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Autor Thema: EWE verklagt ihre Gaskunden  (Gelesen 43016 mal)

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Offline RR-E-ft

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #90 am: 28. Januar 2010, 21:02:08 »
@uwes

Man könnte der EWE zu Gute halten, dass sie die Zusatzgewinne mit Strompreiserhöhungen erzielt hat.  :D

In der Clifford Chance Gapreisklage- Anspruchsbegründung heißt es auf Seite 48 von 51 (!) regelmäßig, EWE habe im Zeitraum 01.09.04 bis 30.06.08 wegen nicht vollständig weitergegebener Gas- Bezugskostensteigerungen eine kumulierte Unterdeckung in Höhe von 311,41 Mio. € zu tragen gehabt.  Mit anderen Worten will man die Gas- Kunden um jenen Betrag beschenkt haben. Die Guten. :tongue:

Die EWE- Preisänderungsklausel in den AGB vom April 2007 verstößt gegen § 307 BGB und war deshalb unwirksam, wie auch darauf gestützte Preiserhöhungen, wenn man die Rechtsprechung BGH  VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/08 zu Grunde legt.

Clifford Chance haben diese AGB den Gerichten mit den Anlagen vorgelegt und darauf inhaltlich Bezug genommen, die bei der Prüfung durch den BGH entsprechend BGH VIII ZR 56/08, VIII ZR 326/08 etc. pp. durchgefallen wäre. Möglicherweise kommen auf Clifford Chance deshalb Schadensersatzansprüche in bedeutender Höhe zu. Die Kollegen tragen zu allem Überdruss selbst vor, dass jene Preisänderungsklauseln in den AGB vom April 2007 eine Billigkeitskontrolle ausschließen, Seite 46 von 51 des großen Werkes. Nicht nur deshalb weichen sie vom gesetzlichen Leitbild - ihrer \"Monstranz\" - ab.   :D

Selten so gelacht.

Da werden sich viele mit den ihnen zugedachten Geschenken wohl nicht zufrieden geben, sondern auf Rückzahlung klagen wollen.

Offline Schützin

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #91 am: 29. Januar 2010, 08:09:53 »
Die mir zugegangene Klagebegründung (auch von Clifford Chance) umfasst nur wenige Seiten und einige Anlagen.
Mich interessiert es sehr, was in dem vollständigen 51-Seiten-Werk zu lesen ist.

Gibt es die Möglichkeit, solch eine \"Beispiel-Klagebegründung\" anonymisiert hier einzustellen?

edit: Oder ist so ein Lesebeispiel bereits hier irgendwo im Forum zu finden? Dann bitte ich um den Link.  ;)
Grüße

die Schützin

Offline userD0010

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #92 am: 29. Januar 2010, 09:38:35 »
@Schützin
SEHR ZU EMPFEHLEN:

Kommentar RR-E-ft  (RA Fricke) unter  GERICHTSURTEILE !
Darin enthalten einige Erläuterungen zu einer überregional tätigen Anwaltskanzlei und deren Argumenten.

Offline DieAdmin

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #93 am: 29. Januar 2010, 13:29:55 »
Zitat
Original von h.terbeck
@Schützin
SEHR ZU EMPFEHLEN:

Kommentar RR-E-ft  (RA Fricke) unter  GERICHTSURTEILE !
Darin enthalten einige Erläuterungen zu einer überregional tätigen Anwaltskanzlei und deren Argumenten.

@h.terbeck,

es empfiehlt sich, die Fundstelle direkt mit einer Verlinkung zu benennen. ;)

In dem Bereich befinden sich sehr viele empfehlenswerte Beiträge von RR-E-ft.

Offline Schützin

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #94 am: 29. Januar 2010, 16:47:01 »
Die Beiträge von RR-E-ft zu lesen ist fast immer empfehlenswert.  ;)

Aber ich bitte trotzdem entweder um die Verlinkung der von h.terbeck angedeuteten Fundstelle (bei der Fülle von Urteils-Threads dauert es wohl Tage, ehe ich bei den Beiträgen angelangt bin, die meine Frage nach dem konkreten Inhalt der EWE-Klagebegründung von Clifford Chance betreffen könnten...)

Oder nochmal die Ausgangsfrage: Ist es rechtlich und aufwandsmäßig möglich, solch eine vollständige Klagebegründung von Clifford Chance als Beispiel ins EWE-Forum einzustellen?
Grüße

die Schützin

Offline uwes

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #95 am: 05. Februar 2010, 18:37:57 »
Ergänzend zu meiner obigen Mitteilung zitiere ich noch aus dem mir vorliegenden offenen Brief der EWE an die EWE-Kunden vom 24.1.2006 wie folgt:

\"Für 2006 müssen wir im Haushaltskundenbereich mit rund 160 Millionen Euro Mehrkosten beim Erdgaseinkauf rechnen. Deshalb führt auch für uns an einer erneuten Preiserhöhung kein Weg vorbei. Wie bereits bei den letzten beiden Preiserhöhungen geben wir dabei nicht die gesamte Steigerung an Sie, unsere Kunden, weiter.\"

Wie kommen dann die Gewinnsteigerungen zustande?

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline nomos

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #96 am: 09. Februar 2010, 11:43:57 »
Zitat
Original von uwes
Wie kommen dann die Gewinnsteigerungen zustande?
    @uwes, dafür gibt es immer \"gute Begründungen\". Aus der langjährigen Praxis des Preiswiderstandes kennt man diese Sprüche zur Genüge. Man verdient immer in der anderen Sparte. Wird der Gaspreis beleuchtet, dann verdient man gerade hier nichts, es ist dann der Strom, es sind Dienstleistungen usw.. Offengelegt wird nicht und die Weichen der \"Verschiebebahnhöfe\" sind gut geölt.

    Eine erläuterte Einzelkalkulation des Versorgers hilft nicht wirklich weiter, nur wenn die gesamte Buchhaltung offen liegt kann Ihre obige Frage hinreichend beantwortet werden.

    Aber das ist ein schwieriges Thema und die betroffenen grundversorgten Verbraucher sind leider zur Zeit damit doch etwas alleine gelassen. Die Praxis der Rechtssprechung mit hohen Gutachterkosten verhindern in aller Regel die Wahrnehmung der Rechte nach § 315 BGB durch die Energieverbraucher. Daher wird auch die geschützte Offenlegung vor Gericht Seltenheitswert haben. Ist das noch Recht?

Offline jofri46

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #97 am: 09. Februar 2010, 12:33:52 »
Ein probates Mittel zur Gewinnverschleierung sind bei weit verzweigten Konzerngesellschaften oft auch die sog. \"konzerninternen Verrechnungspreise\". Da werden die Beschaffungspreise so weiter verrechnet, dass am Ende der Kette die arme Vertriebsgesellschaft ihre \"Beschaffungskosten\" nicht vollständig weitergeben kann und die Gewinne konzernintern anderswo entstehen.

Offline Black

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #98 am: 09. Februar 2010, 12:41:14 »
Zitat
Original von nomos
Die Praxis der Rechtssprechung mit hohen Gutachterkosten verhindern in aller Regel die Wahrnehmung der Rechte nach § 315 BGB durch die Energieverbraucher. Daher wird auch die geschützte Offenlegung vor Gericht Seltenheitswert haben. Ist das noch Recht?[/list]

Es war die Verbraucherseite die vehement darauf gedrängt hat, dass  von den Gerichten (fast) nur noch Sachverständigengutachten als Beweismittel in einem § 315 BGB Verfahren zugelassen werden.

Derartige Gutachten kosten \"überraschenderweise\" Geld. Diese Kosten trägt auch regelmäßig zunächst das EVU. Nur wenn der Kunde das Verfahren verliert, muss er auch die Gutachterkosten übernehmen.

Das ist aber kein obskurer Dreh der Rechtsprechung sondern folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Und das zu Recht. Wer ein Verfahren verliert, zahlt die Kosten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #99 am: 09. Februar 2010, 13:18:24 »
Zitat
Original von Black
.....
Es war die Verbraucherseite die vehement darauf gedrängt hat, dass  von den Gerichten (fast) nur noch Sachverständigengutachten als Beweismittel in einem § 315 BGB Verfahren zugelassen werden.
.....
    So einfach ist das @Black, es genügt ein Verweis auf § 91 Abs. 1 ZPO?

    Der Verbraucher hat einen Anspruch auf billige Preise bei einseitiger Bestimmung durch den Versorger. Sie hätten natürlich gerne, dass dazu das \"Papier ohne Zahlen und Fakten\" des vom Versorger beauftragten \"Prüfers\" genügt. Die Preise sind billig, Punkt!

    Da sind wir wieder bei der Frage, wie diese Billigkeit nachzuweisen ist und warum Gutachten überhaupt erforderlich sind. Offenlegen der Preisfindung und den Nachweis der Billigkeit kann ja wohl nur der Versorger. Es ist Sache des Versorgers! Warum soll der Verbraucher für die Versäumnisse der Versorger aufkommen? Wäre die Billigkeit hinreichend nachgewiesen, gäbe es schon gar keinen Zivilprozess.

Hier fehlt es an einer Regelung durch Gesetz oder Verordnung.
Es geht hier ja nicht um ein Unterhaltungsabo, sondern um lebensnotwendige Energieversorgung. Der Zustand ist untragbar und Fakt ist, dass dadurch Verbraucher gehindert werden ihr Recht wahrzunehmen.

@jofri46 hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Billigkeit oft weit über den originären Versorger hinausgeht. Gerade bei Stadtwerken mit Großkonzernbeteiligung und gebundenen Lieferverträgen ist das der Fall. Welcher Amtsrichter ist dem gewachsen? So einfach ist das nicht @Black.[/list]

Offline Black

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #100 am: 09. Februar 2010, 13:32:23 »
Zitat
Original von nomos
Der Verbraucher hat einen Anspruch auf billige Preise bei einseitiger Bestimmung durch den Versorger. Sie hätten natürlich gerne, dass dazu das \"Papier ohne Zahlen und Fakten\" des vom Versorger beauftragten \"Prüfers\" genügt. Die Preise sind billig, Punkt!

Ich sehe das leidenschaftslos. Ich kann auch mit gerichtlichen Gutachten sehr gut leben. Es ist auch jedem Versorger nur anzuraten ein solches Gutachten als Beweismittel anzubieten, wenn er sich sehr sicher ist, dass dieses Gutachten positiv ausfallen wird.

Zitat
Original von nomosDa sind wir wieder bei der Frage, wie diese Billigkeit nachzuweisen ist und warum Gutachten überhaupt erforderlich sind. Offenlegen der Preisfindung und den Nachweis der Billigkeit kann ja wohl nur der Versorger. Es ist Sache des Versorgers! Warum soll der Verbraucher für die Versäumnisse der Versorger aufkommen?

Das ist keine \"Frage\", denn in der Praxis ist entschieden, wie der Nachweis erfolgt.

Das Gutachten ist allein deshalb erforderlich, weil der Kunde bestreitet, dass die Preise der Billigkeit entsprechen. Der Gutachter besitzt die notwendige Fachkenntnis die Preiskalkulation des Versorgers zu prüfen und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen.

Da eine vorprozessuale Pflicht zur Offenlegung von Geschäftsunterlagen gegenüber dem Kunden nicht existiert liegt auch kein \"Versäumnis\" des Versorgers vor.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #101 am: 09. Februar 2010, 14:30:45 »
Zitat
Original von Black
Das ist keine \"Frage\", denn in der Praxis ist entschieden, wie der Nachweis erfolgt.

Das Gutachten ist allein deshalb erforderlich, weil der Kunde bestreitet, dass die Preise der Billigkeit entsprechen. Der Gutachter besitzt die notwendige Fachkenntnis die Preiskalkulation des Versorgers zu prüfen und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen.

Da eine vorprozessuale Pflicht zur Offenlegung von Geschäftsunterlagen gegenüber dem Kunden nicht existiert liegt auch kein \"Versäumnis\" des Versorgers vor.
    @Black, \"die Praxis\" hat also entschieden?
    Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Dem Verbraucher bleibt bei dieser \"Praxis\" nur die Möglichkeit die Billigkeit zu bestreiten, damit er  sie nachgewiesen bekommt.  

    Wenn bei einseitiger Leistungsbestimmung keine vorprozessuale Pflicht zum Nachweis der Billigkeit besteht, was ich stark bezweifle, dann muss das geändert oder per Gesetz oder Verordnung geregelt und klargestellt werden. Der jetzige Zustand ist untragbar. Auch wenn Ihnen das nicht gefällt, ich halte den Zustand als Bürger in einem Rechtsstaat für nicht angemessen.

Offline uwes

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #102 am: 10. Februar 2010, 13:39:45 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von uwes
Wie kommen dann die Gewinnsteigerungen zustande?
    @uwes, dafür gibt es immer \"gute Begründungen\". Aus der langjährigen Praxis des Preiswiderstandes kennt man diese Sprüche zur Genüge. Man verdient immer in der anderen Sparte.

@ Nomos
Ich habe versucht, einen Anstoß zu geben. Auf Verbraucherseite sind viele schon am ende, wenn die EVU\'s ihre Bezugskostensteigerung vorbringen.
Hat man - so wie hier - ein Unternehmen, dass hohe Kosten für Vostand und Aufsichtsrat hat, das die 51 % Anteile des großen Bremer Energieversorgers so mal eben aufkauft und das behauptet, allein im Jahre 2006 mit Mehrkosten beim Gasbezug i.H.v. rd 160 Mio € belastet zu werden, dann sei doch die Frage erlaubt, weshalb dann jährlich derartieg Gewinnsprünge möglich sind.

Wenn dann  geantwortet wird, die Gewinne seien z.B. in der Stromsparte gemacht worden, dann begibt sich der Vorsorger auf gefährliches Eis, da im Zweifel wegen der Strompreise - wie bei der EWE - auch schon Klagen anhängig sind.

Es muss dann die (unter Beweis zu stellenden) Behauptung gestattet sein, dass es auch bei erhöhten Bezugskosten und nicht vollständiger Weitergabe derselben zu diesen Gewinnsteigerungen rechnerisch nur dann gekommen sein kann,

wenn
a) sich die Kosten erheblich senken ließen oder
b) doch deutlich höhere Bezugspreise verlangt wurden, als mit den Bezugskostenerhöhungen begründet werden könnte.

In beiden Fällen wäre die Gaspreiserhöhung nicht erforderlich gewesen und entspräche nicht der Billigkeit.

@alle

Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Black
.....
Es war die Verbraucherseite die vehement darauf gedrängt hat, dass  von den Gerichten (fast) nur noch Sachverständigengutachten als Beweismittel in einem § 315 BGB Verfahren zugelassen werden.
.....
    So einfach ist das @Black, es genügt ein Verweis auf § 91 Abs. 1 ZPO?

Auch hier eine Meinung hierzu.
Soweit gegen eine Erhöhung von Gas- oder Strompreisen widersprochen wurde, wird der erhöhte Preis erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Zahlung fällig. (BGH KZR 8/05 ZNER 2006 S. 136; 137 re Sp.)

So lange kein fälliger Anspruch mangels Darlegung und gerichtlicher Feststellung der Billigkeit der Preiserhöhung besteht, kann ein Verbraucher doch auch keinen Anlass zur Klage gegeben haben.
Meine These: Erkennt er mit dem Billigkeitsnachweis durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens den Anspruch an, so fallen dem EVU die Kosten zur Last. (§ 93 nicht § 91 ZPO!)
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Black

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #103 am: 11. Februar 2010, 15:58:50 »
Zitat
Original von uwes
Auch hier eine Meinung hierzu.
Soweit gegen eine Erhöhung von Gas- oder Strompreisen widersprochen wurde, wird der erhöhte Preis erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Zahlung fällig. (BGH KZR 8/05 ZNER 2006 S. 136; 137 re Sp.)

So lange kein fälliger Anspruch mangels Darlegung und gerichtlicher Feststellung der Billigkeit der Preiserhöhung besteht, kann ein Verbraucher doch auch keinen Anlass zur Klage gegeben haben.

Meine These: Erkennt er mit dem Billigkeitsnachweis durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens den Anspruch an, so fallen dem EVU die Kosten zur Last. (§ 93 nicht § 91 ZPO!)

Wohl eher Wunschdenken als These. Auch in der von Ihnen zitierten Entscheidung heißt es:

Zitat
Entspricht die Leistungsbestimmung durch die Beklagte, wie von der Klägerin geltend gemacht, nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig

Das betrifft aber nicht den hier betrachteten Fall, in dem die Bestimmung des EVU doch der Billigkeit entsprochen hat. Dann nämlich wird die Bestimmung nicht durch das Urteil getroffen, sondern die bestimmung des Versorgers war von Anfang an fällig.

Es gibt mittlerweile einige Urteile in denen Kunden im Billigkeitsverfahren verloren hatten und die Kosten zu tragen hatten. Ein kostenfreies Anerkenntnis des Kunden nach Feststellung der Billigkeit gab es noch nie.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline angeljustus

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EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #104 am: 11. Februar 2010, 18:25:26 »
Ist auch wurscht! Im März bekommt der Versorger vom BGH eins auf den Zinken.
 :D  :P

 

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