@Biene
Sie müssten den Rechnungsbetrag, der sich nach Ihrem Widerspruch bei Zugrundelegung der alten Preise (ggf. zzgl. 2 %) ergibt, selbst ausrechnen, diese Berechnung Ihrem Versorger mitteilen und Ihre Einzugsermächtigung dahingehend beschränken, dass der Versorger nur berechtigt ist, diesen zutreffenden Rechnungsbetrag abzubuchen.
Mehr ist nicht fällig:
E-ON/ HanseWenden Sie zugleich die Unbilligkeit des Gesamtpreises ein, zahlen Sie jedoch weiter wie bisher, stellen Sie die weiteren Zahlungen unter den Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrole und der Rückforderung.
Vgl. auch Musterbrief unter
http://www.vzth.deIch kenne die Musterbriefe gut, weil ich diese entwickelt habe.
So wie von der VZ Niedersachsen auf deren Seiten gefordert, sind die VZen dringend darauf angewiesen, die Antwortschreiben der Versorger zu kennen, um sofort auf neue \"Argumentationen\" zu reagieren und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Die Verbraucherverbände sind vernetzt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt