Nach meinem Verständnis unterliegen nur Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle. Dagegen unterliegen vorformulierte oder in AGB enthaltene Preise (z. B.: Grundpreis monatlich xy €, Arbeitspreis xy €), als Preis(haupt-)abrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nicht ausgeschlossen ist damit eine Kontrolle nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 138 (Wucher) BGB oder auch § 315 BGB.
Eine solche Preis(haupt-)abrede kann auch vorliegen, wenn AGB\'s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sich aber die Preisabrede z. B. aus dem einvernehmlichen Verhalten der Vertragsparteien bei der weiteren Vertagsdurchführung ergibt.