Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preisanpassungsklausel Gas  (Gelesen 3301 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline AKW NEE

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 913
  • Karma: +0/-0
    • http://www.villa-13.de
Preisanpassungsklausel Gas
« am: 13. August 2009, 09:05:35 »
Zitat
Original von E.ON Avacon
8 Preisanpassung und Sonderkündigung
Für Änderungen des Gaspreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV entsprechend, auf die in Punkt 7 des Auftrags Bezug genommen wird und die dem Kunden bei Auftragser-teilung vorgelegen hat. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei E.ON Vertrieb
Verpflichtet ist, in Ausübung des Ermessens sowohl beiPreiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbeanzuwenden. Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus brieflich mitgeteilt, wobei Textform ausreicht, und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. Dem Kunden steht im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende jenes Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten
Preisanpassung vorangeht. E.ON Vertrieb wird den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht besonders in Textform hinweisen. Preisanpassungen werden nicht wirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber E.ON Vertrieb nachweist.

§ 5 Abs. 2 der GasGVV regelt nur die Bekanntgabe und Wirksamkeit der Änderungen der Preise und der ergänzenden Bedingungen, nicht die Preisanpassung selber, also im Sinne des § 307 BGB. Im Abs. 3 wird nur ein Aspekt der Wirksamkeit geregelt.

Hebelt der Hinweis auf § 315 BGB und auf das billige Ermessen die Anforderungen nach § 307 aus? In der Klausel finde ich als Verbraucher keinen Hinweis unter welchen Bedingungen ich mit einer Preisanpassung zu rechnen habe. Es ist für mich auch kein Hinweis zu erkennen, unter welchen Bedingungen der Versorger zu einer Preisanpassung verpflichtet ist, eigentlich kann der Versorger Änderungen vornehmen, muss es aber nicht.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Preisanpassungsklausel Gas
« Antwort #1 am: 14. August 2009, 07:57:05 »
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, da nur hier der § 307 BGB zum Zuge kommt.

In diesem Fall hat der § 307 BGB Vorrang vor der Anwendung des § 315 BGB, d.h. wenn eine nicht zulässige Preisanpassungsklausel vorliegt, wird die Billigkeit i.d.R. nicht mehr geprüft, da die Preisanpassungen ja nicht wirksam vereinbart wurden.
Nach derzeitiger Sichtweise des BGH ist der Grundsockelpreis in einem Sondervertrag nicht als unbillig im Sinne des § 315 BGB anzugreifen, da man diesen ja durch seine Unterschrift anerkannt hat. Lediglich die Preisveränderungen kann man in dieser Weise angreifen.

Im konkreten Fall scheint mir der Verweis auf die GasGVV nicht zielführend und die Aussagen über die Faktoren, die die Preisanpassung beeinflussen, scheinen eher nicht geeignet, den Konkretheitsanforderungen des BGH zu genügen.
Insofern vermag auch der einfache Hinweis auf § 315 BGB in Verbindung mit dem Hinweis auf die nur nach billigem Ermessen durchgeführten Erhöhungen den § 307 BGB nicht auszuhebeln. So einfach geht\'s dann doch nicht.

Gruß
bolli

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Preisanpassungsklausel Gas
« Antwort #2 am: 14. August 2009, 09:37:06 »
Ich fürchte, dass dies die Standardklausel bei allen Versorgern werden wird. Da das (nirgends schriftlich fixierte) gesetzliche Preisänderungsrecht aus der GVV nicht \"unverändert\" (Buchstabe für Buchstabe) übernommen werden kann, verweist man einfach auf den § 5 Abs.2 und 3. Und schon ist die Klausel der Prüfung nach § 307 BGB entzogen.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Preisanpassungsklausel Gas
« Antwort #3 am: 14. August 2009, 10:17:54 »
@Christian Guhl
Die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrecht ist einer Prüfung nach § 307 BGB nicht entzogen. Laut BGH hält sie einer Prüfung stand. Der Klauselverwender ist nach § 307 BGB nicht zu strengeren Maßstäben an seine Klauseln gezwungen als der Verordnungsgeber.

Auf gut deutsch heißt das, wenn der Staat schlampige Gesetze macht, kann er seine Bürger nicht zwingen, ordentlicher zu arbeiten als er selbst.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz