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Autor Thema: Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs  (Gelesen 8855 mal)

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Offline Lime

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« am: 07. November 2009, 18:27:44 »
wie ich das verstanden habe, habe ich bei meinem Sondervertrag grundsätzlich, auch ohne geklagt zu haben, ein Anrecht auf die von mir zu viel gezahlten Beiträge, die oberhalb des im Vertrag vereinbarten liegen. Aus bestimmten Gründen habe ich mich beim Widerspruch jedoch nicht auf den damaligen Preis bei Vertragsabschluß gekürzt, sondern auf den zum Zeitpunkt des Widerspruchs.
Nun ist es aber so, dass der jetzt gültige Preis unterhalb dessen liegt. Wie sollte ich mich hier nun verhalten: Kann ich auf den niedrigeren Preis eingehen? Wie gehe ich am besten vor?

Vielen Dank!

Lime

Offline Kampfzwerg

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #1 am: 07. November 2009, 19:21:35 »
@Lime

bin nach langer Zeit wieder einmal online und dann das. Ich glaub` es fast nicht :rolleyes:

Ich kann mir jetzt eine Antwort wirklich nicht \"verkneifen\", auch wenn sie Dir einerseits nicht gefallen wird. Andererseits wird sie Dir wahrscheinlich sehr gut gefallen.

1. das sollte inzwischen wahrlich und de facto keine Grundsatzfrage (mehr) sein!
[@Evitel2004: Bitte sei so nett und verschiebe in den Thread NGW ;) ]

2.nebenbei gestatte mir bitte eine persönliche Bemerkung: Du solltest im NGW-Thread bleiben und nicht hin und her springen!
- und ab und zu einmal etwas im Forum herumstöbern um auf dem Laufenden zu bleiben.

3. es ist NIE zu spät! aus welchem Grund auch immer Du als Sondervertragskunde ! nicht inzwischen auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gekürzt hast, ist mir zwar schleierhaft, aber dieser Fehler lässt sich auch zu jeder Zeit, spätestens mit der Jahresrechnung, korrigieren.
Jahresrechnung abwarten, eigene Berechnung mit den ursprünglich vertraglich vereinbarten Preisen aufstellen, Musterbrief entsprechend der eigenen Gegebenheiten modifizieren und/oder die eigene Berechnung bzw. Begründung der beabsichtigten Vorgehensweise der NGW schriftlich mitteilen und auf den Zugangsnachweis/bzw. deren Eingangsbestätigung achten, RG dem entsprechend kürzen, eventuell entstandenen Differenzbetrag überweisen (SCHERZ) oder ggf. mir der eigenen Forderung aufrechnen.
(Vorausgesetzt, es besteht kein [- wirksam vereinbartes! - ] vertraglich vereinbartes Aufrechnungsgebot)

Offline Lime

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #2 am: 08. November 2009, 09:52:50 »
@Kampfzwerg

Ich bin nicht verschnupft, wenn Du eine andere Meinung dazu hast, nur zu ;) .
Ich hatte damals meine Gründe, bin aber jetzt vielleicht bereit, den Weg zu ändern.
Nun denn:
1. Der Thread kann also ruhig verschoben werden. Obwohl die Beiden ja jetzt noch enger miteinander verwoben sind (NGW/Gelsenwasser).

2. Nach langer Zeit habe ich aus privaten Gründen etwas den Faden verloren.

3. Ich \"betreue\" mit meinem Protest 2 Häuser, wobei das, welches ich bewohne einen Vertrag hat, aus dem sich das Sondervertragsverhältnis von 1995 klar herauslesen lässt! (Glaube ich zumindest, weil meine 2te Seite des Vertrages alleine schon die Überschrift trägt: \"Erdgasversorgung zu Sonderbedingungen\". Desweiteren finde ich unter einem Punkt den Satz: \"Als Erdgaspreis gilt der jeweilige Preis der unter Ziffer 5 des umseitigen Vertrages unter Sonderbedingung.\"
Das zweite jedoch -und ich werde das heute moch einmal prüfen- hat keinen eindeutigen Vertrag: es ist von 1958! Damals gab\'s noch kein Gas. Da könnte man höchstens aus der Preisentwicklung (Preise für Sondervertragskunden) schließen, dass es ebenfalls unter Sonder läuft?!

Teil 1 Deiner Vorgehensweise oder besser Vorschlags ist mir einigermaßen klar. Ich beziehe mich bei Haus 1+2 mit dem angepassten Musterbrief auf den damaligen Preis, wobei ich nicht mehr genau weis, ob mir der von Haus 2 überhaupt bekannt ist Was macht man da?).
Was meinst Du mit \";(Vorausgesetzt, es besteht kein [- wirksam vereinbartes! - ] vertraglich vereinbartes Aufrechnungsgebot)\"?

Ich werde mir nun die Unterlagen noch einmal ansehen, ich muss bis zum 19.11 fertig sein!

Vielen Dank für die Hilfe

Lime

Offline Kampfzwerg

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #3 am: 08. November 2009, 18:31:24 »
@ Lime
alles ist gut ;)

Übrigens, du warst mit deinem posting nicht in Gelsenwasser sondern in den Grundsatzfragen. Und in beide gehörte es nicht hinein ;-)
Theoretisch muss auch ich bis zum 19.11. fertig sein. Allerdings ist meine RG offensichtlich fehlerhaft (falsche Verrechnung der Abschläge und in Folge falsche \"offene Forderungen\" - und veranlasst mich daher zunächst dazu, diese dementsprechend als offensichtlich falsch ausgestellt zurückzuweisen und die Ausstellung einer neuen zu verlangen. :D

Dass du damals gute Gründe hattest, das vermag ich weder zu beurteilen noch steht mir eine Kritik o.ä. zu - und jeder kann mal den Faden verlieren.
Aber heute \"bist du vielleicht ? bereit den Weg zu ändern\" ???
Mensch! Wie der Niederrheiner sagten würde: Mach hinne! Sieh zu, dass du zu Potte kommst! Oder hasse wat zu verschenken?

zu 3.)
1995 ist klar ein Sondervertrag. Ist wahrscheinlich der gleiche wie meiner (1991), Überschrift und Satz sind zumindest identisch ;-)
Den Vertrag von 1958 und Haus 2 vermag ich natürlich nicht einzuschätzen und im Moment kann ich das Problem auch nicht nachvollziehen. Damals gab es noch kein Gas? Worüber reden wir dann hier?

zum Thema \"Aufrechnungsverbot\" solltest du noch einmal hier nachlesen, oder auch suchen.
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

fröhliche Grüße
Kampfzwerg

Offline Lime

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #4 am: 09. November 2009, 19:35:03 »
Hallo Kampfzwerg,

(Hatte ich das etwas vergessen?) Zu Haus 2: Gasanschluß 1979! Und im Vertrag steht ganz klar drin:
_____________
Punkt 3 Nur bei Lieferung zu Sonderbedingungen gilt:
a) Anschlußwert: 30,68 etc.
b) Preis der Sonderbedingung
Vereinbarte Sonderbedingung: G26, Grundpreis pro Monat: 26 DM, Arbeitspreis pro KWh: 2,51 Pfennige
_________________
Und auf der Rückseite die Überschrift: Erdgasversorgung zu Sonderbedingungen
Also hier ist auch klar, dass es sich um einen Sondervertrag handelt!

Nun, wenn ich jetzt zurückrechne, dann hat das Ganze schon eine enorme Tiefe, zumindest für die Gaswerke. Ich würde ja bei Haus 1: 0,0395 DM/KWh also 0,0202 Euro/KWh zahlen und bei Haus 2: 0,0251 DM/KWh also 0,0128 Euro/KWh!
Das ist natürlich für die Gegenpartei eine erheblich andere Summe und treibt diesen dann die Zornesröte wohin auch immer.
Auf welchen Paragrafen hätte ich mich beim Einspruch beziehen müssen und was ist nun mit meinen Einsprüchen nach dem (falschen ) §315? Gibt es eine Vorlage damit ich meinen Einspruch ab jetzt korrekt vornehmen kann? (Ist mir auch erst jetzt aufgefallen!)
Vielleicht ist aber auch jetzt der Zeitpunkt (für mich) gekommen, einen RA hinzu zuziehen!? Ich würde allerdings zunächst vorziehen -wenn nicht unmöglich- alleine weiter zumachen.

Fröhlich zurück

Lime

Offline Kampfzwerg

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #5 am: 12. November 2009, 18:17:59 »
@Lime

mit diesen Angaben hast du alle notwendigen Informationen, die du brauchst!!!

Natürlich ist das für die Gegenpartei eine erhebliche Summe und ich bezweifele stark, dass entsprechende Rückstellungen für entsprechende Rückforderungen gebildet worden sind. Wenn - ja wenn diese Rückforderungen denn endlich einmal alle betroffenen Kunden auch stellen würden.

Du verschwendest im Moment durch eigene Inkonsequenz dein gutes Geld! Und davon auch noch verdammt viel!


Berechne die Rechnung und deinen Abschlag neu anhand deiner im Vertrag benannten Preise. Fordere die Differenz zurück (eine Nachzahlung ist ja wohl ausgeschlossen ;) )

erste Option:
Und wenn sie darauf nicht eingehen (Scherz), rechne auf und stelle deine Zahlungen ganz ein bis die Differenz getilgt ist (wenn kein vertragliches Aufrechnungsverbot besteht)

Bei einer korrekten Berechnung der letzten 3-10 Jahre, hier scheiden sich noch die Geister, wären das dann so ungefähr für die nächsten 10-20 Jahre :D

Zweite Option:
Oder - Wenn du nicht ganz so mutig bist, legst du eben \"nur\" den Preis des Vertragsschlusses von 1979 zugrunde.
So mache ich es seit mehreren Jahren.

Der Musterbrief mit Begründung §315 ist nicht falsch, nur weil §307 nicht explizit benannt wird.
Es ist auch nicht nicht unmöglich alleine weiter zu machen, du kannst aber zur Sicherheit deinen Vertrag auch noch einmal rechtsanwaltlich prüfen lassen.

Du solltest dich aber dringend noch etwas einlesen, erstens um deinen persönlichen Faden wieder zu finden und zweitens um deinen Mut und deine Motivation zu stärken;)

Sorry für die verspätete Antwort und
VG
Kampfzwerg

Offline Lime

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #6 am: 13. November 2009, 07:54:40 »
@Kampfzwerg

Zunächst einmal herzlichen Dank für die gute Hilfestellung! Etwas spät, aber ich versuche mich wieder derart einzulesen, dass ich meinen Faden finde.
Ich hoffe, mir bleibt da Heute und am Wochenende genügend Zeit, zu einem Schluß zu kommen.:rolleyes:
Vielleicht werde ich doch noch einmal eine Frage haben, vielleicht findest Du noch einmal eine Minute dies dann zu beantworten.
Das Zeitproblem kenne ich, bei mir hält es ungünstigsterweise zur Zeit in umfassenden Maße an, sodass ich mich einfach nicht ausreichend Konzentrieren kann. Es gibt einfach zuviele Baustellen.:(

Daher mit vollem Verständnis und ein schönes Wochenende=)
lime

Offline Lime

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #7 am: 16. November 2009, 17:42:31 »
Meine Situation lässt sich wie folgt schildern:
seit dem Jahr 2006 habe ich den Gaspreiserhöhungen widersprochen. In der damaligen Zeit schien es, als ob die Preise stetig steigen würde, daher habe ich nicht gekürzt sondern mich seitdem auf den 2006er Preis bezogen.
Dieser Preis wird nun unterschritten, so daß ich nun wieder mehr zahle, wie der eigentlich Preis aus dem Jahr des Widerspruches.
Der Fehler lag nun in der Vergangenheit, da kann ich wahrscheinlich nichts korrigieren. Ich weiß nicht, auf welchen Zeitpunkt oder besser gesagt Preis ich mich beziehen kann. Nehme ich den Preis aus dem Jahre 1995 (Hausbau) müsste ich schon jetzt vom Gasanbieter Geld fordern. Schließt sich diese Lösung also aus?
Nur halb zurück wie z.B. auf 2004 klingt mir irgendwie unglaubwürdig. Was kann ich tun?

Viele Grüße Lime

Offline bolli

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #8 am: 17. November 2009, 10:11:50 »
Zitat
Original von Lime
Meine Situation lässt sich wie folgt schildern:
seit dem Jahr 2006 habe ich den Gaspreiserhöhungen widersprochen. In der damaligen Zeit schien es, als ob die Preise stetig steigen würde, daher habe ich nicht gekürzt sondern mich seitdem auf den 2006er Preis bezogen.
Dieser Preis wird nun unterschritten, so daß ich nun wieder mehr zahle, wie der eigentlich Preis aus dem Jahr des Widerspruches.
Der Fehler lag nun in der Vergangenheit, da kann ich wahrscheinlich nichts korrigieren. Ich weiß nicht, auf welchen Zeitpunkt oder besser gesagt Preis ich mich beziehen kann. Nehme ich den Preis aus dem Jahre 1995 (Hausbau) müsste ich schon jetzt vom Gasanbieter Geld fordern. Schließt sich diese Lösung also aus?
Nur halb zurück wie z.B. auf 2004 klingt mir irgendwie unglaubwürdig. Was kann ich tun?

Viele Grüße Lime
Es gibt im wesentlichen nur 2 Möglichkeiten:

1. Sicher ist auf jeden Fall, falls Sie einen Sondervertrag haben und keine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart wurde und auch die AVBGas nicht wirksam mit vereinbart wurden, dass Sie auf Ihren gültigen Preis zum Zeitpunkt Ihres Widerspruchs kürzen dürfen. Hier ist immer auf die letzte gültige Rechnung abzustellen. Wenn Sie also im April angefangen haben zu kürzen und im Mai eine Rechnung bekommen haben, in denen aber die Monate 05/2005 bis 04/2006 abgerechtnet wurden, können Sie bis auf den Preis von 05/2005 zurück gehen.

2. Umstritten ist noch, ob Sie auch tatsächlich nur den zu Ihrem Vertragsbeginn gültigen Preis (Hausbau 1995) bezahlen müssen. Das OLG Hamm vertritt die Meinung, dass es eine stillschweigende Zustimmung zu Vertragsänderungen (und damit auch zu nicht wirksam vereinbarten Preisänderungen) nicht gibt und bejaht insofern den 1995er Preis, während das OLG Frankfurt argumentiert, dass Sie durch Ihre Zahlung ohne Widerspruch diesen neuen Preis, quasi stillschweigend, akzeptiert haben und dieser dann als neuer vereinbarter Preis gilt. Erst mit Ihrem Widerspruch 2006 würde das dann nicht mehr gelten und somit die 1. Variante zum Zuge kommen.

Egal welche Forderung man stellt, zuviel bezahlte Gelder kann man auf zwei Arten zurückholen:

1. Eine Rückforderungsklage. Hierbei müssen Sie Ihren Anspruch beweisen und der Beklagte muss dieses ggf. widerlegen. Für die erste Variante wird es da vermutlich keine Probleme geben, bei der zweiten müssen Sie sich aber darauf einstellen, da eben die Rechtslage nicht einheitlich bzw. höchstrichterlich geklärt ist.

2. Mittels Aufrechnung. Zwar muss man hier theoretisch noch aufpassen, dass kein Aufrechnungsverbot besteht, was aber in der Praxis eher untergeordnete Bedeutung hat. Bei der Aufrechnung errechnen Sie sich selbst das, was Sie hätten bezahlen müssen (je nachdem, von welchem Preis Sie ausgehen) und stellen das dem gegenüber, was Sie bezahlt haben und falls Sie mehr gezahlt haben, als Sie hätten zahlen müssen, haben Sie ein Guthaben, welches Sie nun mit zukünftigen Zahlungen an Ihren Versorger verrechnen, also quasi abschmelzen. Hier gibt es ebenfalls 2 Möglichkeiten: die erste ist, solange nichts mehr zu bezahlen, bis der Betrag erreicht, den Sie errechnet haben oder die zweite, etwas mildere Methode ist, Ihre Abschläge zukünftig um eine bestimmte Summe zu kürzen, also z.B. statt 100,- EUR nur noch 50,- EUR zu zahlen. Dabei dauert die Rückrechnung zwar länger, aber ist nicht ganz so gravierend für den Versorger.

Welchen Weg Sie gehen, müssen Sie selbst abschätzen, hängt sicher auch davon ab, von welchen Zahlen Sie ausgehen, aber auch, welchen Versorger Sie haben. Der eine ist Klagefreudiger als der andere.

In jedem Fall sollten Sie Ihren Versorger aber mittels Ihrer Berechnungen von der Aufrechnung in Kenntnis setzen, sprich, Sie teilen ihm Ihre Rückforderung mit, setzen ihm eine angemessene Frist zur Rückzahlung (ca. 3 Wochen max.) und informieren ihn darüber, dass für den Fall, dass er nicht zurückzahlt, Sie diese Forderung mit Ihren zukünftigen Abschlägen verrechnen werden.

Offline koga dietz

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Gaspreis jetzt niedriger wie zum Zeitpunkt des Widerspruchs
« Antwort #9 am: 29. Dezember 2009, 12:57:11 »
Ich kann wirklich nicht nachvollziehen was ich da lese. 1. verlangt die NGW in diesem Jahr von mir für einen Verbrauch um die 20000 KWH satte 1900 Euro. Im Jahr 2006 kam ich noch für 28000 KWH mit 1200 Euro aus und im Energieverbraucherportal bietet die NGW bei einem Verbrauch von ca. 20000 KWH den midi mit 1388,- € an. Was hat eigentlich die Einstufung Best, Best plus oder Midi zu bedeuten? Ich habe nie auf den Vorschlag der NGW reagiert in irgend eine Gruppe eingeteilt zu werden um gleichzeitig die neuen Tarife damit zu akzeptieren.

 

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