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Autor Thema: Aufsatz von Ehricke JZ 2005, 599  (Gelesen 3625 mal)

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Offline RR-E-ft

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Aufsatz von Ehricke JZ 2005, 599
« am: 21. Juli 2005, 20:52:35 »
Manche Versorger berufen sich auf einen Aufsatz zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen von Prof. Ehricke JZ 2005, S. 599 ff.

Prof. Büdenbender war langjährig als RWE- Vorstand tätig.

Der AGFW (Untergliederung des VDEW) bestellte bei diesem ein Gutachten zur Billigkeitskontrolle von Fernwärmepreisen:

http://www.agfw.de/487.0.html

Die entsprechende Argumentation wurde von Prof. Ehricke in JZ 2005, 599 ff. aufgegriffen, obschon sie ersichtlich bestellt war und  in völligem Widerspruch zur BGH- Rechtsprechung steht:


Es treten dabei  \"Missverständnisse\" hinsichtlich der BGH- Rechtsprechung,  wie auch hinsichtlich  der Entscheidungen des KG Berlin vom 15.02.2005 - 7 U 140/04 und der beiden Urteile des X. Zivilsenats des BGH vom 05.07.2005 deutlich zu Tage.

BGH- Urteil vom 06.03.2001 - KZR 37/99:


http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex3/vo76246.htm

Dort heißt es in den Entscheidungsgründen unter II. 2. d. bb) (2) (b):



(a) Ein Unternehmen, das ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist und diese Stellung dazu ausnutzt, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, verstößt gegen das Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB). Ein solches Verhalten kann nach § 32 GWB von der Kartellbehörde untersagt werden und nach § 33 GWB Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Sollte die Beklagte für den Anschluß an ihr Kabelnetz oder für dessen Nutzung von den Mietern der Klägerin mißbräuchlich überhöhte Entgelte fordern, so haben die Mieter - unbeschadet der Frage, ob ihnen insoweit Ansprüche gegen den Vermieter zustehen - die Möglichkeit, entweder die Beklagte unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen (Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 33 GWB Rdnr. 23) oder die Kartellbehörde einzuschalten. Damit ist in kartellrechtlicher Hinsicht der Schutz der Mieter vor einem Ausbeutungsmißbrauch gewährleistet.

(b) Daneben besteht für die Mieter die Möglichkeit, die faktisch von der Beklagten einseitig bestimmten Entgelte entsprechend §§ 315, 316 BGB gerichtlich darauf überprüfen zu lassen, ob sie der Billigkeit entsprechen, und sie, sofern dies nicht der Fall ist, durch Urteil festsetzen zu lassen.


In einem Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 (NJW 2003, 1449 f.) führt der BGH unter II 2. aus:


Die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Mißbrauchs- und Diskrimnierungsverbots fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen.


Der BGH nimmt dabei Bezug auf die weiteren Ausführungen im Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 (NJW-RR 1992, 183), dort unter III 2 d.

Demnach wird die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle durch das Kartellrecht gerade nicht ausgeschlossen, auch nicht nach der 6. GWB- Novelle 1999.

Vielmehr gilt die Feststellung aus dem BGH- Urteil vom 05.02.2003, NJW 2003, S. 1449 ff., wonach zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, das kartellrechtliche Diskrimnierungsverbot und das kartellrechtliche Verbot eines Preishöhenmissbrauchs vollkommen unterschiedliche Anwendungsbereiche und Prüfungsmaßstäbe haben und zudem gleichberechtigt nebeneinander zur Anwendung kommen.

Der Aufsatz von Prof. Ehricke in JZ 2005, 599 gibt den Inhalt eines durch diesen erstellten Rechtsgutachtens wieder, welches in dem Berufungsverfahren vor dem LG Heilbronn gegen das bekannte Gaspreisurteil des AG Heilbronn vom 15.04.2005 in den Prozess eingeführt wurde.

Möglicherweise handelt es sich dabei um einen Arbeitsstand zu der JZ- veröffentlichung. Darin war auch schon auf den Aufsatz von Kunth/ Tüngler in der NJW Bezug genommen, obschon dieser wohl noch gar nicht in der NJW veröffentlicht war.....

Das mutet alles sehr merkwürdig an:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/material/mitteil/Pressemitteilung-2005-04-25-Ehricke.pdf





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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