Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Klagebegründung erhalten  (Gelesen 41646 mal)

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Offline Christian Guhl

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #75 am: 09. Januar 2010, 12:19:23 »
@richie
Gib mir die mail-adresse, dann schicke ich die Unterlagen.

Offline Bors

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #76 am: 10. Januar 2010, 16:23:44 »
Hallo Richie,

wir sind noch nicht betroffen. Es könnte in diesem Jahr aber soweit sein.
Es wäre schön, wenn Sie das Forum auf dem laufenden halten könnten, die Avacon muss ja nach den ganzen Mahnbescheiden jetzt irgendwie bzw. irgendwann vor Gericht \"weitermachen\". Bleibt zu hoffen, dass das Hannoveraner Urteil eine gewisse Signalwirkung an die anderen Gerichte hat und dem ganzen Gebaren dieser Firma mittelfristig ein Ende setzt. Man muss dich doch nur diesen Palazzo Prozzo von denen in Helmstedt anschauen, dann weiß man, wo die unser Geld versenken. Dazu kommen noch die ganzen anderen Standorte in Schöningen, Oschersleben, Krottorf und so weiter und so fort. Der Wasserkopf von denen ist einfach gigantisch.

Gruß

Bors

Offline Georg

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #77 am: 10. Januar 2010, 23:49:32 »
Hallo,

wir haben von 2005 bis 2008 am Gaspreisprotest teilgenommen und haben EON Avacon die Preiserhöhungen in Höhe von rund 300 Euro nicht gezahlt. Wir hatten den allgemeinen Tarif („ErdgasTarif“). Im letzten Jahr kam das gerichtliche Mahnverfahren. Jetzt am 05.01. kam ein Schreiben vom Amtsgericht Dannenberg. Die Anwaltskanzlei von EON Avacon hat in einem 15seitigen Schreiben plus geschätzt 120 Seiten Anlagen ihren Anspruch begründet und einen Verhandlungstermin beantragt. Das Gericht gibt uns zwei Wochen Zeit für eine Klageerwiderung. (Ich dachte, normal sind zwei Wochen Zeit für die Erklärung, dass wir uns gegen die Klage verteidigen und weitere zwei Wochen für die Klageerwiderung?) Wir haben jetzt einen Termin bei einem vom Bund der Energieverbraucher empfohlenen Anwalt.

Dies erst mal als Info.

Kann mir vielleicht jemand noch eine grundsätzliche Frage beantworten? Wenn ich es richtig verstehe, argumentiert die Gegenseite im Kern, dass sich ihre Einkaufspreise für Gas („Beschaffungsarbeitspreise“) vom 01.01.2004 bis 01.08.2008 um insgesamt 2,499 ct/kWh und damit sogar etwas mehr als die Weiterverkaufspreise („Absatzarbeitspreise“) erhöht haben. Das wird mit einem Stapel von Kaufverträgen oder Erklärungen der Lieferanten angeblich belegt. (Es überfordert mich allerdings, diesen Wust im Detail zu durchschauen.) Diese Kopien haben alle gemeinsam, dass man nur die Preiserhöhungen ablesen kann; die Einkaufspreise als solche fehlen oder sind geschwärzt. EON Avacon sagt jetzt, weil wir erstmals der Erhöhung zum 01.10.2004 widersprochen haben, sei der davor geltende Preis vom 01.01.2004 einer Billigkeitskontrolle entzogen. Also die Frage, ob die Preise schon von Anfang an Wucher waren, spielt hier keine Rolle. Nach den Urteilen des BGH vom 13.06.2007 und vom 19.11.2008 seien Preiserhöhungen aber nicht unbillig, wenn mit ihnen nur gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergegeben werden.

Tja, ich gebe es nicht gern zu, aber das klingt für mich als Komplettlaien ziemlich schlüssig. Wo ist da der Haken?

Offline userD0010

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« Antwort #78 am: 11. Januar 2010, 08:33:19 »
@Georg
Mit solchen Mätzchen wird auch in meinem Umfeld agiert.
Man behauptet,  \"nur\" die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben zu haben.
Zum Beweis liefert man ein Testat einer Wirtschaftsprüfergesellschaft, die vermutich auch andere Tätigkeiten für das EVU vornimmt. Solche sog. Gefälligkeitsgutachten enthalten viele Buchstaben, sagen aber über die wahren Sachverhalte nichts aus, denn sie schwafeln über ihnen vorgelegte Unterlagen, aus denen angeblich nichts Anderes zu erkennen sei, als die billige Preiserhöhung.
Von ganz entscheidender Frage wird aber sein, wie zeitnah gestiegene bzw. gefallene Bezugskosten den Kunden gewährt wurden. Bei den gestiegenen Bezugskosten ist vermutlich die kürzestmögliche Zeitspanne gewählt, bei den gefallenen Bezugskosten jedoch größtmöglicher Spielraum genutzt worden.
Und solche Taschenspielertricks, wonach Zahlen geschwärzt und nur Prozentzahlen genannt sind, sollte man sich nicht bieten lassen.
Das Schwärfste ist allerdings, dass man Preisanhebungen unterhalb der gestiegenen Bezugskosten behauptet.
Man schaue sich doch bei Gas nur die Entwicklung der Ölpreise an.
Nimmt man den Ölpreis vom 01. Jan. 2004 und vergleicht diesen mit dem für das EVU günstigten Ölpreis an einem von denen gewählten Stichtag, so wird das EVU immer \"nur\" einen moderaten Preisanstieg, möglichst sogar unterhalb des höchsten Preisanstiegs vortragen.
Leider aber beschäftigen sich die wenigsten Richter mit dem Hinterfragen solcher Zahlenspielereien mit dem Ergebnis, dass u.U. aus lauter Bequemlichkeit, Desinteresse oder mangelhafter Mathekenntnisse der Verbraucher das Nachsehen hat.
In dubio pro Versorger !

Offline Christian Guhl

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« Antwort #79 am: 11. Januar 2010, 09:47:16 »
@Georg
Die Gasbezugsverträge, auf die man in den Wirtschaftsprüfergutachten Bezug nimmt, haben lange Laufzeiten (Restlaufzeiten von 10 - 15 Jahren). Eventuell sind diese kartellrechtswidrig und somit nichtig. Dann wären es auch die darauf beruhenden Preiserhöhungen. Zu den Vorlieferanten gehören auch Firmen, die dem Eon-Konzern angehören. Man hat vielleicht nicht immer die günstigste Einkaufsmöglichkeit gewählt. Darauf lässt auch schließen, das die Preiserhöhungen fast doppelt so hoch waren, wie die Steigerung der Grenzübergangspreise für Erdgas. Dann sind in den Klagebegründungen noch \"Bolzen\" enthalten, die darauf schließen lassen, dass diese von einem Auszubildenden verfasst wurden. Der Anwalt muss nur den Richter darauf hinweisen. Es gibt genug Ansatzpunkte.

Offline Georg

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Klagebegründung erhalten
« Antwort #80 am: 11. Januar 2010, 16:19:22 »
Vielen Dank, Christian Guhl und h.terbeck!

Zitat
Original von h.terbeck

Leider aber beschäftigen sich die wenigsten Richter mit dem Hinterfragen solcher Zahlenspielereien mit dem Ergebnis, dass u.U. aus lauter Bequemlichkeit, Desinteresse oder mangelhafter Mathekenntnisse der Verbraucher das Nachsehen hat.
In dubio pro Versorger !

Tja, dazu gibt es ja auch den alten Spruch: \"Justitia non calculat”. Justitia rechnet nicht. Oder: Man muss damit rechnen, dass Richter sich weigern, zu rechnen. Ich kenne das so ähnlich von Verwaltungsgerichten. Das macht ja nicht so viel Mut.

Na, mal sehen was unser Anwalt sagt.

Offline richie

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« Antwort #81 am: 15. Januar 2010, 11:56:18 »
Hallo Bors,

s.a. den sehr aufschlussreichen Artikel von Opa Ete unter dem Unterverzeichnis \"Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform\".

Avacon scheint hier hauptsächlich die Kopierer beschäftigt zu haben, denn die Begründung unserer Klage ist exakt dieselbe wie Opa Ete beschrieben hat.

Unsere Rechtsschutzvers. hat soeben eine Zusage geschickt und wir werden also einen RA beauftragen.
Drückt uns die Daumen.

Allen anderen auch noch viel Erfolg!
Bleib standhaft!!!

richie.

Offline bolli

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« Antwort #82 am: 15. Januar 2010, 14:33:33 »
Zitat
Original von richie
Avacon scheint hier hauptsächlich die Kopierer beschäftigt zu haben, denn die Begründung unserer Klage ist exakt dieselbe wie Opa Ete beschrieben hat.
Klar oder glauben Sie, Clifford Chance oder andere fertigen für jeden Kunden einzeln eine 100-Seiten Anlage ?  ;)

Das schöne an solchen Standard-Anlagen ist, dass sie meistens viele Fehler enthalten.  :D
Das freut den eigenen Anwalt und ärgert den Richter (möglicherweise).  ;)

Also, ran ans Werk und guten Mutes.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #83 am: 15. Januar 2010, 16:09:33 »
Zitat
Original von bolli
Das schöne an solchen Standard-Anlagen ist, dass sie meistens viele Fehler enthalten.  :D
Das freut den eigenen Anwalt und ärgert den Richter (möglicherweise).  ;)
Genau so ist es ! Man kann nur dazu raten, sich die Anspruchsbegründung (und die Anlagen/WP-Testate) gründlich anzusehen und auch mal nachzurechnen. Man kommt auf erstaunliche Ergebnisse.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #84 am: 22. Januar 2010, 18:09:25 »
Manche Eon-Anwälte sind schon so durcheinander, dass sie den Energieversorger in den Anspruchsbegründungen als \"Beklagte\" bezeichnen. :D

Offline Harry01

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« Antwort #85 am: 22. Januar 2010, 18:27:47 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Manche Eon-Anwälte sind schon so durcheinander, dass sie den Energieversorger in den Anspruchsbegründungen als \"Beklagte\" bezeichnen. :D
Wie kann das denn sein? Ich dachte, die Klagetexte sind bei allen gleich, nur die Beträge und persönlichen Daten wurden geändert  :rolleyes:

Offline Christian Guhl

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« Antwort #86 am: 19. Februar 2010, 23:13:15 »
Eon-Avacon wird durch eine Kanzlei aus Magdeburg vertreten. Dort ist man offensichtlich mit der Vielzahl der Klagen hoffnunglos überfordert. So bekommen die Gerichte Anspruchsbegründungen zugesandt, die mit dem konkreten Fall überhaupt nichts zu tun haben.

Offline Opa Ete

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« Antwort #87 am: 20. Februar 2010, 18:14:46 »
@Christian Guhl
das kann ich nur bestätigen. ist die selbe kanzlei, die mit dem Classic vor dem LG hannover verloren hat. Die haben in meinem Fall, darum gebeten,
dass sie für ihre Replik noch mehr Zeit bekommen - wegen Arbeitsüberlastung.
Gruß Opa Ete

Offline Cremer

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« Antwort #88 am: 20. Februar 2010, 18:18:48 »
@Opa Ete,

dann würde ich auch nachlegen und um eine Terminverlegung bitten :D
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline FrankyDee

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« Antwort #89 am: 20. Februar 2010, 22:15:41 »
Dies ist bei mir auch so. Wegen \"vieler unaufschiebbarer Termine\" und Urlaub (der RAs???) wurde um eine Verlängerung bis mindestens 5.4.2010 gebeten.

Vielleicht sollte anschließend ICH in Urlaub gehen?:-)

FrankyDee

 

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