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Autor Thema: Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???  (Gelesen 48625 mal)

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Offline nomos

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #45 am: 01. November 2009, 10:36:21 »
Zitat
Original von tangocharly
..
Bedenklich ist dennoch, warum sich Amtsrichter diesen Schuh der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen ständig freiwillig anziehen. Und in Ba.-Wü. müssen die Amtsrichter wohl ziemlich kalte Füsse haben, wenn sie ein ihnen vom Bundestag im Juli 2005 hingeworfenes Angebot nicht wahrnehmen, sich solcher Rechtssachen zu entledigen.

Dabei will der Gesetzgeber mit dem § 102 EnWG sicher nicht die Amtsrichter entlasten, sondern sorgt sich um eine einheitliche Rechtsprechung in regionaler Sicht.
...
    @tangocharly, manche Richter sind da zwar ehrlich, aber wo bleiben die Konsequenzen?  
Zitat
So war der Richter einmal mehr am Ende mit seinem Latein und räumte auch freimütig ein: \"Ich bin wirtschaftlich nicht geschult - ich bin nur Richter.
Ok, er ist nicht wirtschaflich geschult, den § 102 EnWG sollte er aber kennen und einen Weg finden, ihn zu nutzen.

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Offline jroettges

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #46 am: 01. November 2009, 11:28:13 »
Zitat
@nomos  schrieb:
... den § 102 EnWG sollte er aber kennen und einen Weg finden, ihn zu nutzen.

Außerdem gibt es ja die §§ 106 - 107, die die Zuständigkeiten auf der Ebene der OLG und des BGH regeln. Hier nachlesen

Zitat
§ 108 \"Ausschließliche Zuständigkeit\" sagt dann:

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

Was soll also das Geeiere vor naturgemäß unkundigen und überforderten Amtsrichtern?

Offline tangocharly

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #47 am: 01. November 2009, 18:41:19 »
Zitat
Original von jroettges
Zitat
@nomos  schrieb:
... den § 102 EnWG sollte er aber kennen und einen Weg finden, ihn zu nutzen.

Außerdem gibt es ja die §§ 106 - 107, die die Zuständigkeiten auf der Ebene der OLG und des BGH regeln. Hier nachlesen

Zitat
§ 108 \"Ausschließliche Zuständigkeit\" sagt dann:

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

Was soll also das Geeiere vor naturgemäß unkundigen und überforderten Amtsrichtern?

.... und was wollen Sie damit ausdrücken ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Einspruch23

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #48 am: 02. November 2009, 22:09:25 »
Hallo,

ich bleibe erst einmal bei meinem Widerspruch und verweise auf die Berufungsverhandlung, wenn es denn dazu kommt. Zumindest muss sich das LG ja zu dem Urteil dazu äußern.

Es nutzt nichts, hier die Inkompetenz irgendwelcher Richter(innen) zu diskutieren. Das diejenigen, die Recht haben nicht unbedingt auch Recht bekommen, wissen wir alle.
Wir brauchen konstruktive Vorschläge und schlagende Argumente, mit denen wir unseren weiteren Weg bestreiten.

Danke und Gruß

Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #49 am: 03. November 2009, 07:44:03 »
Zitat
Original von Einspruch23
Es nutzt nichts, hier die Inkompetenz irgendwelcher Richter(innen) zu diskutieren. Das diejenigen, die Recht haben nicht unbedingt auch Recht bekommen, wissen wir alle.
Wir brauchen konstruktive Vorschläge und schlagende Argumente, mit denen wir unseren weiteren Weg bestreiten.
Danke und Gruß
Doch, ich denke schon, dass das zur Beurteilung der Situation dazu gehört, da das dabei hilft, seine Prozesschancen einzuschätzen. Wenn es sich um Amtsrichter handelt und man einen bestimmten Streitwert überschreitet, braucht man sich um dessen Meinung nicht so sehr kümmern, da ja die Berufung (und Hoffnung auf einen kompetenteren Richter) bleibt. Erreicht man diese Grenze aber nicht, läuft man Gefahr, am AG hängen zu bleiben und so nur der Versorgerindustrie neue \'Vorzeigeurteile\' zu liefern.
Die schlagenden Argumente helfen halt bei unkundigen Richter oftmals gerade nicht, da diese sie nicht erkennen \"können\".

Offline Gogo

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #50 am: 03. November 2009, 11:45:21 »
Ich habe auch den Brief mit dem Bezug auf das Urteil des AG Stuttgart bekommen und werde, wie oben angeführt, Widerspruch mit Hinweis auf die Berufungsverhandlung einlegen.

Auf der anderen Seite würde ich ein Mahnverfahren gerne vermeiden, da dann ja zusätzliche Kosten zu erwarten sind. Mal sehen wie sie reagieren.

Grüße
Gogo

Offline stuttgarter

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #51 am: 15. November 2009, 18:21:57 »
hallo

auch ich habe ein drohschreiben von der enbw bekommen und nach rücksprache mit dem entsprechenden sachbearbeiter erfahren dass sie jetzt alle kunden im grundtarif verklagen werden.
 ich habe mir überlegt meine verweigerten beträge erstmal an die enbw zu zahlen, aber mit dem vorbehalt der rückforderung und ausdrücklich mit dem   hinweis dass ich dadurch  die preise nicht akzeptiere .
wäre dies eine möglichkeit die weitere entwicklung der rechtssprechung abzuwarten und dann  ggf die beträge wieder einzubehalten ?

Offline marten

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #52 am: 15. November 2009, 20:48:16 »
@stuttgarter

Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt schon den Konflikt mit Ihrem Versorger scheuen, glauben Sie dann ernsthaft das Sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt nachholen werden, wo Sie Ihren Versorger aktiv verklagen müssen.
Den Aspekt der Verjährung eventueller Rückforderungsansprüche dürfen Sie dabei auch nicht aus den Augen verlieren!

gruss

marten

Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #53 am: 16. November 2009, 09:06:28 »
Zitat
Original von stuttgarter
hallo

auch ich habe ein drohschreiben von der enbw bekommen und nach rücksprache mit dem entsprechenden sachbearbeiter erfahren dass sie jetzt alle kunden im grundtarif verklagen werden.
 ich habe mir überlegt meine verweigerten beträge erstmal an die enbw zu zahlen, aber mit dem vorbehalt der rückforderung und ausdrücklich mit dem   hinweis dass ich dadurch  die preise nicht akzeptiere .
wäre dies eine möglichkeit die weitere entwicklung der rechtssprechung abzuwarten und dann  ggf die beträge wieder einzubehalten ?

Gehen Sie davon aus, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Konzerne zum jetzigen Zeitpunkt ALLE Widerspruchskunden auf einmal verklagen werden, da dadurch ihr Prozesskostenrisiko deutlich erhöht ohne wesentliche Vorteile zu bringen. Sie werden sich eine Reihe \"Musterkunden\" rauspicken, die Sie durchspielen, um weitere Argumente für die restlichen zu haben und ohne Klage rauszukommen und zum anderen, um die Rechtslage bei unsicheren Sachverhalten auszuloten. Musterkunden sind dabei vorzugsweise Kunden mit, aus Sicht des Versorgers, klaren Verlagen zu ihren Gunsten, Kunden, gegen die hohe Ansprüche bestehen und wo eine Verjährung droht sowie Kunden, wo eine Vielzahl von Fällen mit einer Entscheindung klargestellt wird.

Was erwarten Sie von einem SB eines Versorgers, wenn Sie ihn nach solch einem Schreiben anrufen und fragen, was das soll ? Etwa dass er sagt: \"Die mussten wir rausschicken, obwohl wir wissen, dass der Kunde Recht hat und wir meinen es nicht so !\" Da werden strategisch Drohkulissen aufgebaut um Kunden wie Sie, die sich durch so eine Drohung beeindrucken lassen, einzuschüchtern. Wenn das Geld mal auf Versorgerseite ist, lehnt der sich erstmal zurück und trinkt ein Bierchen auf seinen Erfolg. Dann müssen nämlich Sie für die Zukunft hinter \"den Flocken\" herlaufen, von den Verjährungsgefahren mal ganz abgesehen.

Der eine oder andere Sachverhalt ist halt noch nicht höchstrichterlich entschieden und das wird auch noch das eine oder andere Jahr dauern. Bis dahin bergen Verfahren in manchen Punkten immer noch Unwägbarkeiten, die auch der Versorger wegen der Flächenwirkung nicht so einfach hinnimmt.

Das vorliegende Schreiben ist noch ein frühes Stadium des Verlaufs. Da kommt in der Regel vor einer Klage noch ein Mahnschreiben und/oder ein Mahnbescheid. erst dann ist mit einer Klage zu rechnen.
Also einfach ignorieren und zurücklehnen. Eine Antwort können Sie sich an dieser Stelle sparen. ICH würde an dieser Stelle KEINESFALLS unter Vorbehalt zahlen.

Offline DieAdmin

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #54 am: 16. November 2009, 13:06:07 »
Zitat
Original von hutti36
Also geschrieben haben die mir folgendes AZ:20 C 2287/08.

Aber ich finde das noch nicht veröffentlicht.

Nun veröffentlicht: http://www.energieverbraucher.de/de/site__2565/

Wer darüber diskutieren möchte: Urteil AG Böblingen v. 14.10.09 - Az: 20 C 2287/08
(extra Thread, damit das nicht so in diesem \"verschwindet\", falls der nächste dies ebenso sucht.

Offline stuttgarter

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #55 am: 16. November 2009, 14:36:55 »
danke für die antwort

ich denke mir auch dass hier nicht alle kunden verklagt werden.
ich habe jetzt mal gezahlt (ich habe keine rechtschutzversicherung und bin auch nicht im prozesskostenfond drin ).  ich werde aber in zukunft  wie bisher wieder den alten gaspreis von vor vier jahren anwenden und die zahlungen zurückhalten. wenn sich die rechtsprechung zugunsten der verbraucher (grundtarif) entwickelt werde ich auch die jetzt gezahlten beträge wieder von meinen abschlagszahlungen nach und nach abziehen.
ich hoffe nur das meine jetzige zahlung vom gericht nicht mit einer anerkennung der preise bewertet wird.

Offline nomos

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #56 am: 16. November 2009, 15:07:59 »
Zitat
Original von stuttgarter
..ich habe jetzt mal gezahlt ....  ich werde aber in zukunft  wie bisher wieder den alten gaspreis von vor vier jahren anwenden und die zahlungen zurückhalten. wenn sich die rechtsprechung zugunsten der verbraucher (grundtarif) entwickelt werde ich auch die jetzt gezahlten beträge wieder von meinen abschlagszahlungen nach und nach abziehen.
ich hoffe nur das meine jetzige zahlung vom gericht nicht mit einer anerkennung der preise bewertet wird.
    @stuttgarter, mit der Zahlung haben Sie das Handtuch geworfen. Das macht jetzt weiter keinen Sinn. Es ist und war Ihre Entscheidung, lassen Sie es dabei. Suchen Sie sich aber einen anderen Versorger. Mit einem Wechsel befördern Sie den Wettbewerb, das ist auch eine wirksame Form im Kampf gegen unbillige Preise.  Auch in Stuttgart gibt es in der Zwischenzeit mehrere Angebote.

Zitat
Stuttgart - Es ist kaum zu glauben, aber offenbar wahr: Zehn Jahre nach der Liberalisierung der Energiemärkte wächst auch auf dem Gasmarkt ein kleines Pflänzchen namens Wettbewerb. Immer mehr Unternehmen breiten ihre Versorgungsgebiete in Deutschland aus. Immerhin zwölf Anbieter hat der Verbraucher hierzulande mittlerweile zur Auswahl, in Baden-Württemberg sind es sogar noch sieben mehr. Das sind zwar immer noch deutlich weniger Versorger als beim Strom - aber immerhin: Der Wechsel ist möglich. Trotzdem führt die höhere Anbieterzahl nicht zu niedrigeren Preisen.

Ausgerechnet dort, wo es überdurchschnittlich viele Energieanbieter gibt, sind die Preise laut einer Studie des Energiedienstleistungsunternehmen Ene\'t für das Gas besonders hoch. In Freiburg etwa konkurrieren 21 Unternehmen um die Gunst der Kunden und verlangen von ebendiesen deutlich mehr Geld als die Anbieter in Karlsruhe, die mit weniger Konkurrenz zu kämpfen haben.

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Offline Goofykaterle

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #57 am: 16. November 2009, 16:01:23 »
Also ich werde auf jeden Fall voll dabei bleiben.
Mann muss sich von einem Oligopolisten nicht alles bieten lassen.

Am meisten ärgert mich, daß es viele akzeptieren was die liebe ENBW mit ihnen anstellt.

Ich kann nur alle aufrufen dem Beispiel zu folgen und zu verweigern.
Auf die Politik kann man nicht zählen da dort, meiner Meinung nach, sich dieselben Seilschaften wiederfinden die sich auch in den Netzwerken rund um die ENBW tummeln.

Und die eine Krähe hackt bekanntlich der Anderen kein Auge aus.

Zitat
..ich habe jetzt mal gezahlt ....

Na herzlichen Glückwunsch an den Energiekostenabzocker...
Wieder einer umgefallen...

Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #58 am: 17. November 2009, 10:22:47 »
Zitat
Original von stuttgarter
ich hoffe nur das meine jetzige zahlung vom gericht nicht mit einer anerkennung der preise bewertet wird.
Das ist aber nur das eine Problem. Das viel gravierendere dürfte sein, dass zum Zeitpunkt einer zukünftigen positiven bzw. Höchstrichterlichen Rechtssprechung alte Forderungen verjährt sein werden. Nach derzeit herrschender Meinung beträgt die Verjährungsfrist für solche Forderungen 3 Jahre, was bedeutet, schon jetzt Verjähren am 31.12.2009 Ihre Rückforderungsansprüche aus der Abrechnung aus dem Jahr 2006. Sie sollten sich also von Ihrem jetzt nachgezahlten Geld eher schon mal verabschieden. Gehen Sie mal davon aus, dass Sie davon nichts widersehen.

Und das mit der fehlenden Rechtsschutzversicherung und/oder dem Prozesskostenfond ist zwar unverständlich (Geiz ist nicht immer geil) aber noch reparabel. Solange Sie noch nicht verklagt sind können Sie auch noch das eine oder andere machen.

Offline Cremer

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #59 am: 17. November 2009, 12:42:57 »
@stuttgarter,

Sie haben das Pokerspiel gegen den Versorger leichtfertig verloren.

mit der Zahlung haben Sie das Handtuch geworfen und akzeptieren voll die Bedingungen des Versorgers.

Der kann sie jetzt ausquetschen wie eine Zitrone :D

Eins würde mich noch interessieren.
Sind sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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