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Autor Thema: Tarif Akzent-Kunde gewinnt Klage vor dem AG Dannenberg  (Gelesen 5695 mal)

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Offline AKW NEE

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Tarif Akzent-Kunde gewinnt Klage vor dem AG Dannenberg
« am: 25. August 2009, 09:18:02 »
Bei dieser Klage ging es  für die E.ON Avacon nicht nur um die korrekte Rechnungslegung. Es handelt sich hier um ein Teilurteil (18.08.09 - Az: 31 C 202/09) innerhalb einer Stufenklage


Zitat
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft und Offenlegung der Abrechnungsgrundlagen, sowie auf korrigierte Abrechnung gemäß § 242 i.V.m. § 280 BGB

Zitat
Hier liegt kein Anerkenntnis dem Grunde nach vor aufgrund der in der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen von Mitarbeitern der Beklagten, die eindeutig nur eine kulanzweise Regelung in Aussicht gestellt haben, nicht jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber jedem Kunden rechtsverbindlich zugesagt haben.

Zitat
Die begehrte Verpflichtung ergibt sich jedoch aus der Vorschrift des § 242 BGB. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht dahingehend, welche Gesetzesänderungen zu welchen Preiserhöhungen im Einzelnen geführt haben.

Zitat
Die Beklagte hatte keinen Rechtsgrund auf alle vorgenommenen Preiserhöhungen. Denn der Beklagten steht kein wirksames einseitiges Preiserhöhungsrecht zu, das den Umfang der Preiserhöhung rechtfertigt. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte kann nur auf Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen (vgl. BGH, Urteil v. 15.07.2009, VIII ZR 225/07). Eine solche findet sich in dem „Akzentvertrag\" jedoch nicht...
Denn bei dem Akzentvertrag handelt es sich um eine Sonderregelung, so dass § 4 Abs. 3 AVBEltV nicht zur Anwendung kommt. Denn in dem Akzentvertrag heißt es, dass der Akzentvertrag „neue, im nationalen Vergleich sehr günstige. Konditionen\" beinhalte

Zitat
Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen wurden von den Parteien auch nicht konkludent vereinbart.

Zitat
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Maßgeblich abzustellen ist gem. § 199 1 Nr. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Klägerin. Diese erfolgte hier mit Veröffentlichung in der EJZ im Jahre 2008.

Zitat
Es ist auch keine Verwirkung nach § 242 BGB eingetreten. Gerade der Umstand, dass eine konkludente Preisvereinbarung durch die unbeanstandete Zahlung ausgeschlossen ist, zeigt, dass der Vertragspartner eines. Sondervertrages nicht sofort Widerspruch einlegen muss, um die Höhe der Preiserhöhung zu rügen. Im Obrigen bestand zu einem früheren Zeitpunkt keine Kenntnis der Klägerin von den unberechtigten Preiserhöhungen der Beklagten.

Hier zum Urteil:
http://www.energieverbraucher-wendland.de/downloads/AG%20Dbg%2031%20C%20202_09%20180809.pdf

Offline DieAdmin

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Offline AKW NEE

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Tarif Akzent-Kunde gewinnt Klage vor dem AG Dannenberg
« Antwort #2 am: 29. August 2009, 13:53:32 »
Die E.ON Avacon hat angekündigt, dass sie in die Revision will.

Offline reblaus

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Tarif Akzent-Kunde gewinnt Klage vor dem AG Dannenberg
« Antwort #3 am: 29. August 2009, 16:04:04 »
Gleich in Revision? Macht der Kunde da mit?

Offline Christian Guhl

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Tarif Akzent-Kunde gewinnt Klage vor dem AG Dannenberg
« Antwort #4 am: 31. August 2009, 08:50:43 »
http://www.ejz.de/index.php?&kat=50&red=28&artikel=109214115&archiv=1
Zitat
Eine präzise Abrechnung für \"Akzent\"-Stromverträge sei nach dem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Dannenberg \"nicht geschuldet\".
Zitat
Die Auffassung des Gerichts, dem Kläger stünde ein Auskunftsanspruch zu, teilen wir nicht. Wir werden aber zunächst die Urteilsbegründung prüfen\", kündigt die Pressesprecherin des Stromlieferanten Eon-Avacon an. \"Sollte sich dort unsere Einschätzung bestätigen, werden wir in diesem Fall Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegen.

Offline Christian Guhl

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Tarif Akzent-Kunde gewinnt Klage vor dem AG Dannenberg
« Antwort #5 am: 15. Januar 2010, 14:32:23 »
Die Berufung wurde wegen eines zu niedrigen Streitwertes (Auskunftstufe) abgewiesen.

 

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