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Autor Thema: Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???  (Gelesen 44771 mal)

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Offline Goofykaterle

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #75 am: 25. November 2009, 15:42:19 »
ich habe vielleicht ein wenig Überreagiert. Werde wohl zurückschicken und dann mal weiter sehen. Der zu klagende betrag liegt unter 500 Euro, also mal sehen, ob die sich trauen.

Offline Einspruch23

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #76 am: 25. November 2009, 16:54:34 »
Hallo,

habe gestern ebenfalls den Mahnbescheid bekommen. Um genau zu sein, sogar zweimal. Einen Mahnbescheid für meine Frau und einen für mich.
Ich bin ebenfalls am überlegen, was ich machen soll.
Grundsätzlich bin ich für einen Widerspruch. Wenn ich aber an die evtl. auf mich zukommenden Kosten denke, wird mir jetzt schon übel.
Ich gehe mal davon aus, dass die EnBW Klage erheben wird und dann kommen im Falle einer Niederlage Anwalts- und Gerichtskosten auf mich zu, die leicht das Doppelte der jetzigen Forderung sein können.
Ich finde, es läßt sich schwer einschätzen, wie hoch die Erfolgsaussichten sind, vor allem aufgrund der bereits vorliegenden Urteile.
Kann hier diesbezüglich jemand kompetennt Auskunft darüber geben?  

Danke und Gruß

Offline mip

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #77 am: 25. November 2009, 19:09:30 »
Da haben wir\'s wieder ...

derselbe Gedanke kam mir auch schonmal (warte noch auf einen Mahnbescheid von meinem Versorger) und ich liege mit dem Streitwert recht deutlich unter den Prozesskosten (ca. 250 EUR in der ersten Inst. nach http://www.prozesskostenrechner.de). Ich habe mich aber dafür entschieden, hier doch nicht einzulenken, auch nicht durch zahlen unter Vorbehalt.
Aber die Entscheidung muss im Endeffekt jeder für sich treffen.

Und zu den Erfolgsaussichten gilt leider wie so oft zitiert:
\"Vor Gericht und auf hoher See ...\"

Lass Dir das nochmal in Ruhe durch den Kopf gehen und triff Deine Entscheidung, mit der Du leben kannst.

Grüße
mip

Offline herr_mueller

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #78 am: 25. November 2009, 22:57:01 »
Ich habe auch den Mahnbescheid von der EnBW erhalten und werde auf jeden Fall widersprechen. Dass es dazu irgendwann kommen würde, war ja eigentlich seit dem ersten Billigkeits-Einspruch klar.
Ist in diesem Fred vielleicht OT, aber ich habe gerade bei Verivox gesehen, dass der günstigste Tarif ohne Vorkasse oder Kaution nochmal 15% billiger ist als die Gaspreise, die ich gerade an die EnBW zahle (gültig bis 31.10.2005). Ich überlege nun ernsthaft, den Anbieter zu wechseln. Natürlich ist mir klar, dass ich dann in einem Tarif bin, der künftige Preiserhöhungen zulässt, aber zunächst mal sind die Preise eben deutlich niedriger und bei Bedarf kann ich ja nach einem Jahr wieder wechseln. Und vor allem hätte man diese Preise sicher, wie das mit dem Widerspruch gegen die EnBW ausgeht, hängt ja wohl von Tagesform des Richters ab ;-)

Gruß,
herr_mueller

Offline Cremer

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #79 am: 25. November 2009, 23:46:20 »
genau das ist die Absicht der EnBW.

man verschickt tausende von Mahnbescheide und dann trennt sich die Spreu vom Weizen.

Viele werden einlenken wegen der nicht kalkulierbaren Kosten oder auch Ärgernis (man will als Deutscher vielfach nur seine Ruhe haben).

Bei dem verbleibenden Rest werden die EnBW erneut ein Auswahlverfahren treffen und einige Klagen anstrengen, wo überwiegend  Aussicht auf Erfolg besteht.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #80 am: 26. November 2009, 08:49:31 »
Zitat
Original von herr_mueller
Ich habe auch den Mahnbescheid von der EnBW erhalten und werde auf jeden Fall widersprechen. Dass es dazu irgendwann kommen würde, war ja eigentlich seit dem ersten Billigkeits-Einspruch klar.
Das liegt sicherlich auch daran, dass sich mal wieder das Jahresende jährt und die Versorger da sehen müssen, dass Ihre Forderungen aus 2005/2006 (Rechnung 2006) nicht alle verjähren. da verbindet man das gerne mit ner neuen Verunsicherungswelle. Und wie man liest, sind ja immer wieder welche dabei, wo es klappt.

Zitat
Original von herr_mueller
Ist in diesem Fred vielleicht OT, aber ich habe gerade bei Verivox gesehen, dass der günstigste Tarif ohne Vorkasse oder Kaution nochmal 15% billiger ist als die Gaspreise, die ich gerade an die EnBW zahle (gültig bis 31.10.2005). Ich überlege nun ernsthaft, den Anbieter zu wechseln.
Das ist sicherlich ein kluger Gedanke und nur so können wir Verbraucher es überhaupt ansatzweise schaffen, einen gewissen Marktdruck zu erzeugen. Außerdem gibt es heute auch bei preiswerten Tarifen teilweise schon eine 12-monatige Preisbindung, die alles dann etwas überschaubarer hält.

Zitat
Original von herr_mueller
Natürlich ist mir klar, dass ich dann in einem Tarif bin, der künftige Preiserhöhungen zulässt, aber zunächst mal sind die Preise eben deutlich niedriger und bei Bedarf kann ich ja nach einem Jahr wieder wechseln.
Sie können rein rechtlich auch im neuen Vertrag wieder gegen jede Preiserhöhung widersprechen. Je nach Vertrag bzw. AGB wegen § 307 BGB (eine ganze Reihe von aktuellen AGB\'s enthält wohl immer noch keine gültigen Preisanpassungsklauseln  ;) ) oder bei einer gültiger Klausel mittels Unbilligkeitseinwand. Allerdings haben Sie den zu Vertragsbeginn bestehenden Preis quasi als Sockelpreis anerkannt und kommen da wohl nur unter ganz engen Bedingungen wieder drunter.
Wenn Sie aber in Ihrem derzeitigen Vertrag eh nur vom Widerspruchspreis und nicht vom Vertragsanfangspreis ausgehen, kommen Sie sicher auch jetzt noch ganz gut weg, bevor die nächsten Preiserhöhungsrunden anstehen.

Offline Cremer

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #81 am: 26. November 2009, 12:05:33 »
@bolli,

kann ich nur beipflichten.

Die SW KH haben in Ihren neuen AGB\'s unwirksame klauseln, wie es das BGH für unwirksam erklärte.

Stadtwerke Kreuznach reagieren auf BGH Urteil, neue Verträge
MFG
Gerd Cremer
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Offline hutti36

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #82 am: 26. November 2009, 19:45:59 »
dringende Frage:

lohnt es sich bei einem Betrag von 167 € einem Mahnbescheid zu widersprechen?

Die RA- und Gerichtskosten würden nach dem Prozesskostenrechner alleine schon 160 € betragen.

Hat mir jemand einen schnellen Rat?

Danke schon jetzt!!

Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #83 am: 27. November 2009, 08:54:10 »
Zitat
Original von hutti36
dringende Frage:

lohnt es sich bei einem Betrag von 167 € einem Mahnbescheid zu widersprechen?

Die RA- und Gerichtskosten würden nach dem Prozesskostenrechner alleine schon 160 € betragen.

Hat mir jemand einen schnellen Rat?

Danke schon jetzt!!
Die Frage ist  ja nicht nur, wie die Höhe des einzelnen Mahnbescheides ist sondern auch, ob damit weitere Anerkenntnisse verbunden sind, die Folgewirkung haben (Sockelpreis ?).

Wenn man also derzeit der Forderung aus der Rechnung 2006 NICHT entgegentritt, hat man nach meiner Ansicht möglicherweise einen neuen Sockelpreis vereinbart, falls der BGH die Sockelpreistheorie aus der Grundversorgung auch auf die Sonderverträge überträgt, was zwar derzeit noch offen ist, aber beim VIII. Senat sollte man sich auf alles einstellen.  X(

Daher ist man auf jeden Fall gut aufgestellt, wenn man sich rechtzeitig einen Rechtsschutz gesichert hat. Dann muss man die Gebühren und Anwaltskosten nämlich nicht scheuen.  ;)
Aber auch ansonsten würde ich mir gut überlegen, ob ich diese Kosten nicht aus grundsätzlichen Erwägungen riskieren würde.

Offline reblaus

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #84 am: 27. November 2009, 09:02:01 »
Es ist vollständiger Wahnsinn wegen 167 € einen Rechtsstreit mit Billigkeitskontrolle zu führen. Ein böswilliger Richter könnte wegen dieser Lapalie ein Gutachten anfordern, was tausende von Euros kosten dürfte.

Wer Rechtsstreitigkeiten um 167 € führt, betreibt dies als Hobby oder ist sich zu 100% sicher, dass er Recht hat.

Gibt es Rechtsanwälte die diesen Rechtsstreit zum gesetzlichen Honorar übernehmen? Die werden dann sonst nichts zu tun haben. Selten gibt es in dieser Branche Idealisten.

Offline nomos

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #85 am: 27. November 2009, 09:39:06 »
Zitat
Original von reblaus
Es ist vollständiger Wahnsinn wegen 167 € einen Rechtsstreit mit Billigkeitskontrolle zu führen. ...
    Die Frage ob sich Widerstand gegen überhöhte Energiepreise lohnt ist nicht alleine am Einzelfall auszumachen. Würden sich nicht viele Verbraucher selbst und in Initiativen für faire Preise einsetzen, wäre der Preistreiberei Tür und Tor geöffnet. Der Einsatz \"lohnt\" sich für viele aktiven Mitstreiter nicht persönlich und unmittelbar in Euro und Cent. Wer immer so rechnet wird für die gemeinsame Sache nicht viel erreichen.

    Wer das Risiko nicht aufnehmen will, sollte wenigstens konsequent den Versorger wechseln. Auch das hat Wirkung.

    Die beschriebene Hinderung (unverhältnismässige Gutachterkosten, Anwalts- und Gerichtskosten) am Geltendmachen der eigenen Rechte berührt die Verfassungsfrage. Es ist wichtig und notwendig, dass jetzt unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Das muss Abgeordneten und Politikern mitgegeben werden! Es reicht nicht, vor Wahlen die Verbraucherrechte hochzuhalten und dann bis zum nächsten Mal wieder in die Schublade zu schieben.
Zitat
In 13 Mitgliedstaaten gibt es bereits Verbrauchersammelklagen. Diese erlauben es Verbrauchern sich zusammenzuschließen, wenn sie von unlauteren Geschäftspraktiken eines Unternehmens betroffen sind. Besonders hilfreich sind Verbrauchersammelklagen bei so genannten Streuschäden, bei denen sich für den einzelnen Bürger der mit einer Klage verbundene Aufwand nicht lohnt, der Gesamtschaden aber durchaus beträchtlich sein kann.
    siehe hier:

EU-Richlinie Gasbinnenmarkt - 2003/55/EG [/list]

Offline Opa Ete

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #86 am: 27. November 2009, 10:48:55 »
@reblaus
nur mal so aus Interesse. Würden sie nie einen Rechtsstreit um 167€ führen (Schaden am Auto z.B.), oder nur nicht in diesem Fall mit Billigkeitskontrolle. Ab welchem Betrag wäre denn für sie ein Rechtsstreit mit Billigkeitskontrolle streitenswert?
Gruß Opa Ete

Offline tangocharly

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #87 am: 27. November 2009, 11:30:46 »
Zitat
Original von Opa Ete
@reblaus
nur mal so aus Interesse. Würden sie nie einen Rechtsstreit um 167€ führen (Schaden am Auto z.B.), oder nur nicht in diesem Fall mit Billigkeitskontrolle. Ab welchem Betrag wäre denn für sie ein Rechtsstreit mit Billigkeitskontrolle streitenswert?
Gruß Opa Ete

Unrecht hat er (@reblaus) in diesem Punkt ja nicht. Wir unterscheiden in dieser Sichtweise zwei Typen: Querulanten und Ökonomen.

Da diese Denkweise (@reblaus) natürlich auch bei den Amtsrichtern aufzieht und es dennoch um die Billigkeit der Preisbildung geht, muß man, will man nicht als Querulant dastehen, eben Gleichgesinnte suchen, eine stille BGB-Gesellschaft gründen und gemeinsam (ist man stark) eben ein Sammelklagenverfahren in die Wege leiten.

Ja, da muß (sollte !) man aktiv werden. Was allerdings nicht heißt, dass man dann dennoch nicht nur als Querulant dasteht, sondern überdies auch noch als Prinzipienreiter (siehe einige Landrichter-Urteile).

Also, nachdem Protest immer was für die anderen ist, muß man sich halt entscheiden, entweder selbst und einsam stark sich ins Feuer werfen (Querulant hin und Querulant her) - oder halt eben die Klappe halten (was aber nicht heißt, dann man Gaspreise kampflos und ohne Vorbehalt schlicht weiterzahlt).

Nur, die Sichtweise von @reblaus muß auch zu Ende gedacht werden: wenn ich schon keinen Prozess über 167 Euronen haben will, dann darf ich auch nicht kürzen.

Fazit: Protest ohne ein wenig Querulation iss nich.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline reblaus

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #88 am: 27. November 2009, 19:20:50 »
Ich plädiere nicht dafür den Gaspreisprotest aufzugeben. Wer die finanziellen Möglichkeiten hat, kann und sollte auch voran gehen, und den Weg auch bei Streitwerten von 167 € für die weniger Starken freikämpfen.

Da die wenigsten das Risiko von 10.000 € Gutachterkosten so einfach mal stemmen können, ist für den Normalprotestler aber unverzichtbar, entweder eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, in den Prozesskostenfonds einzuzahlen oder aber sich mit anderen zusammenzuschließen, um von sich aus eine Feststellungsklage einzureichen.

Ein Einzelkämpfer, der mit einem Streitwert von 167 € noch nicht einmal einen Anwalt findet, hat gegen einen Gasversorger bei einem Grundversorgungsverhältnis nicht die geringste Chance. Sein mutiges Beispiel hilft auch anderen nichts, da dies nur ein weiterer Sieg für die Versorger bedeutet.

Ich bin mir sehr darüber bewusst, dass dieses Land von mutigen Einzelkämpfern vor Gericht mehr zum Guten verändert wurde, als durch alle Wahlen, die wir seit 1949 abgehalten haben.

Ich bin übrigens auch sehr für ein gerütteltes Maß an Querulation. Das macht erstens Spaß, und wirbelt zweitens die verstaubte Welt mal wieder durcheinander. Wenn Querulation aber Erfolg haben soll, muss sie abgefeimt sein.

Offline RR-E-ft

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #89 am: 27. November 2009, 19:48:57 »
Zitat
Original von reblaus

Da die wenigsten das Risiko von 10.000 € Gutachterkosten so einfach mal stemmen können,

Ein Gericht holt ein gerichtliches Sachverständigengutachten ein, wenn ein entsprechendes Beweisangebot für eine bestrittene Tatsache besteht, die Anknüpfungstatsachen hinreichend dargetan wurden. Dann ergeht ein Beweisbeschluss und die beweisbelastete Partei wird aufgefordert, innerhalb gesetzter Frist einen entsprechenden Kostenvorschuss einzuzahlen. In diesem Moment und auch noch vor Beauftragung und auch noch vor  Erstellung des Gutachtens kann man immer noch anerkennen, wenn auch nicht \"sofort\", um aus der Nummer noch rauszukommen, wenn man das Risiko doch nicht eingehen möchte. Es ergeht dann ein Anerkenntnisurteil ohne weitere Begründung. Mit anderen Worten: Das Risiko eines teuren Sachverständigengutachtens  scheint beherrschbar, mindestens ebensogut wie bei Kernkraftwerken.

Wer kürzt, begibt sich bewusst in die Gefahr, dass es zu einem Prozess kommen kann, auch wenn mancher inständig darauf hoffen mag, dass es dazu nicht kommen wird. Wer aber nicht irgendwann bei 167 €  mit dem Kürzen angefangen hatte, hat über längere Zeit auch nicht 4.000 € offen, über die es sich dann gewiss zu streiten lohnt.

 

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