@A.Moehl
Wenden Sie erst einmal die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis ein.
Beachten Sie den neuen Musterbrief.
Dann schreiben Sie dem Versorger, dass es wohl allein dessen Aufmerksamkeit entgangen ist, dass die Unbilligkeit gem. § 315 BGB eingewandt wurde und nichts weiter fällig ist.
Verweisen Sie hierzu auf die in der Versorgungswirtschaft hoch geachteten Energierechtsexperten:
Prof. Salje, ET 2005, S. 279 (Fn. 13);
Prof. Büdenbender, AGFW-Gutachten S. 82;
LG Köln, RdE 2004, 306.
Weisen Sie zudem Ihren Versorger darauf hin, er möge sich ein gerichtliches Mahnverfahren ersparen, sondern sogleich klagen, wenn er vermeint, dass er weitere Ansprüche habe.
Fordern Sie noch einmal dazu auf, Ihnen vorprozessual die Preiskalkulation offen zu legen.
Verweisen Sie hierzu auf das Urteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04, auf welches auch die VZ HH unter
www.vzhh.de hinweist.
Und dann genießen Sie einfach weiter den Sommer.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt