swb ändert Preisänderungsklauseln -> Privatkunden -> Bremen
Aua, jetzt hat man sich wohl verplappert:
Original von swb
Informationen zur Aktualisierung der Preisänderungsbestimmung
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bremen gegen die 100%-ige swb-Tochter Kommunale Gasunion (kgu) am 15. Juli 2009 entschieden, dass die seit 1. Oktober 2006 in den Sonderverträgen für Privatkunden verwendete Preisanpassungsklausel nicht weiter verwendet werden darf. Die Klausel stelle nicht ausreichend genug klar, dass dem eingeräumten Recht zur Weitergabe von Bezugskostensteigerungen nicht zugleich auch eine Verpflichtung gegenüberstehe, die Erdgaskunden nach denselben Maßstäben auch von Kostensenkungen profitieren zu lassen
Ein Lieferantenwechsel ist nur zum Monatsersten möglich, wobei der neue Lieferant die Netznutzung rechtzeitig vorher angemeldet haben muss. Ein Lieferantenwechsel zum 15.10.2009 wird deshalb für die betroffenen Kunden nicht möglich sein, was auch die swb wissen muss. Demnach kann man auch den Liefervertrag nicht zum 15.10. kündigen, ohne in die Grund- oder Ersatzversorgung zu fallen.
Den einseitigen Preisänderungen nach den alten Klauseln fehlte die Rechtsgrundlage, so dass diese unwirksam waren, vgl. BGH VIII ZR 56/08, BGH VIII ZR 225/07, BGH VIII ZR 274/06. Die Kunden haben zuviel gezahlt, soweit der Versorger deshalb ungerechtfertigt bereichert ist.
Original von swb
Welche Auswirkungen hat die Vertragsänderung für KÜNFTIGE Preisauseinandersetzungen?
swb möchte mit der Einführung der neuen Preisänderungsbestimmung einen Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen ziehen. Für die Zukunft hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun höchstrichterlich geklärt, welche Anforderungen Preisänderungen und entsprechende Anpassungsklauseln für dieses Kundensegment erfüllen müssen. Daran halten wir uns. Wir werden Preiswidersprüche und Entgeltkürzungen daher zukünftig nicht mehr akzeptieren und unsere Forderungen in diesen Fällen unverzüglich gerichtlich geltend machen sowie die Vertragsverhältnisse mit diesen Kunden kündigen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung klar gesagt, dass eine Preisänderungsklausel nur dann wirksam sein kann, wenn sie dem gesetzlichen Preisänderungsrecht entspricht. Letzteres eröffnet dem Grundversorgungskunden die
Alternative, die Preisänderung entweder auf ihre Billigkeit hin kontrollieren zu lassen oder sich aber durch eine Kündigung aus dem Vertragsverhältnis zu lösen.
Zum Nachlesen.Offensichtlich will die swb mit den neuen Preisänderungsklauseln den betroffenen Kunden eine solche Alternative gar nicht eröffnen, ebenso wie sie den Kunden enetgegen der gesetzlichen Regelung auch nicht ermöglichen möchte eine
Preisanpassungspflicht zu Gunsten der Kunden durchzusetzen. Damit sucht das Unternehmen wohl auch mit der neuen Klausel wieder nur entgegen den Geboten von Treu und Glauben den eigenen Vorteil zu Lasten der betroffenen Kunden.