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Original von RR-E-ftAG Hamburg- Bergedorf, Urt. v. 15.05.09, Az. 409 C 10/09 - Zahlungsklage E.ON Hanse abgewiesenDie Urteilsbegründung ist lesenswert.
Zitat: 2.2. Soweit die beiden Kläger-Vertreter sodann in der mündlichen Verhandlung vehement dahin argumentiert haben, der Beklagte dürfe nicht mit Nichtwissen bestreiten, ist auch das dem Vorsitzenden juristisch völlig unverständlich. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO Ist das Bestreiten mit Nichtwissen immer dann möglich, wenn es weder -eigene Handlungen der Partei betrifft, noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Partei gewesen ist. Alles das liegt hier vor. Soweit die beiden Kläger-Vertreter nach Hinweis auf diese ZPO Vorschrift noch vehement dahin argumentiert hatten, der Beklagte könne sich deshalb nicht mit Nichtwissen erklären, weil er schließlich die Zeitungen lesen müsse, entbehrt das eines juristischen Sinnes. Diesem Argument steht die Falschheit auf der Stirn geschrieben. Denn ersichtlich gibt es keine Rechtsverpflichtung des Vertragspartners eines Gasversorgungsuntemehmens, jeden Tag diverse in der Region erhältlichen Tageszeitungen zu lesen, um dazu gewappnet zu sein, dass (vielleicht wieder einmal) das Gasversorgungsunternehmen die Preise erhöht und insoweit eine öffentliche Bekanntmachung macht.Bei einer solchen Argumentationsweise streift sich die Frage, mit welchem Respekt die Klägerin dem Gericht und Gegner gegenüber tritt.
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