Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, da nur hier der § 307 BGB zum Zuge kommt.
In diesem Fall hat der § 307 BGB Vorrang vor der Anwendung des § 315 BGB, d.h. wenn eine nicht zulässige Preisanpassungsklausel vorliegt, wird die Billigkeit i.d.R. nicht mehr geprüft, da die Preisanpassungen ja nicht wirksam vereinbart wurden.
Nach derzeitiger Sichtweise des BGH ist der Grundsockelpreis in einem Sondervertrag nicht als unbillig im Sinne des § 315 BGB anzugreifen, da man diesen ja durch seine Unterschrift anerkannt hat. Lediglich die Preisveränderungen kann man in dieser Weise angreifen.
Im konkreten Fall scheint mir der Verweis auf die GasGVV nicht zielführend und die Aussagen über die Faktoren, die die Preisanpassung beeinflussen, scheinen eher nicht geeignet, den Konkretheitsanforderungen des BGH zu genügen.
Insofern vermag auch der einfache Hinweis auf § 315 BGB in Verbindung mit dem Hinweis auf die nur nach billigem Ermessen durchgeführten Erhöhungen den § 307 BGB nicht auszuhebeln. So einfach geht\'s dann doch nicht.
Gruß
bolli