Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E-ON/ Hanse  (Gelesen 4595 mal)

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Offline A.Moehl

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E-ON/ Hanse
« am: 28. Juli 2005, 19:36:00 »
Hallo zusammen,

Ich lese schon seit geraumer Zeit in diesem Forum mit, und konnte auch schon viel an Erfahrung  mitnehmen, dafür noch mal Danke.
Nun hat mich aber heute ein Schreiben von  E-ON Hanse dazu bewogen doch hier zu schreiben.
Meine Abschläge habe ich gekürzt mit natürlich 2% Erhöhungszuschlag.
Nun habe ich folgendes Schreiben erhalten:



                           Datum 27.07.2005

Sehr geehrter Frau Moehl,

heute senden wir Ihnen Ihren aktuellen E.ON Hanse Kontoauszug. Bei der Überprüfung haben wir festgestellt, dass Ihr Kundenkonto einen Rückstand aufweist. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der beiliegenden Übersicht.

Bitte prüfen Sie unsere Angaben und zahlen Sie bis zum 04.08.2005 den fälligen Betrag. Vielen Dank![/b]Ihren Einspruch gegen die Preiserhöhung vom 01.10.2004 haben wir erhalten und Ihnen daraufhin schriftlich erläutert, warum die Anpassung unserer Preise notwendig war. Freundlich möchten wir Sie noch einmal darauf hinweisen, dass dieser Einspruch nicht von einer Zahlungspflicht enthebt.

Falls sich Ihre Zahlung mit dieser Erinnerung überschnitten hat, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als hinfällig. Zahlungseingänge wurden bis zum 22.07.2005 berücksichtigt. Sollten Sie die Zahlfrist jedoch verstreichen lassen, behalten wir uns vor, ein Mahnverfahren einzuleiten.

Haben Sie noch Fragen bzw. möchten Sie persönlich mit uns sprechen? Wir stehen Ihnen unter der Telefonnummer 0180 – 140 44 44 rund um die Uhr zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
E.ON Hanse AG


Und nun die Frage an die Spezialisten hier im Forum wie soll ich mich nun verhalten?



Danke schon mal für die Antworten

Mit freundlichen Grüßen

A.Moehl

Offline RR-E-ft

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E-ON/ Hanse
« Antwort #1 am: 28. Juli 2005, 19:49:54 »
@A.Moehl

Wenden Sie erst einmal die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis ein.

Beachten Sie den neuen Musterbrief.

Dann schreiben Sie dem Versorger, dass es wohl allein dessen Aufmerksamkeit entgangen ist, dass die Unbilligkeit gem. § 315 BGB eingewandt wurde und nichts weiter fällig ist.

Verweisen Sie hierzu auf die in der Versorgungswirtschaft hoch geachteten Energierechtsexperten:


Prof. Salje, ET 2005, S. 279 (Fn. 13);
Prof. Büdenbender, AGFW-Gutachten S. 82;
LG Köln, RdE 2004, 306.

Weisen Sie zudem Ihren Versorger darauf hin, er möge sich ein gerichtliches Mahnverfahren ersparen, sondern sogleich klagen, wenn er vermeint, dass er weitere Ansprüche habe.

Fordern Sie noch einmal dazu auf, Ihnen vorprozessual die Preiskalkulation offen zu legen.

Verweisen Sie hierzu auf das Urteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04, auf welches auch die VZ HH unter www.vzhh.de hinweist.


Und dann genießen Sie einfach weiter den Sommer.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline A.Moehl

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E-ON/ Hanse
« Antwort #2 am: 30. Juli 2005, 07:37:48 »
Danke für Die schnelle Antwort
so wie sie das Vorgeschlagen haben,  habe ich das jetzt gemacht.
Gruß
A.Moehl

Offline RR-E-ft

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E-ON/ Hanse
« Antwort #3 am: 30. Juli 2005, 12:07:47 »
@A.Moehl

Bitte beachten Sie auch folgende Meldung:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&content_news_detail=4248&back_cont_id=4043


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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