willenserklärung aufgrund einer konkludenten Handlung sehen sollte, dann würde ich  von ihm bei nächster Gelegenheit auch erwarten, dass er das auch bei gekürzten Zahlungen, die ein Versorger unwidersprochen verbucht, so sieht.  ;) [/list]

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #14 am: 11. November 2009, 16:16:19 »
@ nomos

Ja, die Antwort von Black gefällt mir besser. Denn sie ist sachlich und vertritt eine nachvollziehbare, wenngleich sicher auch diskutable Auffassung.

Dem gegenüber ist Ihre Antwort in sehr aggressivem Tonfall gehalten und auch in  der Sache nach wie vor alles andere als nachvollziehbar. Ich sehe deshalb davon ab, weiter darauf einzugehen.

 

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