Original von Lime
Meine Situation lässt sich wie folgt schildern:
seit dem Jahr 2006 habe ich den Gaspreiserhöhungen widersprochen. In der damaligen Zeit schien es, als ob die Preise stetig steigen würde, daher habe ich nicht gekürzt sondern mich seitdem auf den 2006er Preis bezogen.
Dieser Preis wird nun unterschritten, so daß ich nun wieder mehr zahle, wie der eigentlich Preis aus dem Jahr des Widerspruches.
Der Fehler lag nun in der Vergangenheit, da kann ich wahrscheinlich nichts korrigieren. Ich weiß nicht, auf welchen Zeitpunkt oder besser gesagt Preis ich mich beziehen kann. Nehme ich den Preis aus dem Jahre 1995 (Hausbau) müsste ich schon jetzt vom Gasanbieter Geld fordern. Schließt sich diese Lösung also aus?
Nur halb zurück wie z.B. auf 2004 klingt mir irgendwie unglaubwürdig. Was kann ich tun?
Viele Grüße Lime
Es gibt im wesentlichen nur 2 Möglichkeiten:
1. Sicher ist auf jeden Fall, falls Sie einen Sondervertrag haben und keine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart wurde und auch die AVBGas nicht wirksam mit vereinbart wurden, dass Sie auf Ihren gültigen Preis zum Zeitpunkt Ihres Widerspruchs kürzen dürfen. Hier ist immer auf die letzte gültige Rechnung abzustellen. Wenn Sie also im April angefangen haben zu kürzen und im Mai eine Rechnung bekommen haben, in denen aber die Monate 05/2005 bis 04/2006 abgerechtnet wurden, können Sie bis auf den Preis von 05/2005 zurück gehen.
2. Umstritten ist noch, ob Sie auch tatsächlich nur den zu Ihrem Vertragsbeginn gültigen Preis (Hausbau 1995) bezahlen müssen. Das OLG Hamm vertritt die Meinung, dass es eine stillschweigende Zustimmung zu Vertragsänderungen (und damit auch zu nicht wirksam vereinbarten Preisänderungen) nicht gibt und bejaht insofern den 1995er Preis, während das OLG Frankfurt argumentiert, dass Sie durch Ihre Zahlung ohne Widerspruch diesen neuen Preis, quasi stillschweigend, akzeptiert haben und dieser dann als neuer vereinbarter Preis gilt. Erst mit Ihrem Widerspruch 2006 würde das dann nicht mehr gelten und somit die 1. Variante zum Zuge kommen.
Egal welche Forderung man stellt, zuviel bezahlte Gelder kann man auf zwei Arten zurückholen:
1. Eine Rückforderungsklage. Hierbei müssen Sie Ihren Anspruch beweisen und der Beklagte muss dieses ggf. widerlegen. Für die erste Variante wird es da vermutlich keine Probleme geben, bei der zweiten müssen Sie sich aber darauf einstellen, da eben die Rechtslage nicht einheitlich bzw. höchstrichterlich geklärt ist.
2. Mittels Aufrechnung. Zwar muss man hier theoretisch noch aufpassen, dass kein Aufrechnungsverbot besteht, was aber in der Praxis eher untergeordnete Bedeutung hat. Bei der Aufrechnung errechnen Sie sich selbst das, was Sie hätten bezahlen müssen (je nachdem, von welchem Preis Sie ausgehen) und stellen das dem gegenüber, was Sie bezahlt haben und falls Sie mehr gezahlt haben, als Sie hätten zahlen müssen, haben Sie ein Guthaben, welches Sie nun mit zukünftigen Zahlungen an Ihren Versorger verrechnen, also quasi abschmelzen. Hier gibt es ebenfalls 2 Möglichkeiten: die erste ist, solange nichts mehr zu bezahlen, bis der Betrag erreicht, den Sie errechnet haben oder die zweite, etwas mildere Methode ist, Ihre Abschläge zukünftig um eine bestimmte Summe zu kürzen, also z.B. statt 100,- EUR nur noch 50,- EUR zu zahlen. Dabei dauert die Rückrechnung zwar länger, aber ist nicht ganz so gravierend für den Versorger.
Welchen Weg Sie gehen, müssen Sie selbst abschätzen, hängt sicher auch davon ab, von welchen Zahlen Sie ausgehen, aber auch, welchen Versorger Sie haben. Der eine ist Klagefreudiger als der andere.
In jedem Fall sollten Sie Ihren Versorger aber mittels Ihrer Berechnungen von der Aufrechnung in Kenntnis setzen, sprich, Sie teilen ihm Ihre Rückforderung mit, setzen ihm eine angemessene Frist zur Rückzahlung (ca. 3 Wochen max.) und informieren ihn darüber, dass für den Fall, dass er nicht zurückzahlt, Sie diese Forderung mit Ihren zukünftigen Abschlägen verrechnen werden.